Steuervorteile durch das Bürgerentlastungsgesetz
Beiträge für Private Krankenversicherung steuerlich absetzbar – besonders Familien profitieren
Seit dem 1.1.2010 werden Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung und eine private Krankenvollversicherung (PKV) steuerlich viel stärker berücksichtigt. Diese Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Auch Beiträge für Kinder und mitversicherte Lebenspartner können anerkannt werden. Damit „beteiligt” sich das Finanzamt zum großen Teil an den Krankenversicherungs- und Pflegepflichtbeiträgen. Insgesamt beträgt das steuerliche Entlastungsvolumen ca. 9,5 Mrd. EUR jährlich.
Welche Beitragsanteile sind abzugsfähig?
PKV-Beiträge sind zu dem der GKV entsprechenden Anteil abzugsfähig. Über dieses gesetzliche Krankenversicherungsniveau hinausgehende Beitragsanteile werden als „Mehrleistungen” im Regelfall nicht berücksichtigt. So sind beispielsweise Mehrleistungen für Heilpraktiker, Ein-/ Zweibettzimmer oder die Chefarztbehandlung nicht abzugsfähig.
Bis zu welcher Höhe sind Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig?
Anrechenbare Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Diese Beiträge werden auch über die für Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstsätze hinaus ohne betragliche Begrenzung berücksichtigt. Liegen die Beiträge jährlich unter diesen Höchstsätzen, kann die Differenz noch durch weitere Vorsorgeaufwendungen steuerlich ausgeschöpft werden.
Welche Tarife sind nicht abzugsfähig?
Steuerlich nicht abzugsfähig sind Beiträge für Tagegeldtarife, Optionstarife oder Tarife, die ausschließlich Krankenversicherungswahlleistungen (insbesondere im stationären Bereich) vorsehen
Beitragsrückerstattung und Arbeitgeberzuschuss
Ferner mindern eventuelle Beitragsrückerstattungen den steuerlich anzusetzenden Jahresbeitrag. Hierzu zählen auch Bonusleistungen wie Gesundheitsbonus, Verhaltensbonus und Treuebonus.
Bei Arbeitnehmern muss außerdem berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeberanteil am Krankenversicherungs- bzw. Pflegepflichtbeitrag steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.




