In den letzten Tagen häuften sich Interessentenfragen zum "super " Tarif der Central CVP 500.Ich möchte nun hiermit allen Interessierten Hilfe anbieten.Was ist dran an dem Tarif. Dran ( an der Central)einiges, aber in deren Tarifen kaum etwas.Ambulant
100 % bei Einhaltung des Primärarztprinzips bzw. 80 % bei Nichteinhaltung des Primärarztprinzips der Aufwendungen für ärztliche Leistungen (einschl. Psychotherapie, Sitzungsanzahl begrenzt), Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (gemäß Hilfsmittelkatalog, summenmäßige Begrenzung für Sehhilfen), Transport und Unterbringung bei ambulanten Operationen (summenmäßige Begrenzung).100 % der Aufwendungen für Hebammenleistungen;80 % der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen;
Stationär
100 % der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, chefärztliche/belegärztliche Leistungen, Hebammenleistungen und Transport zum/vom Krankenhaus; Ersatz-Krankenhaustagegeld bei Verzicht auf Zweibettzimmer oder/und gesondert berechnete ärztliche Leistungen;
Sie dazu AVB und die Tarifbeschreibung CVP500
In den allg.Versicherungsbedingungen steht :
§ 4 Umfang der Leistungspflicht ( Teil I)
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif, diesen Rahmenbedingungen und den Tarifbedingungen.
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit der Tarif oder die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
Teil II der AVB zu § 4 (3) RB/KK 2008 Heilmittel
Als Heilmittel gelten die im Gebührenverzeichnis der geltenden Gebührenordnung für Ärzte unter Abschnitt E "Physikalisch-medizinische Leistungen" aufgeführten Leistungen, soweit sie von einem der unter § 4 (2) RB/KK 2008 aufgeführten Therapeuten oder von einem staatlich geprüften Masseur oder von einem staatlich geprüften medizinischen Bademeister erbracht werden.
Teil II der AVB zu § 4 (3) RB/KK 2008 Hilfsmittel
Erstattungsfähig sind bei medizinischer Notwendigkeit ausschließlich
- die Aufwendungen für Bandagen, Bruchbänder, Leibbinden, Kunstaugen, künstliche Kehlköpfe, orthopädische Stützapparate, orthopädische Einlagen, Gummistrümpfe, Beinprothesen, Armprothesen, Insulinpumpen, Unterarmgehstützen, Gehstöcke, StomaVersorgungsartikel, Hörgeräte und handbetriebene Standardkrankenfahrstühle,
- unter Beachtung von summenmäßigen Begrenzungen die Aufwendungen für Sehhilfen (Augengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) in tariflichem Umfang,
- die Mehraufwendungen für orthopädische Schuhe gegenüber normalem Lederschuhwerk einmal im Kalenderjahr (der jeweils gültige Betrag für "normales Lederschuhwerk" wird in der Jahresmitteilung bekanntgegeben). Zusätzlich sind bei medizinischer Notwendigkeit ausschließlich die Aufwendungen für folgende Hilfsmittel erstattungsfähig, sofern sie nach vorheriger Abstimmung mit der Central über das Hilfsmittelmanagement der Central bezogen werden: Heimmonitore zur Überwachung der Atmungs- und/oder Herztätigkeit von Kleinstkindern zur Vorbeugung gegen plötzlichen Kindstod (SIDS). Sauerstoffgeräte, Ernährungspumpen, Wechseldruckmatratzen/-systeme, Krankenbetten in funktionaler Standardausführung, Schmerzmittelpumpen, Beatmungsgeräte, Schlafapnoegeräte, Motor-Bewegungsschienen und Heimdialysegeräte.
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs.4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.

Ich habe den CPV 500 bei der Central. 2010 blieb plötzlich die BRE, ca. 1950,- aus. Nach zähem Hinterfragen wurde mir nach einem halben Jahr mitgeteilt, ich hätte 2x die Beiträge zu spät entrichtet. Diese wurden zwar samt Mahngebühren (ohne MB o.ä. !) später nachgereicht, aber damit sei ein Kriterium zur BRE nicht erfüllt gewesen. Da das je 1x in einem Jahr passierte, wurden zwei Jahre, also knapp 4000,- gestrichen ! Nach zähem Ringkampf ließ sich die Central dazu herab, doch noch die Hälfte zu erstatten. D.h. für das verspätete Einzahlen von ca. 750,- habe ich 2000,- "Zinsen" bezahlt. Nicht schlecht. Zuvor wurde ich wie Aussatz behandelt, nicht wie ein Mitglied, das zuvor 7 Jahre leistungsfrei eingezahlt hatte. Seitdem beanspruche ich Leistungen und lasse die PKV dafür bezahlen.