Behilfeberechtigte

Krankenversicherungspflicht seit 1. Januar 2009
Seit dem 01.01.2009 besteht auch für Beamte Versicherungspflicht für die Krankenversicherung. Um dem Kontrahierungszwang innerhalb der PKV zu entsprechen, wurde ein beihilfekonformer Basistarif eingeführt. Wichtig für Beihilfeberechtigte des Bundes und des Landes Baden-Württemberg: Ohne einen der Versicherungspflicht genügenden Krankenversicherungsschutz verlieren sie ihren Beihilfeanspruch. Auch nach Einführung der Versicherungspflicht gilt nach wie vor: Wer sich rechtzeitig um seine Krankenversicherung kümmert, hat alle Möglichkeiten, einen umfassenden und zu seinem Beihilfeanspruch passenden Versicherungsschutz zu erhalten.

Beamte – unter bestimmten Voraussetzungen auch Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes – erhalten für sich und ihre Angehörigen von ihren Dienstherren (Bund bzw. Landesbehörde) eine Beihilfe.
Die Beihilfe ist eine Leistung, mit der sich der Dienstherr unmittelbar an den anfallenden Kosten für den Krankheits-, Ge-burts- oder Todesfall beteiligt.
Bund und Länder haben dazu entsprechende Beihilfevorschriften erlassen, in denen die prozentuale Höhe der Beteiligung an den Kosten (= Beihilfebemessungssätze) festgelegt ist. Diese Bemessungssätze sind abhängig vom Familienstand und der jeweils geltenden Beihilfevorschrift.

Der Dienstherr beteiligt sich nicht – wie bei Arbeitnehmern üblich – an den Beiträgen zur Krankenversicherung. Dafür erstattet der Dienstherr im Rahmen der Alimentation einen Teil der entstandenen Kosten in Form von Beihilfen.
Weil diese Beihilfen jedoch nur anteilig in Höhe des jeweiligen Beihilfebemessungssatzes gewährt werden, ist die Beihilfe demzufolge nur eine Teilhilfe – der Beamte benötigt daher unbedingt eine Ergänzung seines Krankenversicherungsschutzes auf 100 %.
Die speziellen Beihilfetarife berücksichtigen diesen Umstand und sind genau auf den individuellen Bedarf der Beihilfeberechtigten zugeschnitten. Durch gestaffelte Prozentsätze passen sich die Tarife problemlos den jeweiligen Beihilfesätzen an und ermöglichen den Kunden so eine optimale Ergänzung ihrer bestehenden Beihilfeansprüche.

Die GKV ist auch für Beamte keine Alternative
Der Grund: Die GKV verfügt nicht über spezielle Ergänzungsangebote für Beihilfeberechtigte. Der Beamte würde also den vollen Beitrag für einen normalen 100 %-Schutz zahlen müssen, obwohl er nur die halbe Leistung oder auch nur 30 % benötigt.
Schlimmer noch: Sein Dienstherr beteiligt sich in keinem Fall an diesem Beitrag.

Beihilfelücken
Zusätzliche Lücken bei den Krankheitskosten entstehen für den Beamten dadurch, dass der Dienstherr nicht sämtliche Kosten als beihilfefähig anerkennt, sondern Beihilfe nur auf so genannte „beihilfefähige Aufwendungen” gewährt. Die so entstehenden Lücken schließen Sie mit speziellen Beihilfeergänzungstarifen.

Besonderheit für Ausbildungszeiten:
Während der Ausbildung als Beamtenanwärter oder Referendar sowie als berücksichtigungsfähiger Student oder Auszubildender können die entsprechenden Beihilfetarife auch mit beitragsgünstige Anwartschaftsversicherungen versichert werden. Die Versicherungsfähigkeit dieser Tarife endet grundsätzlich mit Vollendung des 34. Lebensjahres. Eine Ausnahme bilden die Referendare im Schuldienst und Lehramtsanwärter: Da die Durchschnittsalter für diese

Wichtig für alle Beihilfeberechtigten: Kindergeldänderung seit dem 1. Januar 2007 Kindergeldänderung hat Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch

Seit dem 01.01.2007 wird Kindergeld während einer Berufsausbildung nicht mehr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sondern nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Diese Kürzung des Bezugszeitraums um 2 Jahre hat auch Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch, da die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern in der Beihilfe an den Anspruch auf Kindergeld gekoppelt ist.
Nicht nur das Kind verliert damit zwei Jahre früher den Beihilfeanspruch. Auch der Beamte selbst muss entsprechend früher seinen Versicherungsschutz dem sinkenden Beihilfeanspruch von 70 % auf 50 % anpassen, wenn es sich um das zweite Kind handelt, das aus der Beihilfe herausfällt.
Die neuen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld zeigt das Schaubild auf der nächsten Seite.
Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland gewähren Beihilfe für Kinder trotz Überschreitens der Ein-kommensgrenze
In den genannten Ländern bleiben Azubis und Studenten bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig wenn nur das Überschreiten der Einkommensgrenze zum Verlust des Kindergeldanspruches führt. Das Überschreiten der Einkommensgrenze durch das Kind führt allerdings zum Verlust des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag.

Sonderregelung für bereits immatrikulierte Kinder:
In allen Beihilfevorschriften wird für Kinder, die seit dem Winter-semester 2006/ 2007 ununterbrochen immatrikuliert sind, weiterhin Beihilfe zu den entstehenden Krankheitskosten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt (Ausnahme Sachsen: Immatrikulation muss zum Sommersemester 2006 erfolgt sein).
Bei der Frage, ob ein studierendes Kind, das unter diese Sonderregelung fällt, zu einer Erhöhung des Bemessungssatzes beim Beihilfeberechtigten selbst führt, herrscht leider beim Bund und den Ländern keine Einigkeit.
Besonderheiten für die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Bremen
In Baden-Württemberg entfällt der Beihilfeanspruch erst zum Ende des Jahres, in dem das Kind den Anspruch auf Kindergeld verliert. Auch beim Beamten selbst ändert sich folglich erst zum Ende des entsprechenden Jahres der Beihilfeanspruch. Der Beamte des Landes Baden-Württemberg behält allerdings nach wie vor seinen Bemessungssatz von 70 % auf Dauer, sobald er drei berücksichtigungsfähige Kinder hat bzw. hatte.
In den Ländern Hessen und Bremen sinkt der Beihilfeanspruch für jedes einzelne aus der Berücksichtigungsfähigkeit herausfallende Kind um 5 %-Punkte, und zwar zum Ende des Monats, in dem der Kindergeldanspruch entfällt. Von der Reduzierung des Bemessungssatzes sind darüber hinaus auch der Beamte selbst sowie alle weiteren berücksichtigungsfähigen Personen betroffen.

Freie Heilfürsorge

Die freie Heilfürsorge ist eine spezielle Form der Fürsorge des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird i.d.R. dann gewährt, wenn die Tätigkeit besonders gefahrgeneigt ist.
Die freie Heilfürsorge erbringt – im Gegensatz zur Beihilfeleistung – eine 100 %ige Kostenübernahme der erstattungsfähigen Aufwendungen. In einigen Bundesländern (z. B. NRW) sind über die Heilfürsorge hinausgehende Aufwendungen im Rahmen der jeweils geltenden Beihilfevorschriften beihilfefähig.
Freie Heilfürsorge wird jedoch nur dem Beamten selbst gewährt; für seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhält er Beihilfe entsprechend der jeweils geltenden Beihilfevorschrift.
Freie Heilfürsorge erhalten Vollzugsbeamte der Bundespolizei, Berufs- und Zeitsoldaten während des aktiven Dienstes. Bei Polizeibeamten der Länder besteht der Heilfürsorgeanspruch generell während der Ausbildung. Ausnahme hiervon sind: Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen und Niedersachsen (Dienstantritt nach 01/99). Hier besteht bereits ab Ausbildungsbeginn ein Beihilfeanspruch.
In einigen Bundesländern wird Heilfürsorge sogar bis zu Pensionierung gewährt.
Nach Ende der freien Heilfürsorge wird wieder Beihilfe gewährt. Aus diesem Grund sollten davon betroffene Beamte schon während ihres Anspruchs auf Heilfürsorge eine Anwartschaftsversicherung bei der PKV auf die später benötigten Beihilfetarife abschließen. Nur so ist schon jetzt sichergestellt, dass nach Ende der freien Heilfürsorge eine vollwertige private Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne mögliche Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse zustande kommt. Denn ohne bestehende Anwartschaft bleibt nur noch die Aufnahme im Basitarif für Beihilfeberechtigte. Das bedeutet: geringere Leistungen gegen höhere Beiträge.
Wichtiger Hinweis für alle Heilfürsorgeberechtigten:
Für die bestehenden Lücken in der Heilfürsorge empfiehlt sich in jedem Fall der Abschluss eines ambulanten Ergänzungstarifes.