Vertragsbedingungen

Wie stellen nun die Versicherer diese Definition dies in deren eigenen Verträgen dar? Sicherlich sind Sie in Besitz diverser Ratgeber. Vergessen Sie bitte die dort gelesenen Aussagen.Schauen Sie lieber auf die generell unten stehenden Zusätze mit ,wie keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Vieles ist reine Behauptung und im Sinne des Marketing entstanden, da es hier keine Prospekthaftung gibt

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Versicherungsbedingungen - transparent gemacht

Viele Versicherungsunternehmen verfügen über verschiedene Tarife von Berufsunfähigkeitsversicherungen. Sie unterscheiden sich in den ergänzenden Bedingungen und Vereinbarungen, die zusammen mit der Definition des Begriffs „Berufsunfähigkeit” den Umfang des gebotenen Versicherungsschutzes definieren.

Die abstrakte Verweisung

Mit dem Verzicht auf die “abstrakte Verweisung” muss keine andere Tätigkeit ausgeübt werden, die aufgrund seiner “Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung” bzw. “Kenntnisse, Fähigkeiten und Lebensstellung” ausgeübt werden könnte. Verzichtet der Versicherer nicht auf die „abstrakte Verweisung“ kann der Versicherer die Auszahlung der versicherten Leistung mit der Begründung verweigern, dass die versicherte Person zwar ihren angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann, sehr wohl aber noch in der Lage ist, einen anderen, angemessenen Beruf auszuüben. Die Angemessenheit wird durch die Lebensstellung bestimmt (siehe „Lebensstellung“). Die „abstrakte Verweisung“ kann also durch den Versicherer abstrakt vorgenommen werden, unabhängig ob eine berufliche Tätigkeit besteht oder nicht (siehe „konkrete Verweisung“).

Ein positives Beispiel. Der Versicherer verzichtet bei dieser Klausel auf eine abstrakte Verweisung. In dieser Klausel wird auf den zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt, wenn dieser noch auszuüben wäre.

Dagegen ein negatives Beispiel. Bei dieser Klausel kann der Versicherer verweisen, da der Versicherte auf ein Beruf verwiesen werden kann, der noch ausgeübt werden könnte

Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Versicherer zwar auf die Klausel einer “abstrakten Verweisung” verzichten kann, aber mit dem Ausscheiden aus dem Beruf (Berufspause – oder aufgabe) eine spätere Verweisungsklausel beinhalten könnte. Die Erklärung zum “Verzicht der abstrakten Verweisung” fallen oft unterschiedlich aus und sind oft schwer zu verstehen.

Die konkrete Verweisung

Bei der „abstrakten Verweisung“ hat der Versicherer die Möglichkeit die versicherte Person abstrakt auf ein anderen Beruf oder Tätigkeit zu verweisen, auch wenn die versicherte Person einen anderen Beruf nicht konkret ausübt. Bei der konkreten Verweisung muss also die versicherte Person eine andere, konkret benannte berufliche Tätigkeit aufnehmen. Sollte der Versicherte diese Tätigkeit nicht ausüben können, dann ist die Versicherung in der Leistungspflicht. Eine “konkrete Verweisung” ist also, wenn die berufsunfähige versicherte Person konkret und tatsächlich eine andere Berufstätigkeit ausübt, die mit der bisherigen Tätigkeit im Hinblick auf Verdienst, soziale Stellung, Ausbildungsniveau us.w. vergleichbar ist.

Bei dem “Verzicht auf die abstrakte Verweisung” könnte man auch eine andere Tätigkeit ausüben, die der Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entspricht. Der Unterschied liegt zwischen “könnte” und “tatsächlich ausübt”. Der „Verzicht auf die konkrete Verweisung“ ist also besser als der „Verzicht auf die abstrakte Verweisung“. Aber nur selten ist der „Verzicht auf die konkrete Verweisung“ versicherbar und wenn ja dann ist es meistens auch teurer. Es stellt sich zudem die Frage ob dies sinnvoll ist, da jede versicherte Person bestrebt ist irgendwie wieder nützlich tätig sein zu können, also eine berufliche Tätigkeit wieder nachgehen möchte. Ist die versicherte Person in einem anderen Beruf tätig, ist dann noch die versicherte Rentenzahlung nötig?

“altersentsprechendem Kräfteverfall” oder “mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall”?

Die Frage nach dem Kräfteverfall wird unterschiedlich diskutiert und bewertet. Aus dem Gesetz geht keine Definition hervor, was “altersentsprechend” oder “mehr als altersentsprechend” bedeutet und wird nur durch Rechtssprechungen erklärt. Diese Begriffe, die sich an der gesetzlichen Regelung des § 172 VVG orientieren, sind somit weitersgehend unklar. Danach liegt BU erst vor, wenn ein eingetretener Kräfteverfall mehr als altersentsprechend ist. In der Praxis ist jedoch häufig nicht klar, was überhaupt altersentsprechender Kräfteverfall ist und bei welchem Beruf dieser, wann einsetzt. Im Fall der Fälle könnte daher die Leistung abgelehnt werden. Der Versicherer kann also nach seinem Verständnis über die Einstufung des “altersentsprechendem Kräfteverfall” entscheiden. Ist in den Versicherungsbedingungen nur der Begriff “Kräfteverfall” enthalten, ergibt sich daraus keine weitere Dehnungsmöglichkeit des Begriffes, denn dieser wird medizinisch festgestellt und ist somit verbraucherfreundlicher. Besonders vorteilhaft kann es sein, wenn später Rechtssprechungen, Urteile oder Gesetzesänderungen sich zum Vorteil des Wortlaut “Kräfteverfall” ergeben. In diesem Fall besteht somit von Beginn an keine Einschränkung bei einer Vereinbarung mit dem einfachen Wortlaut “Kräfteverfall”, statt “mehr als, oder altersentsprechender Kräfteverfall”.

Sie sehen unterschiedliche Interpretierungen in den Bedingungen.

Wird auch die Arbeitsunfähigkeit als Berufsunfähigkeit anerkannt ?

Die Arbeitsunfähigkeit unterscheidet sich von der Berufsunfähigkeit darin, dass die Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung, “gelber Zettel”) ohne weitergehende Nachweise als Voraussetzung zur Anerkennung der Zahlung der vereinbarten Leistung anerkannt wird. Vorteilhaft sind demzufolge Regelungen, die dann zur Leistung führen, wenn die versicherte Person mehr als 6 Monate durchgehend krankgeschrieben ist. Es muss lediglich eine mindestens 6-monatige andauernde Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden (z.B. mit dem “gelben Schein”). Solange die Arbeitsunfähigkeit fortlaufend nachgewiesen wird, gilt dies als Berufsunfähigkeit – sogar rückwirkend von Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Es ist also danach gefragt, ob eine Arbeitsunfähigkeit, die nachweislich durch eine organische oder nicht organische (z.B. psychische Erkrankungen) Ursache bestimmt ist, vom Versicherer als Berufsunfähigkeit ( bei voraussichtlich 6 Monate zu mindestens 50%) anerkannt wird. Ist in den Versicherungsbedingungen kein Hinweis zu finden, so ist die “Arbeitsunfähigkeit” auch nicht versichert.

Auch hier sehen Sie unterschiedliche Interpretierungen in den Bedingungen.

Ich würde mich freuen, wenn Sie bereits eingeholte Angebote, eigene Recherchen zur Analyse zu der Beratung vorlegen. Gern besprechen wir diese dann gemeinsam.
Nur wenn Sie wissen, was der Versicherungsmarkt Ihnen anbietet und wie dies im Leistungsfall zu bewerten ist, können Sie ruhig entscheiden.
Ich nehme mir sehr gern Zeit für Ihre indivdiuelle und ausführliche Beratung, denn diese ist zwingend notwendig.
Eine falsche, nicht auf Ihre Persönlichkeit, Ihre Bedürfnisse und Situation ausgerichtete Absicherung kann Sie viel Geld kosten und im Leistungsfall existenzerstörend wirken. Regulierungen sind nur später selten möglich, insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder sogar ein Schadenfall bereits eingetreten ist.
Die Rechtsprechnung legt die Verantwortung für den gewählten Versicherungsschutz in Ihre Hände.

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