Die richtige Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden und diese auch zum Abschluss zu bringen, kann schwieriger werden als gedacht. Wenn die eigenen gesundheitlichen Probleme über gelegentliche „Zipperlein“ hinweg gehen, neigen die Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen häufig dazu, den Abschluss abzulehnen, da für Sie das Versicherungsrisiko damit zu hoch werde. Absolute KO-Kriterien sind unter anderem psychotherapeutische Behandlungen oder Beratungen, Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und auch Rückenprobleme können rasch zu einem Leistungsausschluss führen. Der Grund dafür ist, dass diese Erkrankungen häufig zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit führen können.Hinweise zum Abschluss einer BU
Die richtige Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden und diese auch zum Abschluss zu bringen, kann schwieriger werden als gedacht. Wenn die eigenen gesundheitlichen Probleme über gelegentliche „Zipperlein“ hinweg gehen, neigen die Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen häufig dazu, den Abschluss abzulehnen, da für Sie das Versicherungsrisiko damit zu hoch werde. Absolute KO-Kriterien sind unter anderem psychotherapeutische Behandlungen oder Beratungen, Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und auch Rückenprobleme können rasch zu einem Leistungsausschluss führen. Der Grund dafür ist, dass diese Erkrankungen häufig zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit führen können.SDK verbessert AVB – Was wurde getan ?
Hier zu den von der SDK geänderten Bedingungen :
Versicherungsschutz außerhalb Europas
In den Tarifbedingungen 4. zu § 1 (4) MB/KK 2009 Versicherungsschutz im Ausland ist festgehalten, dass in Erweiterung der Regelung in den MB/KK 2009 Versicherungsschutz für Auslandsaufenthalte außerhalb Europas für die Dauer von bis zu sechs Monaten besteht. Die Leistungspflicht endet nach diesem Zeitraum auch dann, wenn es der versicherten Person aus medizinischen Gründen gar nicht möglich ist, die Rückreise anzutreten. Dies soll nun zugunsten der Versicherten modifiziert werden.
Fassung neu
4. zu § 1 (4) MB/KK 2009 Versicherungsschutz im Ausland
a)Bei Auslandsaufenthalten außerhalb Europas besteht bis zu sechs Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über sechs Monate hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.
Meines Erachtens eine leichte Verbesserung der Bedingungen, aber mehr auch nicht.
Nachversicherung Neugeborener
Der in § 2 Abs. 2 MB/KK2009 geregelte Versicherungsschutz für Neugeborene umfasst (bei rechtzeitiger Anmeldung) schon jetzt angeborene Krankheiten, Gebrechen. Es ist jedoch transparenter, wenn die Versicherungsbedingungen hierzu noch einen gesonderten Hinweis geben. Dem entsprechend wird im Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei „4. zu § 2 (2) MB/KK2009 Nachversicherung Neugeborener“ eine redaktionelle Ergänzung hinzugefügt.
Fassung neu
4. zu § 2 (2) MB/KK Nachversicherung Neugeborener
Das Erfordernis einer dreimonatigen Versicherung beim Versicherer entfällt, wenn beim Übertritt aus einer gleichartigen privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung die bisherige Versicherung mindestens drei Monate bestanden hat. Der Versicherungsschutz umfasst im Rahmen der in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen und des gewählten Tarifs auch Geburtsschäden, angeborene Krankheiten und Gebrechen.
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) / Behandler bei Ergotherapie MVZ
Mit der gesetzlichen Möglichkeit der Einrichtung von MVZ in § 95 SGB V hat der Gesetzgeber eine neue ärztliche Organisationsform zur ambulanten medizinischen Versorgung ermöglicht. Ärztliche Leistungen eines MVZ sind formalrechtlich bislang an sich nicht erstattungsfähig, da die dort behandelnden Ärzte nicht „niedergelassen“ sind. In die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Leistungen sind nun vertragsrechtlich auch die Abrechnungen von MVZ einbezogen.
Fassung neu
zu § 4 (1 u. 2) MB/KK 2009 ambulante Heilbehandlung in einem medizinischen Versorgungszentrum
Es können auch nicht niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten gewählt werden, die ansonsten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 erfüllen und die Behandlung in einem für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum erbringen und diese entsprechend der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung abrechnen.
Behandler bei Ergotherapie
In den Tarifbedingungen 4. zu § 5 MB/KK Psychotherapie wird die Psychotherapie und die Ergotherapie in den Leistungsumfang einbezogen. Als Heilbehandler können nach dem Wortlaut der Regelung – nur – Ärzte und Psychotherapeuten in Anspruch genommen werden. Bei notwendig werdender Ergotherapie überweisen Ärzte zur Weiterbehandlung in der Regel an Ergotherapeuten. Diese Behandlung wird bereits jetzt – vorherige Zusage vorausgesetzt – durchgängig bezahlt. Die Tarifbedingung wird zudem aus systematischen Gründen mit der dann erweiterten Überschrift vom Regelungsbereich „Einschränkung der Leistungspflicht“ in den Regelungsbereich „Umfang der Leistungspflicht“ transferiert.
Fassung neu
zu § 4 (1 u. 2) MB/KK 2009 Psychotherapie/Ergotherapie
Leistungen für psychotherapeutische Behandlungen einschließlich der Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) werden gezahlt, wenn und soweit der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Neben ärztlichen Behandlern können Psychotherapeuten in Anspruch genommen werden, die gemäß § 95 c Sozialgesetzbuch V die Voraussetzungen für die Eintragung ins Arztregister (Approbation und Fachkundenachweis) erfüllen. Für ergotherapeutische Behandlungen können auch Ergotherapeuten in Anspruch genommen werden.
Siehe Heilmittel, nichtärztl. Behandler wiederum nicht klar definiert, vorherige Zusage wieder erforderlich. Warum Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Behandler bei Ergotherapie im Zusammenhang genannt wurden, ist mir nicht klar. Es gibt auch Ergotherapeuten die ihre Praxis woanders haben.
Beschreibung Zahnbehandlung, Zahnersatz
Zur Erhöhung der Transparenz wird nun in den Tarifbedingungen die Zahnbehandlung und den Zahnersatz definiert. Die Definitionen führen nicht zu Abweichungen mit den jetzigen tariflichen Leistungsaussagen. Sie bewirken aber mehr Klarheit in der Abgrenzung von Zahnersatz und Zahnbehandlung, wobei auch der Hinweis auf möglicherweise abweichende Tarifregelungen dem Verständnis für die einzelnen Tarifaussagen dient.
zu § 4 (1. u. 2 ) MB/KK 2009 Zahnbehandlung und Zahnersatz
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlungen, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierungen soweit der Tarif dies vorsieht. Es gelten, außer der Tarif enthält eine andere Regelung, folgende Definitionen:
- Zu den Zahnbehandlungen gehören z. B. allgemeine zahnärztliche Leistungen,
- prophylaktische Leistungen, konservierende Leistungen, Füllungen,
- Inlays/Onlays, Extraktionen, Wurzelbehandlungen, Parodontosebehandlungen und Behandlungen von Erkrankungen der Mundschleimhaut.
- Zum Zahnersatz gehören z. B. Prothesen, Stiftzähne, Brücken, Kronen (auch Einzelkronen), Implantate und die Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen).
- Im Zusammenhang mit den genannten Behandlungen medizinisch erforderliche Leistungen sind ebenfalls erstattungsfähig. Beispielsweise funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, knochenaufbauende Maßnahmen, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie chirurgische Leistungen.
Arzneimittel/Schutzimpfungen
Neben der Bezahlung medikamentenähnlicher Nährmittel entspricht es der gängigen Erstattungspraxis, dass auch für die ausschließlich bei bestimmten schwerwiegenden Krankheitsbildern erforderliche enterale Ernährung sowie das dazugehörige Zubehör Leistungen erbracht werden. Dies wird nun im Sachzusammenhang mit der Regelung zu den medikamentenähnlichen Nährmitteln benannt. Dasselbe gilt für die Stoma-, Tracheostoma und Inkontinenzartikel.
Fassung neu
zu § 4 (3) MB/KK Arzneimittel/Schutzimpfungen
Als Arzneimittel gelten auch bestimmte, medikamentenähnliche Nährmittel einschließlich enteraler Ernährung mit Zubehör, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z.B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden sowie Stoma-, Tracheostoma- und Inkontinenzartikel.
Heilmittel
Im Sinne einer systematischeren Gliederung der einzelnen Leistungsarten wird die bisherige Aufzählung mit den gebräuchlichen Oberbegriffen Hydrotherapie, Kälte- und Wärmtherapie sowie Lichttherapie ergänzt.
Fassung neu
zu § 4 (3) MB/KK Heilmittel (Abs. 1)
Als Heilmittel gelten Hydrotherapie (z. B. medizinische Bäder), Massagen, Kälte-/und Wärmetherapie (z. B. Packungen), Inhalationen, mechanische Behandlung, Lichttherapie (z. B. Behandlung mit Ultraviolettlicht), Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stromes, Atmungsbehandlung, logopädische Behandlung einschließlich Stimmbildungen, Schwangerschaftsgymnastik, Krankengymnastik und Übungsbehandlungen.
Auch hier wird die ergotherapeut. Behandlung nicht namentlich erwähnt.
Behandler bei Heilmittel
In den Tarifbedingungen 4. zu § 4 (3) MB/KK 2009 Heilmittel sind im Absatz 1 als erstattungsfähige Heilmittel auch logopädische Behandlung aufgeführt. Zur Erhöhung der Transparenz werden nun auch die Logopäden als mögliche Behandler beispielhaft erwähnt.
Fassung neu
zu § 4 (3) MB/KK 2009 Heilmittel (Abs. 3)
Heilmittel müssen von Ärzten, Heilpraktikern oder Angehörigen anderer staatlich anerkannter Heilberufe (z.B. Masseuren, Logopäden) erbracht werden.
Als Nichtärztliche Behandler wird auch hier der Ergotherapeut nicht namentlich erwähnt.Soll die Behandlung auch durch Logopäden, Ergotherapeuten , Angehörige staatlich anerkannter Heilhilfsberufe versichert sein, so sollte dies auch in den Versicherungsbedingungen verankert sein.
Kleine Hilfsmittel
In Anpassung an die Aufnahme des Blindenführhundes in die großen Hilfsmittel, werden Blindenstöcke entsprechend der bisherigen Handhabung und Gehstützen (Krücken) in die Reihe der kleinen Hilfsmittel aufgenommen. Ebenfalls zu den kleinen Hilfsmitteln aufgenommen werden Korrekturschienen und orthopädisch erforderliche Veränderungen an Konfektionsschuhen.
Fassung neu
zu § 4 (3) MB/KK Hilfsmittel
a) Als kleine Hilfsmittel gelten Brillen oder Kontaktlinsen einschließlich der Refraktionsbestimmung durch Optiker, Bandagen, Korrekturschienen, Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe, Fußeinlagen, orthopädische Schuhe, orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen, Gehstützen, Blindenstock.
Große Hilfsmittel
Erweiterung um Körperersatzstücke
Die Aufzählung für große Hilfsmittel enthält den Begriff „Kunstglieder“. Als Kunstglieder werden z. B. Aufwendungen für Beinprothesen oder Kunstaugen ersetzt. Im Gesundheitsmarkt bildet sich aber ganz überwiegend eine engere Auslegung des Begriffs „Kunstglieder“ heraus und es wird die Bezeichnung „Körperersatzstücke“ als Oberbegriff für Hilfsmittel bezüglich ausgefallener oder beeinträchtigter Körperteile verwendet. Die SDK nimmt daher zusätzlich den Begriff „Körperersatzstück“ auf und benennt als Beispiele auch die bereits bislang – als Kunstglieder – bezahlten Hilfsmittel Epithese und Kunstauge. Erweiterung um Blindenhund, elektronische Lesehilfen, Absauggeräte, Beatmungsgeräte, Ernährungspumpen, Infusionspumpen, Pulsoximeter, Überwachungsmonitore für Säuglinge.Die genannten großen Hilfsmittel wurden schon bislang erstattet und werden aus Transparenzgründen in die Aufzählung aufgenommen.
Fassung neu
zu § 4 (3) MB/KK Hilfsmittel
b) Als große Hilfsmittel gelten Hörgeräte, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf),Insulinpumpen, Schlafapnoegerät (CPAP-Geräte), elektronische Lesehilfen, Absauggeräte, , Beatmungsgeräte, Ernährungspumpen, Infusionspumpen, Pulsoximeter, Überwachungsmonitore für Säuglinge, Körperersatzstücke (wie z.B. Epithese, Kunstauge, Kunstglieder), orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate einschließlich Sitz- und Liegeschalen, Krankenfahrstühle, Blindenleitgerät und Blindenführhund (einschl. Orientierungs- und Mobilitätstraining), Miet- und Sachnebenkosten lebenserhaltender Hilfsmittel (wie z. B. Atem-/Herzfrequenzmonitor, Heimdialysegeräte, Sauerstoffkonzentrator).
Reparatur von Hilfsmitteln
Im Rahmen der Leistungsabrechnung von Hilfsmitteln werden bereits jetzt im Einvernehmen mit dem Versicherten die Kosten für die Reparatur in Höhe der tariflichen Leistungsaussage übernommen.
Fassung neu
zu § 4 (3) MB/KK Hilfsmittel
c) Leistungen für die unter den Absätzen a) und b) genannten Hilfsmittel werden im Kalenderjahr je einmal gezahlt. Als Leistung gilt auch die Reparatur eines Hilfsmittels.
Wieder tauchen preisliche Limitierungen, keine Rollatoren,keine Blutzuckermeßgeräte,keine Blutdruckmessgeräte und verschiedenes mehr in den Verbesserungen auf.
Vor- und nachstationäre Behandlung
§ 115 a SGB V sieht vor, dass Versicherte in geeigneten Fällen im Krankenhaus ohne Unterkunft und Verpflegung behandelt werden können. Die vorstationäre Behandlung dient dazu, die Erforderlichkeit einer vollständigen Krankenhausbehandlung abzuklären oder eine solche vorzubereiten. Die nachstationäre Behandlung soll den Behandlungserfolg sichern oder festigen. In den stationären Tarifen der Vollversicherung wie auch der Zusatzversicherung ist die Leistung für vor- und nachstationäre Behandlungen gängige Leistungspraxis. Dies wird nun auch in den Bedingungen dokumentiert.
Fassung neu
zu § 4 (4) MB/KK Vor- und nachstationäre Behandlung
Die Kosten einer vor- und nachstationären Heilbehandlung im Sinne von § 115 a Abs. 1 u. 2 Sozialgesetzbuch V werden im tarifmäßigen Umfang erstattet.
Transportkosten zur stationären Heilbehandlung
In unseren Tarifbedingungen 10. zu § 4 (4-5) MB/KK 2009 stationäre Heilbehandlung wird in Satz 1 festgehalten, unter welchen Voraussetzungen (u.a. ärztliche Bescheinigung) der Versicherte einen Anspruch auf Ersatz der Transportkosten mit einem je nach Lage des Falls angemessenen Transportmittel von und zum Krankenhaus hat. Maßgeblich ist nach Satz 2 die Entfernung zum nächstgelegenen Krankenhaus. In der Erstattungspraxis ist dies sachgerecht immer so gehandhabt worden, dass es sich um das nächstgelegene geeignete Krankenhaus handeln muss.
Fassung neu
zu § 4 (4-5) MB/KK 2009 stationäre Heilbehandlung
Satz 2 : Die Transportkostenerstattung wird nach der Entfernung bis zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus berechnet.
Einschränkung des versicherten Transportmittels, Rückweg des Transportes sind nicht versichert, preisliche Limitierung.Ob das nächstgelegene Krankenhaus auch am Geeignetsten ist ? Z.B. bei Brandverletzungen ?
Leistungspflicht bei Kriegsereignissen
§ 5 Abs. 1 a) der MB/KK2009 sieht für kriegsverursachte Krankheiten einen generellen Leistungsausschluss vor. Eine Ergänzung dieser Regelung durch Tarifbedingungen gibt es bislang nicht. Dieser absolute Leistungsausschluss wird nun modifiziert.
zu § 5 Abs. 1 a) MB/KK2009 Kriegsereignisse im Ausland
Abweichend von § 5 Abs. 1 a) MB/KK2009 wird für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse im Ausland verursacht sind, geleistet, wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltes keine Reisewarnung ausgesprochen hat. Wird eine Reisewarnung während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis die Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist.
Umwandlungsoption bei Krankenversicherungspflicht
Kündigt ein Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis wegen Versicherungspflicht, kann er nach § 13 Abs. 11 MB/KK den gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Wünscht der Versicherungsnehmer statt einer Anwartschaftsversicherung die Umstellung in eine Krankheitskosten-Zusatzversicherung, wird diese Umstellung ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten durchgeführt, soweit damit keine Leistungserweiterung zum bisherigen Versicherungsumfang verbunden ist. Diese Handhabung wird nun in den Tarifbedingungen unter neu „5. zu § 13 (11) MB/KK Umwandlungsoption bei Krankenversicherungspflicht“ verankert.
Fassung neu
zu § 13 (11) MB/KK Umwandlungsoption bei Krankenversicherungspflicht
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person aufgrund des Eintritts der Versicherungspflicht, kann er ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten die Umstellung in eine Krankheitskostenteilversicherung zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht verlangen, wenn der Umstellungsantrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt beim Versicherer eingeht. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der bisherige sein.
Kurzuschuss für ambulante Kurmaßnahmen aus stationären Tarifen
In den stationären Tarifen S101, S102, S, W und SGPG sind Leistungen für Kur- und Sanatoriumsbehandlung vorgesehen. Die Bezahlung des Kurzuschusses auch für ambulante Kurmaßnahmen kommt nun auch in der Überschrift (bzw. bei Tarif SGPG in der Tarifaussage) klarstellend zum Ausdruck.
Tarifbeschreibungen S101, S102, S Tarife (Beihilfe), W
Fassung neu
Der Versicherer erstattet … 2. bei ambulanter und stationärer Kur- und Sanatoriumsbehandlung die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittelversorgung bis zu Rechnungsbeträgen von…
Fazit:
Einige Verbesserungen sind zu sehen, aber der große Aha Effekt ist ausgeblieben.Andere Gesellschaften haben es positiv vor einiger Zeit vorgemacht. Sollte die SDK nicht nachbessern, wird der Krankenversicherer nur durchschnittlich bleiben.
Berufsunfähigkeit: Ein Muss für Auszubildende
Wer gerade ins Berufsleben einsteigt, hat in den meisten Fällen andere Dinge im Kopf, als sich Gedanken um eine drohende Berufsunfähigkeit zu machen. Und genau da liegt Experten zufolge das Problem, das vielen gerade jungen Arbeitnehmern zum finanziellen Verhängnis werden könnte. Dabei ist die Gefahr, berufsunfähig zu werden, verhältnismäßig groß: Statistiken zufolge ist ca. jeder Dritte in gewerblichen oder technischen Berufen und jeder fünfte Büroarbeiter betroffen. Davon sind knappe 10 % nicht mehr in der Lage, ihren Beruf auszuüben, bevor sie das vierzigste Lebensjahr erreicht haben. Die Gründe können ganz unterschiedlich sein. Das Ergebnis für die Betroffenen ist aber immer dasselbe, wenn keine entsprechende Absicherung vorliegt: Finanzielle Einbußen bis an den Rand der Armutsgrenze sind keine Seltenheit. Wer noch keine fünf Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat, hat keinen Anspruch auf eine Rentenzahlung. Ein Grund für die Zurückhaltung besonders junger Arbeitnehmer könnte die verhältnismäßig hohen Versicherungsbeiträge sein.Kriterien- Private Krankenversicherung
Kriterien für die Private KrankenversicherungOft ist es für den Verbraucher schwierig, im Vorfeld zu klären, welche Kriterien in der privaten Krankenversicherung im Ernstfall entscheidend sind.
Achten Sie nicht nur darauf, ob Sie Anspruch auf eine Chefarztbehandlung haben, denn im Zweifelsfall spielen die Übernahme von Hilfsmitteln, die Kostenabdeckung bei Folgebehandlungen oder Transportmodalitäten eine viel größere finanzielle Rolle.
Hier finden Sie einige ausgewählte Kriterien in der privaten Krankenversicherung , auf die Sie bei der Auswahl der richtigen privaten Krankenversicherung achten müssen, um im Schadensfall abgesichert zu sein.
Primärarzt oder HausarztBei dieser Bedingung verpflichten Sie sich, bei der Erstbehandlung zunächst einen Allgemeinmediziner oder einen Praktischen Arzt ohne Facharztbezeichnung aufzusuchen, Sie können den Arzt der Erstbehandlung also nicht frei wählen. Bei einer Verletzung der Vereinbarung werden die Kosten für die Behandlung, Medikamente und Folgebehandlungen nicht vollständig übernommen.
Gemischte Anstalten
Gemischte Anstalten sind Kliniken, in denen nicht nur Heilbehandlungen, sondern auch Kuren, ReHa- und Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt werden. Behandlungen und Aufenthalte in solchen Gemischten Anstalten werden nur übernommen, wenn dies vor Behandlungsbeginn vom Versicherer bewilligt wurde.
Krankentransporte
Klären Sie, ob Sie einen Anspruch z.B. auf einen Rettungshubschrauber haben, ob nur der Transport ins „nächstgelegene“ oder auch der ins „nächstgelegene, geeignete“ Krankenhaus abgesichert ist, und ob es Entfernungsbegrenzungen für Krankentransporte gibt.
Versicherung für Ihre Kinder
Wie sieht Ihre private und berufliche Zukunftsplanung aus? Haben Sie Kinder oder planen Sie, welche zu bekommen? Dann sollten Sie zeitig prüfen, inwiefern diese versichert werden können.
Reha-/Kur/Anschlussheilbehandlungen
Die Übernahme der Leistungen zu Rehabilitationszwecken ist nicht in jedem Fall, bei jeder Erkrankung und bei jedem Versicherer gewährleistet. Klären Sie im Vorfeld, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Kosten übernimmt, damit Sie nicht im Schadensfall vor horrenden Rechnungen stehen.
Hilfsmittel
Als Hilfsmittel werden technische Geräte bezeichnet, die eine Krankheit oder Behinderung lindern oder ausgleichen. Dazu zählen u.a. Prothesen, Rollstühle, Blindenhunde, Hörgeräte oder auch orthopäische Schuhe. Versicherer formulieren in ihren Bedingungen entweder „geschlossene Hilfsmittelkataloge“, d.h. die versicherten Hilfsmittel werden einzeln aufgezählt, oder offen formuliert (z.B. „alle lebenserhaltenden Hilfsmittel“). Die offene Formulierung hat den Vorteil, dass auch durch medizinischen Fortschritt entwickelte neue Verfahren mitversichert sind.
Heilmittel
Unter Heilmittel werden verschiedene Behandlungen zusammengefasst, die von staatlich geprüften Angehörigen der Heilberufe erbracht werden. Dazu zählen u.a. Ergo- und Physiotherapie, Logopädie oder Massagen. Solche Leistungen verursachen meist hohe Kosten, weil sie über einen langen Zeitraum erbracht werden müssen.
Psychotherapie
Psychische Erkrankungen wie Depressionen der Burnout-Syndrom sind in unserer Leistungsgesellschaft längst zur Volkskrankheit geworden. Grund genug zu prüfen, ob die psychologische Unterstützung in der Privaten Krankenversicherung mitversichert wird. Dies gilt auch für psychologische Hilfe bei posttraumatischen Störungen, z.B. nach einem Unfall, Verbrechen oder durch den Verlust eines nahestehenden Menschen.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich Ihrer Versicherung ist entscheidend, wenn Ihnen im Ausland etwas zustößt oder Sie während Ihres Urlaubs plötzlich krank werden. Unbedingt zu prüfen ist der Versicherungsschutz bei Aufenthalten im europäischen und außereuropäischen Ausland, die Dauer des Aufenthaltes und die Dauer der Behandlung.
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Tücken der Werbung in der Versicherungsbranche
Ein Urteil zu einem Hintergrund, auf den ich immer in den Beratungen hinweise, geht durch die Medien: demnach sind die Werbebotschaften einer privaten Krankenversicherung unverbindlich. Eine Kundin darf sich nicht auf garantierte Leistungen eines Werbeprospektes berufen, wenn in den Versicherungsbedingungen etwas anderes steht.Ab 01. Juli 2011 Bedingungsverbesserungen beim Deutschen Ring
Mit Wirksamkeit zum 01.07.2011 verändert der Deutsche Ring die Bedingungen in der Krankenversicherung.Was ändert sich genau ? Ich stelle Ihnen hier bisherige Fassungen der Bedingungen den neuen Bedingungen gegenüber, damit Sie die Unterschiede erkennen.
In § 4 Abs. 4 MB/KK 2009 Teil II der AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der RingSchutz-Tarife wird verdeutlicht, dass eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung (Wiederherstellung der
Gesundheit) auch dann vorliegen kann, wenn sie im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme (Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit) erfolgt.Dieses Manko, auch wenn laut Auskunft des Versicherers dieser schon immer geleistet hat , war bisher die Leistungspflicht bei Reha Maßnahmen. Gerade bei diversen schweren Erkrankungen (z.Bsp. Schlaganfall) musste man beim Versicherer vorher anfragen und sich diese Maßnahme genehmigen lassen.
Bisherige Fassung
(§ 4 Abs. 4 MB/KK 2009 Teil II)
§ 4 Umfang der Leistungspflicht Nr. 15
Eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung liegt dann vor, wenn die Behandlung einer Krankheit nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden kann und der stationäre Aufenthalt nicht anderen Gründen als der Heilbehandlung dient.Neue Fassung
(§ 4 Abs. 4 MB/KK 2009 Teil II)
§ 4 Umfang der Leistungspfl icht Nr. 15
Eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung liegt dann vor, wenn die Behandlung einer Krankheit nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden kann und der stationäre Aufenthalt nicht anderen Gründen als der Heilbehandlung dient. Dies gilt auch dann, wenn die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung
im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme erfolgt.
Bisherige FassungLeistungsbeschreibungen (AVB Teil III) in den Produktlinien der Tarife Classic, Esprit und Comfort Abschnitt „3.1 Ambulante Behandlung“ Erstattungsfähig gemäß Ziffer 1.1c) sind … die Kosten für … *Wurde keine vorherige Leistungszusage vom Deutschen Ring eingeholt, werden höchstens die Kosten übernommen, die im Rahmen einer möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner des Deutschen Rings angefallen wären.
Neue Fassung
Leistungsbeschreibungen (AVB Teil III) in den Produktlinien der Tarife Classic, Esprit
und Comfort Abschnitt „3.1 Ambulante Behandlung“
Erstattungsfähig gemäß Ziffer 1.1c) sind … die Kosten für …
*Wurde keine vorherige Leistungszusage vom Deutschen Ring eingeholt, werden die Kosten übernommen, die in gleicher Qualität und Ausführung im Rahmen einer möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform (Miete,
Leasing, Kauf) oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner des Deutschen Rings angefallen wären.
bisherie Fassung
(§ 4 Abs. 3 MB/KK 2009 Teil II) § 4 Umfang der Leistungspflicht Nr. 13
Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, kosmetische und hygienische Mittel gelten nicht als Arzneimittel. Präparate oder Mittel zur künstlichen Ernährung bei liegender Sonde (enterale Ernährung) sind erstattungsfähig.
Neue Fassung
(§ 4 Abs. 3 MB/KK 2009 Teil II) § 4 Umfang der Leistungspflicht Nr. 13
Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, kosmetische und hygienische Mittel gelten nicht als Arzneimittel. Präparate oder Mittel zur künstlichen Ernährung bei liegender Sonde (parenterale und enterale Ernährung) werden im tarifl ichen Umfang erstattet.
Bisherige Fassung
(§ 5 Abs. 1a MB/KK 2009 Teil II) § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
Nr. 19
Die Leistungseinschränkung für durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten
einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle entfällt,
wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines solchen
Ereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,
am Verlassen des betroffenen Gebietes gehindert ist.
Neue Fassung
(§ 5 Abs. 1a MB/KK 2009 Teil II) § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
Nr. 19
Die Leistungseinschränkung für durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten
einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle entfällt, wenn
die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines solchen Ereignisses
überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen
des betroffenen Gebietes gehindert ist.
Nr. 20
Terroristische Anschläge zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs. 1a MB/KK 2009
Bisherige Fassung
(§ 4 Abs. 2 MB/KK 2009 Teil II) § 4 Umfang der Leistungspflicht
Nr. 11
Für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen (einschließlich Vorsorgeuntersuchungen) in Diagnose- Zentren bzw. -Kliniken, in Ambulatorien und in ähnlichen Einrichtungen leistet der Deutsche Ring, wenn und soweit er dies vorher schriftlich zugesagt hat.
Neue Fassung
(§ 4 Abs. 2 MB/KK 2009 Teil II) § 4 Umfang der Leistungspflicht Nr. 11
Für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen (einschließlich Vorsorgeuntersuchungen)
in Diagnose-Zentren bzw. -Kliniken, in Ambulatorien und in ähnlichen Einrichtungen leistet der
Deutsche Ring, wenn und soweit er dies vorher schriftlich zugesagt hat. Darüber hinaus werden die Kosten für ärztliche Untersuchungen in Krankenhausambulanzen im tarifl ichen Umfang erstattet, sofern ein Tarif Versicherungsschutz für ambulante Leistungen vorsieht.
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Mit diesen Änderungen passt sich der Versicherer nicht nur der Marktentwicklung an, sondern wiederspiegelt nun auch rechtskräftig bisherige kulante Leistungserstattung. Nur Kulanz war gestern oder auch heute. Aber was ist mit der Kulanz morgen ? Wenn jetzt der DR noch die summenmäßige Erstattung von 225 Euro pro Kalenderjahr für Heilmittel im Tarif Classic ändern würde…. !!???
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Hallesche verbessert die Bedingungen
Nachdem einige privaten Krankenversicherer bereits im letzten Jahr, oder zum 01. Januar Ihre Versicherungsbedingungen verbessert hatten, folgt nun auch die Hallesche Krankenversicherung. Bisher gab es (wie überall) einige Schwachstellen in den Bedingungen. Zum 28.3.2011 verbessert wiederum die Hallesche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dahin gehend, dass- die bisher nicht vorhandene Kriegsklausel (Ausbruch von Kriegshandlungen im Reiseland) und damit verbundene eventuelle Behandlungskosten versichert sind,
- die Verbesserung der Bestimmungen hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes außerhalb des europäischen Währungsraumes (EWR)
- Der Umfang der Kostenerstattung von Schutzimpfungen generell auf alle Schutzimpfungen nach Vorgaben der STIKO( Ständige Impfkommision) erweitert wird,
- die Anschlussheilbehandlung(AHB) nach stationärem Aufenthalt generell versichert ist, und nicht mehr auf andere Kostenträger verwiesen wird
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Auslandsaufenthalte:
Vorrübergehende Auslandsaufenthalte ,also mit Rückkehr, sind auch als „vorrübergehend anzusehen“. Diese Regelung gilt für Auslandsaufenthalte bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten. Bei Wegzug in einen anderen Staat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz besteht für die Hallesche eine Verpflichtung, eine Vereinbarung zur Fortsetzung des Vertrages zu treffen. Diese Verpflichtung gilt nur dann, wenn diese innerhalb von 6 Monaten beantragt wird.
„Ein Aufenthalt (…) mit einer Dauer von maximal 6 Monaten gilt nicht als Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes.“
und weiter heißt es: „Für die Berechnung der Dauer eines Aufenthaltes, werden vorrübergehende Unterbrechnungen mit eingerechnet.“
Kriegsereignisse:
Anschlußheilbehandlung (AHB)
Völlig neu und meines Erachtes eine sehr wichtige Aussage in den Bedingungen, sind die Leistungsaussagen zur Anschlussheilbehandlung. Nach wie vor ist dies bestimmt nicht die beste Lösung am Markt. So wird die Anschlußheilbehandlung AHB in den Bedingungen genannt und es heißt genau:
Anders oder besser zu lösen gewesen wäre die Aussage : „Weitere Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Leistungen bei einem gesetzlichen Rehaträger, sofern dieser im Grunde nach leistungspflichtig ist, vor Beginn der AHB gestellt und beschieden wurde.“
Noch eine andere Änderung ist interessant und betrifft die der Krankentagegeldversicherung (MB/KT). In den meisten Tarifen am Markt (bei der Halleschen auch bisher) war/ ist definiert, dass ein Leistungsanspruch auf Krankentagegeld nur dann besteht, wenn sich der Versicherte zu Hause (also an wo er wohnt) aufhält. Dieses ist ja generell auch wünschenswert, denn der Versicherte soll nicht umherreisen, sondern eben gesund werden. Gerade bei Asthmapatienten zum Beispiel, kann es aber der Heilung durchaus dienlich sein, wenn sich der Patient zum Beispiel an einen Kurort zwecks Heilung begibt.
Zeigt der Versicherte der Halleschen nun in Textform an, dass dieser sich woanders innerhalb Deutschlands aufhält und gibt vorher auch den Zeitraum an, so besteht auch hier Anspruch auf Krankentagegeld.
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