18. Mai 2013

Erste Lesung zur verbesserten Pflege im Bundestag

Heute hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung den Entwurf eines Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes beraten. Das Gesetz zielt insbesondere auf eine bessere Berücksichtigung der Bedürfnisse demenzkranker Menschen in der sozialen Pflegeversicherung. Die Leistungen für Demenzkranke in der ambulanten Pflege sollen ab 2013 deutlich erhöht werden, zudem sollen ambulante Pflegeleistungen grundsätzlich individueller ausgewählt und gestaltet werden können. Weitere Kernpunkte des Gesetzes sind die Unterstützung der pflegenden Angehörigen, die Förderung alternativer Wohnformen ("Pflege-WGs"), die Verbesserung der Beratung und Begutachtung und die Verbesserung der medizinischen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: "Mit dem neuen Gesetz sorgen wir dafür, dass erstmals Demenz wirklich berücksichtigt wird und dass die Familien und Angehörigen unterstützt werden. Sie tragen die Hauptlast der Pflege." Die Deutschen werden immer älter. Ein Mädchen zum Beispiel, das heute geboren wird, hat eine Lebenserwartung von 82 Jahren. Darauf muss sich die Gesellschaft einstellen. Millionen Menschen müssen im Alter gepflegt werden, zum Beispiel wegen Demenz. Wir brauchen mehr Fachpersonal, das auch ordentlich bezahlt wird – und das alles, ohne den Staat mit den Kosten zu überlasten.Sollten die Prognosen Recht behalten, dann werden in Deutschland in den kommenden Jahren immer mehr Menschen auf Pflege angewiesen sein. Bereits heute haben wir in Deutschland circa 2,4 Millionen Menschen, die der Pflege bedürfen. Viele von ihnen sind an Demenz erkrankt.

In wenigen Jahrzehnten werden über 4 Millionen Bürgerinnen und Bürger Pflege beanspruchen. Diese Menschen, die in ihrem Leben viel geleistet und für die Gesellschaft viel getan haben, verdienen ein Pflegesystem, das ihnen vor dem "Pflegefall" die Angst nimmt.Deshalb brauchen wir eine Pflegeversicherung, die auf den demografischen Wandel und der damit verbunden Zunahme pflegebedürftiger Menschen, vorbereitet ist. 

 

Continentale lehnt einen Behandlungsplan ab

Immer öfter weigern sich Krankenversicherer die Arztkosten vollständig zu zahlen. Ein lukratives Geschäft: Viele Patienten verzichten darauf, ihre Rechte durchzusetzen.Nicht nur wenn es um den Umfang der Leistungen geht, stellt sich so mancher Versicherer gerne quer. Auch im Bereich alternativer Heilmethoden, bei neuartigen oder sehr teuren Therapien finden immer häufiger Kürzungen statt.  Die Folge: Viele Kunden nehmen die Ablehnung ihrer Kasse einfach hin, statt dagegen vorzugehen.Der jüngste mir bekannt gewordene Fall betrifft die Continentale Krankenversicherung, die eine kieferorthopädische Rechnung ablehnt.

Zum Sachverhalt:Die Versicherungsnehmerin  war bis zum  März dieses Jahres bei der Continentale  versichert.Es erfolgte zu diesem Zeitpunkt seitens der Continentale ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen einer Verletzung der vorvertragl. Anzeigepflicht. Das dieser, früher gestellte Verdachtsdiagnosen, falsch bescheinigte Diagnosen zu Grunde gelegt wurden, soll nicht näher erläutert  werden. Die VN ist wieder versichert, und vor allem besser als zuvor. Auch wenn sich die Conti jetzt mit der Mannheimer Krankenversicherung  ein paar ordentliche Tarife eingekauft hat.Die Versicherungsnehmerin erhielt mit Datum 25.10.2011 (versichert bei  Conti) einen kieferorthopädischen Behandlungsplan(einschließlich der Kosten) wegen folgender gestellter Diagnosen:

Zungendysfunktion

linksseitige Myoarthropathie (BG, 18,28 fehlen; alv. MLV nach rechts, Engstand; Retrusion der Fz, Vorlauf der linken SZ)

Der behandelnde ZA begründet ..“ Die kieferorthopädische Behandlung ist in dem vorgesehenen Umfang zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit erforderlich, bzw. zur Verhütung von Erkrankungen notwendig“.Das der damals betreuende Versicherungsvermittler den Behandlungsplan  am 16.11.2011 an die Conti weitergeleitet haben will, dieser  dort nicht an kam ??? und am 22.02.2012 den Behandlungsplan erneut zur Conti schickte, soll nicht unerwähnt sein.

Mit Schreiben  vom 13.04.2012 lehnt nun die Conti die Kostenerstattung  aus der versicherten Zeit ab.

Schauen wir uns nun mal einige Begriffe an.

Zungendisfunktion

Die Zunge ist der zentrale Muskel in der Mundhöhle, der für eine ungestörte Sprache und das richtige Schlucken verantwortlich ist. Außerdem hängt von der richtigen „Lage“ der Zunge in der Mundhöhle die ordnungsgemäße Stellung der Zahnreihen ab. Die Zunge steht aber auch bei der Entstehung vieler Zahnfehlstellungen als Ursache im Vordergrund. Zahnarzt und Kieferorthopäde werden die Lage der Zunge beim Schlucken eingehend untersuchen, um festzustellen, in wie weit die Zunge für eine festgestellte Zahnfehlstellung verantwortlich ist. Der fehlende Kieferschluss (offener Biss) bei den Frontzähnen fällt auch dem Laien unschwer auf. Häufig liegt die Zunge in Ruhelage aber auch einseitig oder beidseitig auf den Kauflächen der Seitenzähne. Hierdurch entwickelt sich im Backenzahngebiet ein so genannter „seitlich offener Biss“, d. h. die Zahnreihen von Ober- und Unterkiefer kommen beim Zubeißen nicht mehr in Kontakt. Die Nahrung kann mit diesen Zähnen nicht mehr ordnungsgemäß gekaut werden und die Harmonie des Zusammenwirkens von Ober- und Unterkiefer ist gewaltig gestört.

Myoarthropathie

Die Myoarthropathie ist eine schmerzhafte Erkrankung der Kaumuskulatur und/oder der Kiefergelenke. Im deutschsprachigen Raum werden für Myoarthropathie auch die Begriffe kraniomandibuläre Dysfunktion CMD und Funktionsstörung des Kauorganes verwendet.Eine Aufbissschiene (auch Knirscher- oder Michiganschiene) dient der Behandlung von Erkrankungen des Kausystems (Myoarthropathie). Ziel ist es, Über- und Fehlbelastungen der Zähne und Kiefergelenke zu beseitigen.Beide Erkrankungen können eine ganze Reihe von Folgeerkrankungen hervorrufen. Zu diesen zählen: Kraniomandibuläre Dysfunktion, Kopfschmerzen (mit der Fehldiagnose Migräne) und auch weiteren Schmerzen; außerdem sollen diese angeblich Tinnitus verursachen (Kausalzusammenhang unbewiesen); Zähneknirschen mit zugehörigen Folgeschäden.

Grundsätzlich ist aber auch  folgendes zu beachten:

MB/KK 2009  Tarif mit Tarifbedingungen

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

(1)Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer

a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, 

§ 4 Umfang der Leistungspflicht

 (1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.

Tarif COMFORT

II. Kosten zahnärztlicher Leistungen

1. Leistungsumfang

Erstattet werden die Kosten zahnärztlicher Leistungen nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen für

– Zahnbehandlungen einschließlich Material- und Laborleistungen mit 100 %;

–Behandlungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Funktionsdiagnostik einschließlich Material- und Laborleistungen mit 80 %;

–orale Implantate einschließlich Material- und Laborleistungen mit 80 %; maximal 6 orale Implantate je Kiefer sind erstattungsfähig;

–augmentative Behandlungen einschließlich Material- und Laborleistungenmit 80 %. Die Kosten für augmentative Behandlungen werdenausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung der vorgenannten maximal sechs oralen Implantate je Kiefer erstattet;

3. Heil- und Kostenplan.

 Bei Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik, oralen Implantaten und augmentativen Behandlungen ist vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan einzureichen. Der Versicherer verpflichtet sich, den Heil-und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und dem Versicherungsnehmer die zu erwartende Versicherungsleistung mitzuteilen. Wird kein Heil- und Kostenplan eingereicht, werden die tariflichen Leistungen nach Nr. 1 und 2 zur Hälfte erbracht.

Die Versicherung schuldet dem Patienten aus dem Krankenversicherungsvertrag die Erstattung der Kosten für die medizinisch notwendige Heilbehandlung. (§ 1 Abs. 2 S.  1 MB/KK 76 sowie § 178 b Abs. 1 VVG). Durch folgende Urteile wurde höchstrichterlich präzisiert:„Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und anerkannten ärztlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen“ (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.11.1978,Az. IV ZR 175/77 und vom 29.05.1991, Az. IV ZR 151/90, im Versicherungsrecht 1991,Seite 987).

Die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung an sich muß der Versicherte, also der Patient, darlegen und im Streitfall auch beweisen. Bei Vorliegen einer Liquidation ohne Kennzeichnung von Wunschbehandlungen ist gemäß GOZ vom Zahnarzt bestätigt worden, daß es sich um notwendige Behandlungsmaßnahmen handelt. Zweifelt die Versicherung an diesem Nachweis, so genügt es, wenn der Versicherte darlegt, daß es nach den medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, diese als medizinisch notwendig durchzuführen (BGH Urteil vom 29.5.1991, Az. IV ZR 151/90).Wenn der Versicherer nach § 5 Nummer 2 MB/KK 76 seine Leistungspflicht einschränken will, ist er darlegungs- und beweispflichtig, daß das Maß der medizinischen Notwendigkeit überschritten ist (BGH, Az. IV ZR 151/90 vom 29.5.1991).Unter einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet. Davon ist wiederum auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.Der BGH entschied, daß die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit im Streitfall einem neutralen, vom Gericht bestellten, Sachverständigen obliegt (Urteil vom 29.11.1978,Az. IV ZR 175/77).Es liegt doch sehr der Verdacht nahe, dass die Conti mutwillig nicht zahlen möchte, oder die angebliche externe Gutachterin , sofern es eine gab, war nicht ganz auf der Höhe ihrer Aufgaben.

Meine Empfehlung an die Kundin war, sich unter Inanspruchnahme eines Anwaltes  mit der Conti auseinanderzusetzen.

 

 

 

 

 

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Krankenversicherung bei ALG II / Sozialgeld

Für alle gesetzlich und privat Versicherten bleibt während des Bezugs von Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erhalten. Dieses Infoblatt gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen. Wichtig zum Verständnis ist die folgende Unterscheidung: ALG II beziehen Sie, wenn Sie erwerbsfähig sind. Sind Sie nicht erwerbsfähig, erhalten Sie Sozialgeld.

 

Gesetzlich kranken- und pflegeversichert bei Bezug von ALG II

Wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von ALG II gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie auch künftig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Das Jobcenter meldet Sie bei derselben Krankenkasse an, in der Sie bereits zuvor Mitglied waren. Der Gesetzgeber hat in diesem Fall für die Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Pauschalen festgelegt. Diese werden vom Jobcenter übernommen und direkt an das Bundesversicherungsamt (Gesundheitsfonds) gezahlt. Wenn für Sie eine Familienversicherung über den Ehe- oder Lebenspartner oder über die Eltern möglich ist, werden Sie beim Bezug von ALG II jedoch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sondern familienversichert. Das Gleiche gilt für den Bereich der Pflegeversicherung. Wenn Sie ALG II nur als Darlehen beziehen, besteht keine Versicherungspflicht. Ihre Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung können Sie dann ebenfalls als Darlehen erhalten, das Sie anschließend zurückzahlen müssen.

Privat krankenversichert bei Bezug von ALG II

Wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von ALG II privat krankenversichert waren, bleiben Sie weiterhin privat krankenversichert. Darüber hinaus müssen Sie sich privat krankenversichern, wenn Sie direkt vor dem Bezug von ALG II weder gesetzlich noch privat krankenversichert und hauptberuflich selbstständig oder versicherungsfrei (beispielsweise Beamter) waren. In der privaten Krankenversicherung können Sie sich auch für den Basistarif entscheiden, den jede Kranken -versicherung anbieten muss. Grundsätzlich gilt, dass der Beitrag zum Basistarif nicht über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung liegen darf. Bei hilfe-bedürftigen Personen, und dies ist beim Bezug von ALG II der Fall, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif. Bis zur Höhe dieses halben Beitrags (2012: maximal 296,44 Euro/ Monat) zahlt das Jobcenter dann einen Zuschuss zu Ihrer privaten Krankenversicherung. Er wird ab dem 1. April 2012 vom Jobcenter direkt an das jeweilige Versicherungsunter-nehmen überwiesen. Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrags müssen Sie mit einem aktuellen Beitragsbescheid nachweisen. Wenn Sie in einem anderen Tarif privat krankenversichert sind, haben Sie als Bezieher von ALG II das Recht zum Wechsel in den Basistarif unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Sie können auch einen anderen Tarif als den Basistarif wählen. In diesem Fall übernimmt das Jobcenter Ihren individuellen Versicherungsbeitrag, jedoch maximal bis zur Höhe des halbierten Basistarifs. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass private Krankenversicherungsunternehmen in anderen Tarifen als dem Basistarif z. B. Personen mit Vorerkrankungen ab-lehnen oder Risikozuschläge erheben können.

Ihr privater Krankenversicherer darf die Leistungen weder ruhen lassen noch die Krankenversicherung kündigen, während Sie ALG II oder Sozialgeld beziehen. Darüber hinaus haben sich die privaten Krankenversicherer grundsätzlich bereiterklärt, auf die zwischen dem 1. Januar2009 und dem 31. Januar 2011 allein aufgrund der „Beitragslücke" entstandenen Beitragsschulden zu verzichten („Beitragslücke" bezeichnet die Differenz, die vom 1.1.2009 bis 31.1.2011 zwischen dem vom Jobcenter gezahlten Zuschuss und der tatsächlichen Beitrags-forderung des Versicherungsunternehmens bestand). Sollten Sie in diesem Zeitraum hilfebedürftig gewesen sein und Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vollständig gezahlt haben, können Sie sich mit der Bitte um Erlass der Altschulden an Ihre Krankenversicherung wenden. Hierfür genügen ein formloser Antrag und der Nachweis der Hilfebedürftigkeit in diesem Zeitraum. Der Bezug von ALG II oder Sozialgeld gilt grundsätzlich als Nachweis der Hilfebedürftigkeit.

Privat pflegeversichert bei Bezug von ALGII

Privat krankenversicherte Personen, die ALG II erhalten, haben auch die Möglichkeit, Zuschüsse für eine angemessene private Pflegeversicherung zu erhalten. Angemessen bedeutet in diesem Fall, dass Ihre private Pflegeversicherung die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Pflegeversicherung anbietet. Der Gesetzgeber legt jedes Jahr einen Höchstbeitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung fest. Dieser Betrag wird halbiert und dann mit Ihrem individuellen Beitrag für die private Pflegeversicherung verglichen. Der günstigere der beiden Beträge kann als Zuschuss vom Jobcenter übernommen werden. Zuschüsse für Ihre privaten Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge erhalten Sie, wenn Sie neben dem Antrag auf ALG II auch die Anlage SV „Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II" ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss erst ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs-auch rückwirkend- bezahlt wird. Vermeiden Sie versicherungs- und vertragsrechtliche Nachteile und informieren Sie Ihre private Versicherung über den Antrag auf ALG II oder Sozialgeld. Erkundigen Sie sich auch, wie Ihr Versicherungsschutz bis zur Bewilligung sichergestellt werden kann.

Krankenversichert bei Bezug von Sozialgeld

Beziehen Sie Sozialgeld, werden Sie nicht über den Leistungsbezug kranken- und pflegeversichert. Sie sind in diesem Fall jedoch ebenfalls im Krankheitsfall abgesichert. Früher waren die Sozialhilfeträger für Hilfe im Krankheitsfall zuständig und haben die Kosten für notwendige Behandlungen übernommen. Aber seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2007 gilt, dass auch die Bezieher von Sozialgeld grundsätzlich in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung verbleiben bzw. dieser zugeordnet werden, wenn sie vorher nicht versichert waren. Mithilfe von Stichtagen wurde festgelegt, für welche Personen die alte Regelung gilt und in welchen Fällen die neue Regelung greift.

Altfälle: Wenn Sie am 1. April 2007 laufende Leistungen nach dem XII. Buch Sozialgesetzbuch erhielten und seither weiterhin erhalten, ist der Sozialhilfeträger für die Hilfe im Krankheitsfall zuständig. Das gilt auch, wenn die Leistungen in diesem Zeitraum weniger als einen Monat unterbrochen wurden. Die Krankenbehandlung wird in der Regel zunächst von den Krankenkassen übernommen. Der Sozialhilfeträger erstattet den Kassen anschließend die Kosten.

Neuregelung GKV: 

Wenn Sie dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind und Ihr Bezug von Sozialgeld nach dem 1. April 2007 begann bzw. jetzt neu beginnt, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV. Voraussetzung ist, dass Sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Für die Beiträge können Sie einen Zuschuss des Jobcenters erhalten.

Neuregelung PKV:

Wenn Sie dem Bereich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind und Ihr Bezug von Sozialgeld nach dem  1.Januar  2009 begann bzw. beginnt, müssen Sie sich privat kranken- und pflegeversichern. Wenn Sie bereits vorher privat kranken- und pflegeversichert waren, bleiben die private Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, und Sie erhalten gegebenenfalls einen Zuschuss zu Ihren Versicherungsbeiträgen. Hier gelten dieselben Regelungen für die Hohe der Beiträge wie beim Bezug von ALG II.

 

 

Neuregelungen bei Zahnersatz – GKV

Gerade im Bereich der Zahngesundheit zahlt es sich aus, Eigenverantwortung zu übernehmen. Präventionsarbeit lohnt sich hier besonders. In den vergangenen Jahrzehnten konnte durch Aufklärungskampagnen unter anderem an den Schulen die Zahngesundheit in Deutschland massiv verbessert werden. Laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung ist heute bei einem Zwölfjährigen weniger als ein Zahn von Karies befallen, vor 30 Jahren waren es im Schnitt sieben Zähne. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für zwei  Vorsorgeuntersuchungen pro Jahr. Wenn Sie diese Termine regelmäßig wahrnehmen, fällt der Eigenanteil geringer aus, falls Sie später einmal Zahnersatz benötigen. Grundsätzlich zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Zuschüsse für Kronen, Brücken, Prothesen und Reparaturen.

Das zahlt die Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen für Zahnersatz einen Festzuschuss. Dieser richtet sich nach der Diagnose, dem sogenannten Zahnbefund, und nicht nach der gewählten Therapie. Für jeden Befund gibt es eine festgelegte Standardversorgung, die sogenannte Regelversorgung. Sie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt, einem Gremium, an dem Vertreter der Krankenkassen, der Ärzteschaft und Vertreter der Patientinnen und Patienten beteiligt sind. Wenn Sie Zahnersatz benötigen und sich für die Regel-versorgung entscheiden, werden die Kosten hälftig aufgeteilt: 50 Prozent trägt der Versicherte, 50 Prozent trägt die Krankenkasse. Das ist der Festzuschuss. Er ist für alle Versicherten einheitlich, unabhängig von ihrer Krankenkasse. Sie können frei entscheiden, welche Versorgung Sie wünschen; der Zuschuss wird immer gezahlt. Für Kinder gelten die gleichen Regelungen wie für Erwachsene. Der Grund, warum ein Zahn ersetzt werden muss, hat keine Auswirkungen auf das Zuschuss-Verfahren. Bei Gewalttaten und unverschuldeten Unfällen kann der Verursacher des Zahnverlustes in Regress genommen werden. Um die Klage muss sich der Versicherte selber kümmern.

Vollständige Kostenübernahme im Härtefall

Um Versicherte vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu schützen, gibt es Härtefallregelungen. Versicherte, die über ein geringes Einkommen verfügen, erhalten die Leistungen der Regelversorgung, ohne eine Eigenbeteiligung zahlen zu müssen. Diese Regelung greift bei Beziehern von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Ausbildungsförderung nach dem SGBIII oder  BaföG. Die Einkommensgrenze für Alleinstehende liegt bei 1.050 Euro brutto. Haben Sie einen Ehepartner oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, darf das gemeinsame Einkommen höchstens 1.443,75 Euro betragen. Für jeden weiteren Angehörigen erhöht sich die Grenze um 262,50 Euro. Für Versicherte, deren Einkommen nahe an den Befreiungsgrenzen liegt, gilt die sogenannte gleitende Härtefallregelung: Die maximale Zuzahlung ist auf das Dreifache des Betrages begrenzt, um den das Bruttoeinkommen die zur vollständigen Zuzahlungsbefreiung maßgebende Einkommensgrenze überschreitet. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

So funktioniert die Bonusregelung bei einer Krone für einen Backenzahn

Ein Backenzahn soll mit einer Krone versorgt werden. Der von Ihrer Krankenkasse bezahlte Festzuschuss beträgt 125,40 Euro. Können Sie den regelmäßigen Zahnarztbesuch über fünf Jahre nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss auf 60 Prozent der Regelversorgung. Das heißt, der Zuschuss der Krankenkasse erhöht sich auf 150,48 Euro. Können Sie zehn Jahre belegen, erhöht sich der Zuschuss auf 65 Prozent der Regelversorgung. Sie erhalten dann einen Festzuschuss von 163,02 Euro.

Regelversorgung oder aufwändigere Lösungen

Generell gilt: Wenn Sie eine andere Therapie wählen als die Regelversorgung, geht der Festzuschuss nicht verloren. Aber die Mehrkosten müssen Sie selber zahlen. Das gilt zum Beispiel bei einer Goldlegierung für Kronen und Brücken anstelle eines Materials ohne Edelmetall, oder für eine besondere Verblendung einer Krone, oder für ein Implantat an Stelle einer Prothese. Es gibt allerdings Ausnahmen, so haben Versicherte bei Vorliegen von besonderen Krankheitsbildern (z. B. bei angeborenen Fehlbildungen) Anspruch auf Implantate. Die Situation für Privatversicherte ist vom jeweiligen Tarif abhängig.

Dokumentieren Sie Ihre Zahnarztbesuche mit dem Bonusheft

Das Bonusheft erhalten Sie kostenlos in der Zahnarztpraxis. Nehmen Sie das Heft zu jeder Untersuchung mit und lassen Sie es abstempeln. Wenn Sie später einmal Zahnersatz benötigen, wird dies mit höheren Zuschüssen von Ihrer Krankenkasse belohnt. Wenn Kontrolluntersuchungen über fünf Jahre dokumentiert sind, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkasse von 50 auf 60 Prozent der Regelversorgung. Sind Kontrolluntersuchungen über zehn Jahre belegt, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkassen auf 65 Prozent.

Lassen Sie sich vor umfangreichen Behandlungen beraten

Der Zahnarzt muss einen Heil- und Kostenplan erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung beinhaltet. Es sind auch Angaben zum Herstellungsort bzw. -land des Zahnersatzes zu machen. Da die Preise gerade für umfangreiche Behandlungen stark variieren können, sollten Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten lassen, bevor Sie unterschreiben. Alternativ können Patientenberatungsstellen eine Einschätzung geben. Wer sich für die Regelversorgung entscheidet, erhält generell eine gute zahnmedizinische Versorgung.

Wahltarife und Zahnzusatzversicherungen

Einige Kassen bieten einen Wahltarif für Zahnersatz an. Versicherte, die dieses Angebot nutzen, bekommen zusätzlich zum normalen Festzuschuss weitere Zuschüsse für Zahnersatz. Familienversicherte müssen ebenfalls zahlen, wenn sie vom Wahltarif profitieren wollen. Gesetzlich Krankenversicherte können auch entweder direkt bei einem privaten Versicherer eine Zusatzpolice abschließen, oder sie bekommen solche Privatpolicen von ihrer gesetzlichen Kasse vermittelt. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie teuren Ersatz wie Implantate wollen. Bei einer privaten Zusatzversicherung gibt es nach Vertragsunterzeichnung allerdings Wartezeiten, erst danach hat man Anspruch auf Leistungen.

Kurz und knapp

BU-Bedingungen überarbeitet

Der Volkswohl Bund hat die Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherungen überarbeitet. So wurden die Nachversicherungsgarantien um weitere Ablässe erweitert und die Infektionsklausel ausgeweitet.Diese gilt jetzt für alle Berufe. Sie besagt, dass eine Berufsunfähigkeit auch dann vorliegt, wenn der Versicherte wegen einer Infektion ein behördliches Berufsverbot erhält. Bei der Nachversicherungsgarantie gibt es jetzt weitere Anlässe – beispielsweise eine Scheidung oder den Tod des Ehegatten –, die eine Erhöhung der vereinbarten BU-Rente ohne neue Gesundheitsprüfung zulassen. Beim vorübergehenden Ausscheiden aus dem Beruf, etwa wegen Elternzeit oder Arbeitslosigkeit, bezieht sich die Feststellung der Berufsunfähigkeit trotzdem auf den zuletzt ausgeübten Beruf. Außerdem hat der Volkswohl Bund seine Beratungs- und Unterstützungsleistung für den BU-Fall nun schriftlich in den Bedingungen fixiert.
 
Starkes Neugeschäft
 
Der R+V Krankenversicherung gelang 2011 dank des Neugeschäftes ein Beitragszuwachs von 17,3 Prozent auf 298 Millionen Euro gebuchte Beiträge. Die Zahl der Krankenversicherten stieg um zwölf Prozent auf rund 553.000, davon gut 52.000 in der Krankenvollversicherung. Das Auslandsgeschäft – der Rückgang der Einmalbeiträge in Italien – führte konzernweit zu einem Beitragsrückgang von 1,8 Prozent auf 5,8 Milliarden Euro. Erwirtschaftet wurde im Segment Leben/Kranken ein Vorsteuerergebnis in Höhe von 199 Millionen Euro, ein Plus von 4,2 Prozent
 
Neuer Vollversicherungstarif
Die beiden Krankenversicherer des Konzerns Versicherungskammer Bayern (VKB), Bayerische Beamtenkrankenkasse und Union Krankenversicherung, haben eine neue Krankheitskostenvollversicherung entwickelt.
Gesundheit Comfort gibt es in den drei Selbstbehaltstufen 300, 900 oder 1200 Euro. Beim Zahnersatz kann sich der Versicherte zwischen drei Möglichkeiten bei der Erstattungshöhe entscheiden: 50, 75 oder 90 Prozent. Zahnbehandlung ist in jedem Fall zu 100 Prozent enthalten. Pflege- und Krankentagegeld können gesondert hinzugefügt werden.
Zum Leistungsspektrum gehört die hundertprozentige Kostenübernahme beispielsweise für ambulante Leistungen wie Transport zur Notfallbehandlung, häusliche Behandlungspflege und Palliativversorgung, für stationäre Leistungen bei psychotherapeutischer Behandlung ohne zeitliche Begrenzung, für eine Begleitperson im Krankenhaus und für Hospizversorgung, ebenso für Generika, Prothesen und für kieferorthopädische Behandlungen. 80 Prozent Erstattung bietet er unter anderem für Heilpraktikerbehandlung, ambulante Psychotherapie und Originalpräparate. Die allgemeinen und besonderen Wartezeiten entfallen, der Versicherungsschutz gilt weltweit. Er ist kein Primärarzttarif, der Versicherte kann also direkt zum Facharzt gehen.Die Einteilung in die bisherigen Berufsgruppen fällt weg; unterschieden wird in den Selbstbehalt-Stufen 900 und 1200 Euro nur noch zwischen Selbstständigen und Angestellten. Leistungsverzeichnisse und Hilfsmittelkataloge werden den Angaben zufolge anhand des medizinisch-technischen Fortschritts regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
 
BUZ ohne Gesundheitsprüfung
Die Stuttgarter bietet eine Berufsunfähigkeitsabsicherung ohne Gesundheitsprüfung an. Damit können die Beiträge für die Altersvorsorge für den Fall einer Berufsunfähigkeit abgesichert werden.In dem vereinfachten Antragsprozess müssen keine Gesundheitsfragen mehr beantwortt werden. Versicherte können die neue Zusatzversicherung „BUZ-B Xpress“ zu den Stuttgarter Rententarifen hinzuwählen. Durch den Verzicht auf Fragen zu Gesundheit und sonstigen Risiken beschleunige sich der Antragsprozess, erläutert der Versicherer. Nur den Beruf muss der Versicherte angeben. Die Wartezeit beträgt drei Jahre, ist die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht, entfällt sie. Die Stuttgarter BUZ-B Xpress übernimmt im Fall der Berufsunfähigkeit die Beiträge zur Rentenversicherung. Dabei profitiere der Makler von einem deutlich schlankeren Verkaufsprozess.
Die Versicherung kann zu folgenden Tarifen der Stuttgarter Tarifen hinzugewählt werden: Basis-Rente, Direkt-Rente, Flex-Rente, Gesundheitskonto sowie in der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist pro Person bei allen Rententarifen generell bis zu einem monatlichen Höchstbeitrag der Hauptversicherung von 250 Euro wählbar, in der bAV sind höhere Maximalbeiträge der Hauptversicherung möglich. Das Höchsteintrittsalter beträgt 51 Jahre, die Mindestversicherungsdauer zwölf Jahre, auch eine Dynamik ist möglich.
 
Jeder Fünfte ohne Haftpflichtpolice
Jeder fünfte Deutsche hat keine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Jeder Zweite kennt die Höhe der versicherten Deckungssumme nicht, in vielen Fällen liegt diese weit unter dem empfohlenen Standardwert, über einen Schutz bei Forderungsausfall verfügen nur die wenigsten. Zu beunruhigenden Ergebnissen kam eine Studie eines Versicherers zur privaten Haftpflichtpolice.„Wie bei jeder anderen Police ist es auf jeden Fall ratsam, die Leistungen seiner Haftpflicht von Zeit zu Zeit zu überprüfen“, so ein Produktmanager Haftpflicht dieser Versicherung. „Dabei sollte es nicht nur um die Höhe der Deckungssumme gehen. Denn auch an anderen Stellen wurde der Leistungsumfang der Privathaftpflichtversicherung in den letzten Jahren regelmäßig verbessert.“Ein weiteres großes Risiko sei es, von einem Menschen geschädigt zu werden, der keine eigene Haftpflichtversicherung hat und den Schaden auch nicht aus eigenen Mitteln begleichen kann, stellt der Versicherer weiter fest. Dieses finanzielle Risiko fängt eine „Forderungsausfalldeckung“ in der Privathaftpflicht-Police des Geschädigten auf. Doch mehr als 60 Prozent der Befragten wissen nicht, ob sie eine entsprechende Klausel vereinbart haben, ergab die Studie weiter. Hinzu kommen fast 25 Prozent, die das Vorhandensein dieser Klausel in ihren Verträgen explizit ausschließen.Ihre Haftpflichtpolice können Sie hier überprüfen
 
Ideal sortiert Pools aus 
Die Ideal Versicherung hat ihre Zusammenarbeit mit Pools beschränkt und die Namen im Internet veröffentlicht. Ursachen und Hintergründe. Pools haben deutliche und offensichtliche Defizite in Transparenzfragen, kritisiert Rainer M. Jacobus. Der Ideal-Vorstandsvorsitzende will um jeden Preis verhindern, dass „Schmuddelvertreter über den Umweg des Pools zu uns kommen.“ Daher arbeitet die auf Senioren spezialisierte Gesellschaft ab sofort nur noch mit ausgewählten Pools und Maklern zusammen.
 
 

Zur Beitragsentwicklung in PKV und GKV

Zu den neuerlichen Äußerungen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen erklärt der Direktor des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), Volker Leienbach:"Dass die Verbraucherzentrale aus bundesweit 144 Beschwerden bei insgesamt 9 Millionen Privatvollversicherten allen Ernstes Schlussfolgerungen über angebliche Systemfehler der PKV ziehen will, ist schlicht unseriös.Mehrere unabhängige Branchen-Analysedienste haben aktuell einen Beitragsanstieg in der PKV von durchschnittlich nur rund 2 Prozent festgestellt. Das Analysehaus "Morgen & Morgen" hat sogar nachgewiesen, dass es für rund 45 Prozent der PKV-Tarife 2012 gar keine Beitragserhöhung gibt. Die Experten der Deutschen Aktuarvereinigung haben die langfristige Beitragsentwicklung von Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung seit 1997 analysiert. Demnach betragen die jährlichen Steigerungen im Schnitt in der PKV knapp 3,3 Prozent und rund 3,1 Prozent in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das zeigt: Die steigenden Gesundheitskosten betreffen beide Versicherungssysteme gleichermaßen, wobei die PKV mit ihren kapitalgedeckten Alterungsrückstellungen weitaus besser darauf vorbereitet ist.

Besonders zahlreich waren Erhöhungen der Central Krankenversicherung, DKV und bei der Gothaer Versicherung.In Einzelfällen, in denen sich Versicherte von der Beitragsentwicklung in ihrem Tarif überfordert fühlen, gibt es wirksame Alternativen. Jeder Privatversicherte hat das gesetzliche Recht zum Wechsel in andere, preiswertere Tarife seines Versicherers. Und in Problemfällen gibt es für langjährig Privatversicherte einen funktionierenden Sozialtarif: den brancheneinheitlichen Standardtarif mit deutlich geringeren Beiträgen bei Leistungen entsprechend der Gesetzlichen Krankenversicherung.Dass die Verbraucherzentrale dieses für betroffene Versicherte besonders wirksame Angebot zur Beitragssenkung überhaupt nicht erwähnt, weckt Zweifel an der Qualität ihrer Beratungsarbeit.

Die EinzelfallKritik der Verbraucherzentralen kann nicht darüber hinwegtäuschen, was sich Tag für Tag in der Praxis beweist: Deutschland hat dank seines Zwei-Säulen-Systems aus Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung eine auch im internationalen Vergleich hervorragende Gesundheitsversorgung mit kurzen Wartezeiten, freier Arztwahl und medizinischem Fortschritt für alle. Nur die Private Krankenversicherung trifft Vorsorge für den demografischen Wandel. Die Privatversicherten haben einen großen Kapitalstock für die höheren Kosten im Alter gebildet – während die GKV ihre steigenden Ausgaben einfach den kleiner werdenden künftigen Generationen überlässt. Umso mehr stärkt der solide Finanzierungsbeitrag der PKV die Gesundheitsversorgung. Das kommt allen Patienten zugute, auch den GKV-Versicherten. Je mehr Menschen und Leistungen kapitalgedeckt in der PKV abgesichert werden, desto besser für die Zukunft des Gesundheitswesens."

Zu den Äußerungen des Vorsitzenden des AOK-Bundesverbands, Jürgen Graalmann, in einem Interview der Deutschen Presse-Agentur erklärt PKV-Verbandsdirektor Volker Leienbach:"Die abfälligen Äußerungen des Vorsitzenden des AOK Bundesverbandes über die Private Krankenversicherung (PKV) haben mit der Realität nichts zu tun.

Wider besseres Wissen erfindet Herr Graalmann ein Horrorszenario, das durch nichts belegt ist. Tatsache ist vielmehr, dass es aktuell so viele Privatversicherte gibt wie nie zuvor: 9 Millionen Vollversicherte und 22 Millionen Zusatzversicherungen – und alle kommen freiwillig in die PKV. Aber  zu Korrruption, Abrechnungsbetrug wie  Falschabrechnungen in unserem Gesundheitswesen die mit mehreren  Milliarden Euro beziffert werden wird nur oberfächlich, wenn überhaupt, Stellung genommen.                                       

Dass der Repräsentant einer privilegierten öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie der AOK wahrheitswidrig einen privatwirtschaftlichen Wettbewerber schlechtredet, ist eine üble Entgleisung. Wenn in der freien Wirtschaft ein Unternehmen so etwas über ein anderes sagen würde, wären Schadenersatzansprüche fällig.