18. Mai 2012

Krankenversicherung bei ALG II / Sozialgeld

Für alle gesetzlich und privat Versicherten bleibt während des Bezugs von Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erhalten. Dieses Infoblatt gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen. Wichtig zum Verständnis ist die folgende Unterscheidung: ALG II beziehen Sie, wenn Sie erwerbsfähig sind. Sind Sie nicht erwerbsfähig, erhalten Sie Sozialgeld.

 

Gesetzlich kranken- und pflegeversichert bei Bezug von ALG II

Wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von ALG II gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie auch künftig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Das Jobcenter meldet Sie bei derselben Krankenkasse an, in der Sie bereits zuvor Mitglied waren. Der Gesetzgeber hat in diesem Fall für die Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Pauschalen festgelegt. Diese werden vom Jobcenter übernommen und direkt an das Bundesversicherungsamt (Gesundheitsfonds) gezahlt. Wenn für Sie eine Familienversicherung über den Ehe- oder Lebenspartner oder über die Eltern möglich ist, werden Sie beim Bezug von ALG II jedoch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sondern familienversichert. Das Gleiche gilt für den Bereich der Pflegeversicherung. Wenn Sie ALG II nur als Darlehen beziehen, besteht keine Versicherungspflicht. Ihre Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung können Sie dann ebenfalls als Darlehen erhalten, das Sie anschließend zurückzahlen müssen.

Privat krankenversichert bei Bezug von ALG II

Wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von ALG II privat krankenversichert waren, bleiben Sie weiterhin privat krankenversichert. Darüber hinaus müssen Sie sich privat krankenversichern, wenn Sie direkt vor dem Bezug von ALG II weder gesetzlich noch privat krankenversichert und hauptberuflich selbstständig oder versicherungsfrei (beispielsweise Beamter) waren. In der privaten Krankenversicherung können Sie sich auch für den Basistarif entscheiden, den jede Kranken -versicherung anbieten muss. Grundsätzlich gilt, dass der Beitrag zum Basistarif nicht über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung liegen darf. Bei hilfe-bedürftigen Personen, und dies ist beim Bezug von ALG II der Fall, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif. Bis zur Höhe dieses halben Beitrags (2012: maximal 296,44 Euro/ Monat) zahlt das Jobcenter dann einen Zuschuss zu Ihrer privaten Krankenversicherung. Er wird ab dem 1. April 2012 vom Jobcenter direkt an das jeweilige Versicherungsunter-nehmen überwiesen. Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrags müssen Sie mit einem aktuellen Beitragsbescheid nachweisen. Wenn Sie in einem anderen Tarif privat krankenversichert sind, haben Sie als Bezieher von ALG II das Recht zum Wechsel in den Basistarif unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Sie können auch einen anderen Tarif als den Basistarif wählen. In diesem Fall übernimmt das Jobcenter Ihren individuellen Versicherungsbeitrag, jedoch maximal bis zur Höhe des halbierten Basistarifs. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass private Krankenversicherungsunternehmen in anderen Tarifen als dem Basistarif z. B. Personen mit Vorerkrankungen ab-lehnen oder Risikozuschläge erheben können.

Ihr privater Krankenversicherer darf die Leistungen weder ruhen lassen noch die Krankenversicherung kündigen, während Sie ALG II oder Sozialgeld beziehen. Darüber hinaus haben sich die privaten Krankenversicherer grundsätzlich bereiterklärt, auf die zwischen dem 1. Januar2009 und dem 31. Januar 2011 allein aufgrund der „Beitragslücke" entstandenen Beitragsschulden zu verzichten („Beitragslücke" bezeichnet die Differenz, die vom 1.1.2009 bis 31.1.2011 zwischen dem vom Jobcenter gezahlten Zuschuss und der tatsächlichen Beitrags-forderung des Versicherungsunternehmens bestand). Sollten Sie in diesem Zeitraum hilfebedürftig gewesen sein und Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vollständig gezahlt haben, können Sie sich mit der Bitte um Erlass der Altschulden an Ihre Krankenversicherung wenden. Hierfür genügen ein formloser Antrag und der Nachweis der Hilfebedürftigkeit in diesem Zeitraum. Der Bezug von ALG II oder Sozialgeld gilt grundsätzlich als Nachweis der Hilfebedürftigkeit.

Privat pflegeversichert bei Bezug von ALGII

Privat krankenversicherte Personen, die ALG II erhalten, haben auch die Möglichkeit, Zuschüsse für eine angemessene private Pflegeversicherung zu erhalten. Angemessen bedeutet in diesem Fall, dass Ihre private Pflegeversicherung die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Pflegeversicherung anbietet. Der Gesetzgeber legt jedes Jahr einen Höchstbeitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung fest. Dieser Betrag wird halbiert und dann mit Ihrem individuellen Beitrag für die private Pflegeversicherung verglichen. Der günstigere der beiden Beträge kann als Zuschuss vom Jobcenter übernommen werden. Zuschüsse für Ihre privaten Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge erhalten Sie, wenn Sie neben dem Antrag auf ALG II auch die Anlage SV „Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II" ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss erst ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs-auch rückwirkend- bezahlt wird. Vermeiden Sie versicherungs- und vertragsrechtliche Nachteile und informieren Sie Ihre private Versicherung über den Antrag auf ALG II oder Sozialgeld. Erkundigen Sie sich auch, wie Ihr Versicherungsschutz bis zur Bewilligung sichergestellt werden kann.

Krankenversichert bei Bezug von Sozialgeld

Beziehen Sie Sozialgeld, werden Sie nicht über den Leistungsbezug kranken- und pflegeversichert. Sie sind in diesem Fall jedoch ebenfalls im Krankheitsfall abgesichert. Früher waren die Sozialhilfeträger für Hilfe im Krankheitsfall zuständig und haben die Kosten für notwendige Behandlungen übernommen. Aber seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2007 gilt, dass auch die Bezieher von Sozialgeld grundsätzlich in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung verbleiben bzw. dieser zugeordnet werden, wenn sie vorher nicht versichert waren. Mithilfe von Stichtagen wurde festgelegt, für welche Personen die alte Regelung gilt und in welchen Fällen die neue Regelung greift.

Altfälle: Wenn Sie am 1. April 2007 laufende Leistungen nach dem XII. Buch Sozialgesetzbuch erhielten und seither weiterhin erhalten, ist der Sozialhilfeträger für die Hilfe im Krankheitsfall zuständig. Das gilt auch, wenn die Leistungen in diesem Zeitraum weniger als einen Monat unterbrochen wurden. Die Krankenbehandlung wird in der Regel zunächst von den Krankenkassen übernommen. Der Sozialhilfeträger erstattet den Kassen anschließend die Kosten.

Neuregelung GKV: 

Wenn Sie dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind und Ihr Bezug von Sozialgeld nach dem 1. April 2007 begann bzw. jetzt neu beginnt, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV. Voraussetzung ist, dass Sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Für die Beiträge können Sie einen Zuschuss des Jobcenters erhalten.

Neuregelung PKV:

Wenn Sie dem Bereich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind und Ihr Bezug von Sozialgeld nach dem  1.Januar  2009 begann bzw. beginnt, müssen Sie sich privat kranken- und pflegeversichern. Wenn Sie bereits vorher privat kranken- und pflegeversichert waren, bleiben die private Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, und Sie erhalten gegebenenfalls einen Zuschuss zu Ihren Versicherungsbeiträgen. Hier gelten dieselben Regelungen für die Hohe der Beiträge wie beim Bezug von ALG II.

 

 

Kündigung einer privaten Krankenversicherung

 

 

Zur Kündigung einer privaten Krankenversicherung reicht die Vorlage einer E-Mail des Folgeversicherers als Nachweis eines nahtlosen Versicherungsschutzes nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Einreichung einer Kopie des Versicherungsscheins. Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 12. Mai 2011 hervor (Az.: 107 C 360/10).
Der Beklagte hatte bei der Klägerin im Jahr 1999 einen Vertrag über eine private Krankenvollversicherung abgeschlossen. Diesen Vertrag kündigte er Mitte Juli 2009 zum Ende des damals laufenden Jahres. Als Nachweis des neuen Versicherungsschutzes fügte der Beklagte dem Kündigungsschreiben eine Kopie einer E-Mail des Folgeversicherers bei, in welcher er als neuer Kunde begrüßt wurde. Einen Hinweis, ab wann der Versicherungsschutz beginnen sollte, enthielt die E-Mail nicht. 
Die Klägerin teilte dem Beklagten daher mit, dass zum Wirksamwerden der Kündigung ein Nachweis des zukünftigen Krankenversicherers vorzulegen sei, aus dem hervorgeht, dass und ab wann ein anderweitiger, der Versicherungspflicht genügender Versicherungsschutz besteht. Auf dieses Schreiben reagiert der Beklagte nicht. Erst als er Anfang Februar 2010 eine Mahnung wegen der ausstehenden Zahlung der Beiträge für die ersten beiden Monate des Jahres erhielt, teilte er der Klägerin mit, dass er davon ausgehe, den Vertrag fristgerecht zum Ende 2009 gekündigt zu haben.
Daraufhin teilte ihm die Klägerin mit, dass die Kündigung wegen des fehlenden Nachweises einer Folgeversicherung unwirksam sei. Erst mit Schreiben vom 27. August 2010 übersandte ein in der Zwischenzeit von dem Beklagten beauftragter Anwalt der Klägerin eine Kopie des Versicherungsscheins des neuen Versicherers.Der Anwalt erklärte gleichzeitig, dass die Klägerin ihren Vertrag rückwirkend ab 1. Januar 2010 aufzuheben und somit keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr inzwischen eingeklagten Beiträge habe.Doch dem wollte das Aachener Amtsgericht nicht folgen. Es gab der Klage des Versicherers auf Zahlung der Beiträge vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 in vollem Umfang statt.Nach Ansicht des Gerichts wird die Kündigung einer privaten Krankenversicherung gemäß § 205 Absatz 6 Satz 2 VVG erst wirksam, wenn der Versicherte nachweist, dass er ohne Unterbrechung bei einem neuen Versicherer versichert ist.
Als Nachweis reicht aber die Vorlage einer Bestätigungs-E-Mail des neuen Versicherers nicht aus, zumal aus der von dem Beklagten eingereichten Mail noch nicht einmal der Versicherungsbeginn hervorging.
Das Gericht hält als Nachweis vielmehr eine von dem neuen Versicherer „erkennbar autorisierte Erklärung“ für erforderlich, die keinen Zweifel an einem nahtlosen Versicherungsschutz aufkommen lassen darf. Denn andernfalls könnte ein Versicherter „durch jedweden selbst geschaffenen Nachweis“ die Versicherungspflicht umgehen. 
Der Auffassung des Anwalts des Beklagten, dass die Klägerin ihren Vertrag rückwirkend ab Beginn des Folgevertrages aufzuheben habe, wollte das Aachener Amtsgericht ebenfalls nicht folgen. Denn gemäß § 205 VVG wird die Kündigung erst ab Nachweis eines Folgevertrages wirksam.
„Eine Rückwirkung des Wirksamwerdens der Kündigung scheidet mithin nach dem Wortlaut der Vorschrift aus“, so das Gericht abschließend in seiner Urteilsbegründung.
  
 

 

Kündigung der PKV

Der seit dem 01.01.2009 geltende § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG schließt nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer aus. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung vom 07.12.2011 mitgeteilt.Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) untersagt § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG zwar die Kündigung wegen Prämienverzugs, jedoch kann in Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzung eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. In diesem Fall wird die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer weder im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages mit seinem bisherigen Versicherer zu. Ein ausreichender Schutz des Versicherungsnehmers wird dadurch erzielt, dass er weiterhin darauf Anspruch hat, gemäß § 193 Abs. 5 VVG bei einem anderen Versicherer im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VVG versichert zu werden. 

 
Unkündbarkeit der privaten Pflegepflichtversicherung
Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist hingegen jede außerordentliche Kündigung des Versicherers gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI – aufgrund der Entstehungsgeschichte und dem Fehlen eines gesonderten Basistarifs – ausgeschlossen. 
Den Entscheidungen des BGH lagen folgende Sachverhalte zu Grunde: 
Im Verfahren Az.: IV ZR 50/11 unterhielt der Kläger eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bei dem beklagten Versicherer. Die Krankheitskostenversicherung wurde vom Beklagten 2009 mit der Begründung außerordentlich gekündigt, dass der Kläger bzw. seine für ihn handelnde Ehefrau in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbezüge zur Abrechnung eingereicht habe, tatsächlich aber viele Medikamente nicht bezogen und bezahlt worden seien, so dass eine Überzahlung von 3.813,21 Euro vorliege. Die Pflegeversicherung blieb ungekündigt. Die Vorinstanzen haben die auf Feststellung des Fortbestehens des Krankheitskostenversicherungsvertrages gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision wurde zurückgewiesen. 
Im Verfahren Az.: IV ZR 105/11 unterhielt der Kläger bei dem Beklagten eine private Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegepflichtversicherung. Nach einer Herzoperation erhielt der als selbstständiger Unternehmer eines „Recycling-Parks“ tätige Kläger Krankentagegeld. Im Zuge des Besuchs durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten griff der Kläger diesen mit einem Bolzenschneider tätlich an und bedrohte ihn, worauf der Beklagte 2009 den gesamten Vertrag mit dem Kläger außerordentlich kündigte. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Vertrag über die Krankheitskosten- und Pflegeversicherung fortbesteht, hilfsweise die Feststellung, dass die Krankheitskostenversicherung zum Basistarif und die Pflegeversicherung fortbestehen, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger eine Krankheitskostenversicherung zum Basistarif abzuschließen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel des Klägers wurde das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil dahin gehend geändert, dass das Weiterbestehen der Pflegeversicherung festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen wurde. 
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteile vom 07.12.2011, Az.: IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11 
 

Zum Verbraucherschutz, Provisionen, Filz und Transparenz

Verbraucherschutz ist eine wichtige Aufgabe. Selbstverständlich. Er schützt die Marktteilnehmer unseres Landes vor Nachteilen, die durch Intransparenz entstehen. Gäbe es keine Intransparenz, könnten die Verbraucher wieder kompetent entscheiden und die Politik müsste nichts regulieren.Geldgeschäfte, insbesondere die der Altersversorgung, sind auf Vertrauen aufgebaut. Da gibt es Produkte,die oft nicht transparent sind und Merkmale enthalten, die von vielen Kunden nicht gewollt sind.Und es gibt transparente und passende Produkte.
Frau Ministerin Aigner, was da gerade im Bereich der Finanz- und Versicherungswirtschaft,initiiert durch Ihr Ministerium und so genannten Verbraucherschützern passiert, jetzt auch noch gestützt durch das Urteil bzgl. der Provisionsweitergabe, hat aber auch rein gar nichts mit Verbraucherschutz zu tun.Das alles führt nur dazu, dass die Verbraucher in unqualifizierte Beratungen getrieben werden.Wenn Sie der Meinung sind, Verbraucherschutz ist, wenn alles einfach nur billig ist, dann sollten alle Politiker einfach Dacia Logans fahren, ist auch ein Auto und kostet nur ein Bruchteil einer S-Klasse.Stellen Sie sich doch mal der Diskussion derer, die wirklichen Verbraucherschutz machen und tauschen Sie sich mal mit qualifizierten Versicherungsmaklern und Honorarberatern und -vermittlern aus, nicht immer nur mit den vermeintlichen Großen der Branche, die seit Jahren nicht mehr beim Kunden waren aber zwischenzeitlich(warum auch immer, wir wollen mal nichts Verwerfliches dabei denken)von der Politik hofiert werden , sondern mal mit der Basis. Sie werden feststellen, viele von uns sind keine Räuber und Verbrecher, sondern ehrbare Kauffrauen und -männer! Was da zurzeit alles unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes in unserer Branche betrieben wird, ist unglaublich!

Selbstverständlich gibt es auch Produktvermittler, die Ihre Beratung von eigenen monetären Motiven leiten lassen und eventuell auch immer noch ohne Registrierung(gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer) umher rennen.. Das liegt in der Natur der Menschheit.Diese Erkenntnis nennen Fachleute das Ökonomische Prinzip und in dieser Betrachtung das Maximalprinzip.Werden Möglichkeiten geboten, wird es immer Menschen geben, die diese Möglichkeiten für sich maximieren.Was daran ist schlecht? Unser gesamtes Wirtschaftssystem ist darauf aufgebaut.
Überall, wo Waren gehandelt werden, fließt der Gegenwert vom Käufer zum Verkäufer. In der Regel mit Geld.Auch bei Versicherungsvermittlungen. Diese Art der Tätigkeit zu brandmarken und allen Vermittlern niedere Beweggründe und generelles Abzocken zu unterstellen, kommt einem mittelalterlichen Pranger gleich.Der Versicherungsvermittler, der Versicherungsberater und der Versicherungsmakler sind ehrbare Berufe,die einem Handwerk durchaus gleichgesetzt werden können. Ich kenne viele Menschen in diesen Berufen, die ihre Tätigkeit sehr ernst nehmen, sich kritisch damit auseinandersetzen und sich ausschließlich in den Dienst des Kunden stellen (sicher im Rahmen ihrer Möglichkeiten). Und eine gute Beratung hat ihren Preis. Also stellt sich allenfalls die Frage der Angemessenheit. Dabei spielt es keine Rolle, wie die Vergütung heißt. Ob Provision, Courtage oder Honorar, die Vergütung muss insgesamt eine angemessene Vergütung für eine erbrachte Leistung sein. Was angemessen ist kann nur der Käufer, also der Kunde,selbst beurteilen. Dazu muss er allerdings alle Beratungs- und Produktmerkmale vollständig kennen.Die Provisionsekszesse, die wir in der Vargangenheit hatten oder noch haben, führen doch nur zu einer Verschlechterung des Marktes.Ein normaler Makler (ich beklag mich auch nicht über meine Honorierung) ist mit normalen Courtagen davon doch nicht betroffen. Nur das schlechte Licht trifft auch ihn.Ich frage mich und ich frage die Politiker, vor allem frage ich Sie, Frau Aigner: Ist die Regulierung von Märkten und Vermittlern dabei wirklich der richtige Weg? Werden die Produkte dadurch transparenter? Kann die Angemessenheit der Vergütung dadurch vom Verbraucher wirklich beurteilt werden? Oder würde eine Verbesserung der Produkttransparenz nicht viel besser geeignet sein, die Verbraucher zu schützen, indem sie ihre Kaufentscheidung wieder kompetent selbst treffen können? Schuld ist meines Erachtens die Gier der Versicherungsgesellschaften nach Verträgen und die Verfilzung mit den großen Strukturvertrieben und deren angeborener Sucht nach mehr Provision.Der insolvente Vertrieb MEG24 hat es gezeigt.

Tücken der Werbung in der Versicherungsbranche

Ein Urteil zu einem Hintergrund, auf den ich immer in den Beratungen hinweise,  geht durch die Medien: demnach sind die Werbebotschaften einer privaten Krankenversicherung unverbindlich. Eine Kundin darf sich nicht auf garantierte Leistungen eines Werbeprospektes berufen, wenn in den Versicherungsbedingungen etwas anderes steht.
Im verhandelten Fall schloss eine Klägerin eine private Krankenversicherung bei der Bayerischen Beamtenkasse München ab. Sie hatte sich auf ein Werbeprospekt verlassen, in dem offensiv mit einer Beitragsrückerstattung geworben wurde: „Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr.“ Doch obwohl die Kundin im ersten Beitragsjahr keine Leistung in Anspruch nahm, erhielt sie die versprochene Beitragsrückerstattung nicht. Der Versicherer verwies statt dessen auf die Finanzkrise 2008: wegen des geringeren Vermögens und Anlageertrages könne die Rückerstattung nun nicht mehr erbracht werden.
Mit dieser Begründung wollte sich die Kundin jedoch nicht zufrieden geben, zumal sie ausdrücklich wegen des Versprechens einer Beitragsrückerstattung ihre Krankenversicherung gewechselt hatte. Und so reichte sie Klage vor dem Landgericht München ein, wobei sie sich auf eine „Prospekthaftung“ für derartige Werbeaussagen berief. Das Gericht entschied jedoch im Sinne des Versicherers: nicht die Werbeprospekte seien ausschlaggebend für die erbringenden Leistungen, sondern die Versicherungsbedingungen. Dort hieß es, die Höhe der Erstattung werde jährlich festgelegt und gelte nicht für alle Tarife (Az. 261 C 25225/10). Der Gerichtsspruch war bereits im August diesen Jahres bekannt geworden , doch viele Medien griffen das Thema erst auf, nachdem die „Stiftung Warentest“ in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (11/2011) darüber berichtete. Der Imageschaden für Versicherungen könnte groß sein – geht doch von dem Urteil die Botschaft aus, dass den Werbeversprechungen der Versicherer nicht zu trauen ist.
Vorallem von 55 Euro Krankenversicherungen können Sie nichts erwarten.

Rechengrößen für 2012

Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2012 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2012 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Die Festlegung der Werte und das Verordnungsverfahren erfolgen wie in jedem Jahr auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2012 zugrunde liegende Einkommensentwicklung im Jahr 2010 betrug in den alten Bundesländern 2,09 Prozent und in den neuen Bundesländern 1,97 Prozent. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2010 in Höhe von 2,07 Prozent zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und-gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.
Die wichtigsten Rechengrößen 2012 im Überblick: 
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich für das Jahr 2012 auf 2.625 Euro/Monat (2011: 2.555 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) verändert sich im Vergleich
zum Vorjahr nicht und beträgt weiterhin 2.240 Euro/Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2012 steigt auf 5.600Euro/Monat (2011: 5.500 Euro/Monat).Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verändert sich im Vergleich zum Vorjahr nicht und beträgt weiterhin4.800 Euro/Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) für das Jahr 2012 steigt auf 50.850 Euro (2011: 49.500 Euro). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2012 auf 45.900 Euro (2011: 44.550 Euro). Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2012 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 45.900 Euro jährlich (2011: 44.550 Euro) bzw. 3.825 Euro monatlich (2011: 3.712,50 Euro).

 

Gerichtsurteil Krankenversicherungspflicht

Jeder in Deutschland Wohnhafte hat die Pflicht, eine Krankenversicherung zu besitzen. Damit dieser Schutz dauerhaft gewährleistet ist, ist es dem Versicherer nun grundsätzlich verboten, den Versicherten zu kündigen – egal, aus welchem Grund.
So lautet das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) vom 6. Mai 2011, Az. I-20 U 153/10, dessen Berufungen neuerlich zurückgewiesen wurden. Im Streitfall hatte eine Krankenversicherung ihren Versicherungsnehmer aus dem Vertrag entlassen, weil sich dieser Leistungen erschlichen haben solle. Dies war eine rechtswidrige Handlung: In § 206 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) heißt es: „Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen.“
Der Wortlaut des Gesetzestextes „jede Kündigung“ referiere auf die Absolutheit eines Kündigungsverbotes, so das OLG Hamm. Also auch dann, wenn das Festhalten am Vertrag dem Versicherer – unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien – nicht zugemutet werden kann, darf dieser nicht kündigen. Das trifft ebenso zu, wenn der Versicherungsnehmer mit Beitragszahlungen im Rückstand ist.
Neben der Aufrechterhaltung eines dauerhaften Versicherungsschutzes dient die Regelung zur Sicherung der Altersrückstellungen. Diese konnten bisher bei Zahlungsverzug verloren gehen. Werden die Prämien nicht fristgerecht gezahlt, ruhe lediglich der Leistungsanspruch des Versicherers (nach § 178 a Abs. 8 VVG). Er kann zudem für versäumte Prämien zudem Zuschläge geltend machen. Eine einseitige Belastung des Versicherers ist somit ausgeschlossen. Das absolute Kündigungsverbot gilt übrigens gleichsam für die gesetzlichen Krankenkassen und leistet so einen Beitrag zur Wettbewerbsgleichheit zwischen privaten und gesetzlichen Anbietern.
Quelle: OLG Hamm, Az. I-20 U 153