Was ist eine Berufsunfähigkeit ?
Eine einheitliche Definition des Begriffs „Berufsunfähigkeit” gibt es in der privaten Versicherungswirtschaft in Deutschland aber nicht. Aufgrund der unterschiedlichen Versicherungstypen und -Systeme hier zu Lande unterscheiden sich die Begriffsbestimmungen von „Berufsunfähigkeit” in der Sozialversicherung, der privaten Krankenversicherung und der Lebensversicherung teilweise erheblich. Die deutschen Lebensversicherungsunternehmen verwenden überwiegend folgende Definition von Berufsunfähigkeit:
„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.”
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt in der Regel dann eine Rente aus, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit oder eines Unfalls zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist. Wer pflegebedürftig ist und mindestens unter die Pflegestufe eins fällt, gilt je nach vertraglicher Vereinbarung größtenteils ebenfalls als berufsunfähig. Unterschiede sind auch in den Bedingungen der verschiedenen Lebensversicherungsunternehmen zu finden. Selbst innerhalb eines Unternehmens werden oft mehrere Tarife mit unterschiedlichen Definitionen von Berufsunfähigkeit angeboten. Damit soll den ungleichen Kundeninteressen Rechnung getragen werden, die von möglichst preiswerter Basisabsicherung bis hin zu einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz reichen.
Wann liegt eine Berufsunfähigkeit vor ?
Die genannte Definition zeigt, dass drei Punkte bei der Entscheidung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, berücksichtigt werden müssen:
Ursachen
Berufsunfähigkeit muss zurückzuführen sein auf Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall. Diese sehr weit gefasste Formulierung bedeutet, dass im Grunde alle erdenklichen Ereignisse Ursache von Berufsunfähigkeit sein können.
Auswirkungen
Der Versicherte ist berufsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin auszuüben. Auch darf er nicht in der Lage sein, einen anderen Beruf auszuüben, der seiner „Ausbildung und Erfahrung” entspricht und der seine „bisherige Lebensstellung” sichern könnte. Mit dieser oder ähnlichen Formulierungen werden die Möglichkeiten des Versicherers beschrieben, einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente mit dem Verweis auf eine andere berufliche Tätigkeit ablehnen – oder eben nicht ablehnen – zu dürfen.
In Verbraucherratgebern wird häufig darauf hingewiesen, dass unbedingt der „Verzicht auf abstrakte Verweisung” vertraglich vereinbart werden sollte. Der Verzicht auf die „abstrakte Verweisung” bedeutet, dass ein Versicherungsunternehmen einen Kunden dann nur noch auf eine Beschäftigung verweisen kann, die dieser bereits (freiwillig) ausübt. Damit besteht lediglich die Möglichkeit der sogenannten „konkreten Verweisung”. Die abstrakte Verweisung findet sich überwiegend in älteren Bedingungswerken. Der Versicherte kann hier auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die zwar seinen „Kenntnissen und Fähigkeiten” entspricht und auch seine Lebensstellung wahrt, die er jedoch zum Zeitpunkt der Beantragung von Berufsunfähigkeitsleistungen nicht ausübt. In diesem Fall erfolgt die Verweisung also rein abstrakt auf ein zwar existierendes Berufsbild, aber nicht auf eine konkret ausgeübte Tätigkeit. Neben dem „Verzicht auf abstrakte Verweisung” gibt es noch zahlreiche weitere Bedingungen, die die oben aufgeführte Definition der Berufsunfähigkeit ergänzen.
Prognose
Laut modernen Versicherungsbedingungen muss Berufsunfähigkeit über einen Zeitraum von „voraussichtlich sechs Monaten” gegeben sein beziehungsweise prognostiziert werden können. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass der Versicherer leistet.
Abgrenzung von "Berufsunfähigkeit" gegenüber anderen Begriffen
Arbeitsunfähigkeit
In der Krankenversicherung gibt es den Begriff „Arbeitsunfähigkeit”. Auch hier unterscheiden sich die Definitionen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherer.
Laut den Bedingungen zahlreicher privater Krankenversicherer „liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht”. Nach Definition der gesetzlichen Kassen liegt Arbeitsunfähigkeit vor, „wenn der Versicherte wegen seiner Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen”.
Der wichtigste Unterschied beider Definitionen im Vergleich zur „Berufsunfähigkeit” in der privaten Lebensversicherung liegt darin, dass die Arbeitsunfähigkeit keinerlei zeitlichen Vorgaben unterliegt: Arbeitsunfähigkeit kann schon für einen Tag bestehen. Der Begriff „Berufsunfähigkeit” hingegen setzt nach der überwiegend verwendeten Definition voraus, dass mindestens sechs Monate lang nicht gearbeitet werden kann.
Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähig ist ein Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit regelmäßig auszuüben oder daraus ein Arbeitsentgelt oder Einkommen zu erzielen. In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der Begriff Erwerbungsunfähigkeit im Rahmen der Rentenreform zum 1. Januar 2001 abgelöst. Seither können keine neuen Ansprüche auf eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht werden. Viele private Versicherer definieren Erwerbsunfähigkeit ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung. Mit der privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung haben sie ein Produkt im Angebot, mit dem dieses grundlegende Risiko abgesichert werden kann.
Grad der Behinderung
Die Bescheide der Versorgungsämter über den „Grad der Behinderung”, wie er im Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SchwbG) definiert ist, haben wenig Bedeutung für die private Berufsunfähigkeits-versicherung. Der Grad der Behinderung wird unabhängig vom ausgeübten Beruf beurteilt. Die individuelle berufliche Tätigkeit, die möglicherweise trotz einer schweren Behinderung noch weiter aus-geübt werden kann, spielt keine Rolle.
Invalidität
Zwischen dem Begriff der Berufsunfähigkeit und der Invalidität besteht ein wesentlicher Unterschied. Die Unfallversicherung definiert Invalidität medizinisch im Rahmen einer starren, vorgegebenen Gliedertaxe. Dies bedeutet, dass die Höhe der Leistung davon abhängt, wie stark die Funktion des Körpers beeinträchtigt ist. Die Unfallversicherung berücksichtigt also nicht die Folgen für den ausgeübten Beruf. Häufig wird „Invalidität” auch als Oberbegriff für Berufs-, Erwerbs- und Arbeitsunfähigkeit verwendet.



