Pflegestufen

Die Pflegestufen
Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in den Bereichen: Ernährung, Körperpflege, Mobilität (=Grundpflege) und hauswirtschaftliche Versorgung.
Sie können sich aber auch in einem Pflegeratgeber informieren, den ich Ihnen hier anbiete.

Der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) arbeitet als neutraler und unabhängiger Beratungs- und Begutachtungsdienst für alle Krankenkassen und Pflegekassen und wird bei medizinischen Fragen zu Rate gezogen. Träger des MDK sind die gesetzlichen Krankenkassen. Neben anderen Aufgaben ist der MDK für die Begutachtung von Pflegebedürftigen für die häusliche und stationäre Pflege zuständig.
Der MDK prüft, ob die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und prüft die Notwendigkeit von Vorbeuge- und Rehabilitations-Maßnahmen, gibt Anregungen zur Verbesserung der Pflegesituation und erstellt ein Gutachten. Die Pflegestufe wird anschließend aufgrund des Gutachtens festgelegt.
Der MDK ordnet je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit eine der drei folgenden Pflegestufen zu:

Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig)
Hilfebedarf für wenigstens 2 Verrichtungen in einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege mindestens 1 x täglich und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung; durchschnittlich 90 Minuten am Tag, wobei mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftig)
Hilfebedarf mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Grundpflege und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung; durchschnittlich 180 Minuten am Tag, wobei mehr als 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftig)
Hilfebedarf bei der Grundpflege rund um die Uhr, auch nachts, und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftliche Versorgung; durchschnittlich 300 Minuten am Tag, wobei mehr als 240 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.

Härtefall
Anerkennung von besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten, wenn außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.

Die so genannte “Pflegestufe 0”
Früher konnten ausschließlich Menschen, die eine Pflegestufe haben, Leistungen der Krankenkasse beantragen. Mit der Reform der Pflegeversicherung im Jahr 2008 gibt es aber nun eine Erweiterung: Für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich – dazu gehören zum Beispiel viele demenziell erkrankte Menschen, aber auch psychisch kranke und geistig behinderte Menschen – werden die Leistungen angehoben.