18. Mai 2012

Neuregelungen bei Zahnersatz – GKV

Gerade im Bereich der Zahngesundheit zahlt es sich aus, Eigenverantwortung zu übernehmen. Präventionsarbeit lohnt sich hier besonders. In den vergangenen Jahrzehnten konnte durch Aufklärungskampagnen unter anderem an den Schulen die Zahngesundheit in Deutschland massiv verbessert werden. Laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung ist heute bei einem Zwölfjährigen weniger als ein Zahn von Karies befallen, vor 30 Jahren waren es im Schnitt sieben Zähne. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für zwei  Vorsorgeuntersuchungen pro Jahr. Wenn Sie diese Termine regelmäßig wahrnehmen, fällt der Eigenanteil geringer aus, falls Sie später einmal Zahnersatz benötigen. Grundsätzlich zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Zuschüsse für Kronen, Brücken, Prothesen und Reparaturen.

Das zahlt die Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen für Zahnersatz einen Festzuschuss. Dieser richtet sich nach der Diagnose, dem sogenannten Zahnbefund, und nicht nach der gewählten Therapie. Für jeden Befund gibt es eine festgelegte Standardversorgung, die sogenannte Regelversorgung. Sie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt, einem Gremium, an dem Vertreter der Krankenkassen, der Ärzteschaft und Vertreter der Patientinnen und Patienten beteiligt sind. Wenn Sie Zahnersatz benötigen und sich für die Regel-versorgung entscheiden, werden die Kosten hälftig aufgeteilt: 50 Prozent trägt der Versicherte, 50 Prozent trägt die Krankenkasse. Das ist der Festzuschuss. Er ist für alle Versicherten einheitlich, unabhängig von ihrer Krankenkasse. Sie können frei entscheiden, welche Versorgung Sie wünschen; der Zuschuss wird immer gezahlt. Für Kinder gelten die gleichen Regelungen wie für Erwachsene. Der Grund, warum ein Zahn ersetzt werden muss, hat keine Auswirkungen auf das Zuschuss-Verfahren. Bei Gewalttaten und unverschuldeten Unfällen kann der Verursacher des Zahnverlustes in Regress genommen werden. Um die Klage muss sich der Versicherte selber kümmern.

Vollständige Kostenübernahme im Härtefall

Um Versicherte vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu schützen, gibt es Härtefallregelungen. Versicherte, die über ein geringes Einkommen verfügen, erhalten die Leistungen der Regelversorgung, ohne eine Eigenbeteiligung zahlen zu müssen. Diese Regelung greift bei Beziehern von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Ausbildungsförderung nach dem SGBIII oder  BaföG. Die Einkommensgrenze für Alleinstehende liegt bei 1.050 Euro brutto. Haben Sie einen Ehepartner oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, darf das gemeinsame Einkommen höchstens 1.443,75 Euro betragen. Für jeden weiteren Angehörigen erhöht sich die Grenze um 262,50 Euro. Für Versicherte, deren Einkommen nahe an den Befreiungsgrenzen liegt, gilt die sogenannte gleitende Härtefallregelung: Die maximale Zuzahlung ist auf das Dreifache des Betrages begrenzt, um den das Bruttoeinkommen die zur vollständigen Zuzahlungsbefreiung maßgebende Einkommensgrenze überschreitet. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

So funktioniert die Bonusregelung bei einer Krone für einen Backenzahn

Ein Backenzahn soll mit einer Krone versorgt werden. Der von Ihrer Krankenkasse bezahlte Festzuschuss beträgt 125,40 Euro. Können Sie den regelmäßigen Zahnarztbesuch über fünf Jahre nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss auf 60 Prozent der Regelversorgung. Das heißt, der Zuschuss der Krankenkasse erhöht sich auf 150,48 Euro. Können Sie zehn Jahre belegen, erhöht sich der Zuschuss auf 65 Prozent der Regelversorgung. Sie erhalten dann einen Festzuschuss von 163,02 Euro.

Regelversorgung oder aufwändigere Lösungen

Generell gilt: Wenn Sie eine andere Therapie wählen als die Regelversorgung, geht der Festzuschuss nicht verloren. Aber die Mehrkosten müssen Sie selber zahlen. Das gilt zum Beispiel bei einer Goldlegierung für Kronen und Brücken anstelle eines Materials ohne Edelmetall, oder für eine besondere Verblendung einer Krone, oder für ein Implantat an Stelle einer Prothese. Es gibt allerdings Ausnahmen, so haben Versicherte bei Vorliegen von besonderen Krankheitsbildern (z. B. bei angeborenen Fehlbildungen) Anspruch auf Implantate. Die Situation für Privatversicherte ist vom jeweiligen Tarif abhängig.

Dokumentieren Sie Ihre Zahnarztbesuche mit dem Bonusheft

Das Bonusheft erhalten Sie kostenlos in der Zahnarztpraxis. Nehmen Sie das Heft zu jeder Untersuchung mit und lassen Sie es abstempeln. Wenn Sie später einmal Zahnersatz benötigen, wird dies mit höheren Zuschüssen von Ihrer Krankenkasse belohnt. Wenn Kontrolluntersuchungen über fünf Jahre dokumentiert sind, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkasse von 50 auf 60 Prozent der Regelversorgung. Sind Kontrolluntersuchungen über zehn Jahre belegt, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkassen auf 65 Prozent.

Lassen Sie sich vor umfangreichen Behandlungen beraten

Der Zahnarzt muss einen Heil- und Kostenplan erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung beinhaltet. Es sind auch Angaben zum Herstellungsort bzw. -land des Zahnersatzes zu machen. Da die Preise gerade für umfangreiche Behandlungen stark variieren können, sollten Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten lassen, bevor Sie unterschreiben. Alternativ können Patientenberatungsstellen eine Einschätzung geben. Wer sich für die Regelversorgung entscheidet, erhält generell eine gute zahnmedizinische Versorgung.

Wahltarife und Zahnzusatzversicherungen

Einige Kassen bieten einen Wahltarif für Zahnersatz an. Versicherte, die dieses Angebot nutzen, bekommen zusätzlich zum normalen Festzuschuss weitere Zuschüsse für Zahnersatz. Familienversicherte müssen ebenfalls zahlen, wenn sie vom Wahltarif profitieren wollen. Gesetzlich Krankenversicherte können auch entweder direkt bei einem privaten Versicherer eine Zusatzpolice abschließen, oder sie bekommen solche Privatpolicen von ihrer gesetzlichen Kasse vermittelt. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie teuren Ersatz wie Implantate wollen. Bei einer privaten Zusatzversicherung gibt es nach Vertragsunterzeichnung allerdings Wartezeiten, erst danach hat man Anspruch auf Leistungen.

Krankengeld nach Arbeitsende?

Wird ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben, so hat er trotz des nicht mehr bestehenden Beschäftigungs-Verhältnisses ab dem Folgetag einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az. L 16 KR 73/10).

Ein Mann hatte seinen Arbeitsplatz verloren und wurde unmittelbar vor dem Ausscheiden aus den Diensten seines Arbeitgebers krank und von seinem Arzt arbeitsunfähig geschrieben. Auch nach der offiziellen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses war er weiterhin krank. Sein Antrag auf Zahlung von Krankengeld über das Ende seiner Beschäftigungszeit hinaus wurde jedoch von seiner Krankenkasse abgelehnt.
Zur Begründung wies die Kasse den gekündigten Arbeitnehmer darauf hin, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes nach den gesetzlichen Bestimmungen erstmals einen Tag nach einer Krankschreibung besteht. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich jedoch in keinem versicherungs-pflichtigen Arbeitsverhältnis mehr befunden. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Nachdem der Versicherte mit seiner Klage in der ersten Instanz gescheitert war, errang er mit seiner Berufung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einen Sieg.
Nach Ansicht der Richter reicht es zur Entstehung eines Anspruchs auf Zahlung von Krankengeld aus, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, zu dem noch eine Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht. Das war im Fall des Klägers sein offizieller letzter Arbeitstag. Schließt sich daran nahtlos ein Krankengeldanspruch an, so ist das Krankengeld trotz eines nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Erkrankung weiterzuzahlen.
 
Hinweispflicht der Krankenkasse 
Um den Anspruch bei fortbestehender Erkrankung zu erhalten, muss ein Versicherter spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den ihn der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, erneut zum Arzt gehen und sich das Fortbestehen attestieren lassen.
Hierauf muss ihn seine Krankenkasse jedoch hinweisen. „Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht“, so das Gericht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Da die Krankenkasse von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
 
Mögliche Einkommenslücken schließen
 
Grundsätzlich müssen gesetzlich Krankenversicherte im Krankheitsfall mit Einkommenseinbußen rechnen. Denn nach der gesetzlichen sechswöchigen Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers zahlt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für maximal 78 Wochen 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Insbesondere gut verdienende Angestellte haben bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit oftmals hohe finanzielle Einbußen im Vergleich zum Gehalt. Die GKV berücksichtigt nämlich für die Höhe des Krankengeldes maximal das Einkommen bis zur Beitragsbemessungs-Grenze (monatlich 3.712,50 € in 2011 und 3.825 € in 2012). Das Gehalt oberhalb dieser Grenze wird nicht mit einbezogen. Mit einer privaten Krankentagegeld-Versicherung lassen sich diese Einkommenseinbußen jedoch ausgleichen.
 
  
 
 

Selbstständige in der GKV

Für Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gilt im Jahr 2010 ein Mindestbeitrag von 285 bis 294 Euro (je nach Krankengeldanspruch). Liegt Bedürftigkeit vor, kann dieser Beitrag auf 190 bis 198 Euro reduziert werden. Für die Beitragsbemessung werden alle Einnahmen aus der Selbstständigkeit sowie sonstige Einnahmen – zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), Vermietung und Verpachtung – berücksichtigt.
Krankengeld für Selbstständige
Für alle freiwillig versicherten Selbstständigen gilt der einheitliche ermäßigte Beitragssatz in Höhe von derzeit 13,4 Prozent. Dazu kommt der mitgliederbezogene Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 Prozent. Der Versicherungsschutz umfasst zunächst keinen Krankengeldanspruch. Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige können jedoch ihr Verdienstausfallrisiko zusätzlich absichern über einen Krankengeldwahltarif. Die Krankenkassen müssen einen solchen Tarif anbieten, dürfen dafür aber auch einen Prämienzuschlag verlangen, der von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein kann. Gesundheitsprüfungen wie in der privaten Krankenversicherung sind dabei nicht zulässig.
die Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes, der den “gesetzlichen” Krankengeldanspruch, das heißt die Absicherung des Entgeltausfallrisikos ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, abdeckt.

Das Ende einer nächsten gesetz. Krankenkasse

Die finanziell angeschlagene Krankenkasse BKK für Heilberufe wird zum Jahresende geschlossen. Das hat das Bundesversicherungsamt in Bonn am Mittwoch entschieden. Hintergrund sind ein zweistelliges Millionendefizit im laufenden Geschäftsjahr und ein massiver Mitgliederschwund. Die zuletzt noch 113.000 Versicherten müssen sich aber keine Sorgen machen: Sie bleiben bis Dezember versichert und können dann frei in andere Kassen wechseln, wie Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) und der Kassen-Spitzenverband betonten.

Der Sprecher der Pleite-Kasse mit Sitz in Düsseldorf, Ulrich Rosendal, sagte der Nachrichtenagentur dapd, für 2011 sei ein Defizit von 26 Millionen Euro zu erwarten. In den vergangenen zwei Jahren habe die BKK für Heilberufe 50 Prozent ihrer Mitglieder verloren. Die BKK hat in den letzten Monaten vergeblich Fusionspartner gesucht, blieb aber bis zur Schließungsentscheidung des Bundesversicherungsamtes erfolglos.

Gesundheitsminister Bahr ermahnte die übrigen Krankenkassen, die Versicherten der Heilberufe-BKK nun “ohne Ansehen von Alter und Gesundheit” zügig aufzunehmen. Verhältnisse wie bei der im Mai geschlossenen City-BKK – der ersten Kassen-Schließung seit Einführung des Gesundheitsfonds 2009 – dürften sich nicht wiederholen. Damals waren zehntausende Versicherte wochenlang auf der Suche nach einer neuen Kasse abgewiesen worden.