18. Mai 2012

2.PKV-Treff am 09.05.2012

Ich war am gestrigen Tage zu einer größeren ganztägigen Veranstaltung im Marriot Hotel am Potsdamer Platz eingeladen.
Hochkarätige Referenten waren vom PKV-Verband, Vorstände von Gesellschaften,Aktuare,Buchautoren,Motivationstrainer, Chefärzte von Kliniken, niedergelassene Ärzte und Apotheker. Thema waren die derzeitigen Probleme in unserem dualen Gesundheitssystem.
Auf der einen Seite die Probleme der PKV mit den letzten Beitragsanpassungen, die von einigen Gesellschaften (bedingt durch falsche Marktpolitik und Kalkulation) den Durchschnitt aller Gesellschaften ins Negative gedrückt haben. Die durchschnittliche Beitragsanpassung der PKV betrug  eigentlich  3,5 %. Die der GKV 3,2 %. Ca.45% Versicherte in der PKV hatten aber gar keine Beitragsanpassung. Der 10-Jahres Durchschnitt lag somit in der PKV bei 4,5 % und der der GKV bei 3,2 %.Auch das Nichtzahlerproblem belastete beide Systeme. Die PKV mußte das Problem selber lösen, die GKV erhielt 14 Millionnen an Steuerzuschuß !!
Zu den neuerlichen massiv geführten Angriffen auf die PKV (vornehmlich durch die AOK) ist zu sagen, dass diese vermutlich politisch gesteuert sind,wenn wir uns vor Augen halten, dass im Dezember 2011 durch die SPD, Linke und die Grünen eine "Bürgerversicherung" als Wahlpropaganda als wahlstategische Ziel aufgenommen wurden. Man muß dazu wissen, dass unter unserer damaligen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt diverse Abteilungsleiter in diesem Ministerium aus der AOK kamen und eine nachhaltige Zusammenarbeit zwischen der SPD und der AOK nach wie vor besteht.  
Nicht jede private KrankenvolIversicherung ist eine echte Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung ist.Nachwie vor gibt es Billig(Schrott)tarife, die es nicht wert sind, sich der PKV zuordnen zu lassen.Auch die GKV hat durchaus Vorteile  kann z.B. bei der Mutterschaftsvorsorge, dem Mutterschaftsgeld oder der Familienversicherung punkten. Vorsicht ist auf jeden Fall bei PKV-Grundschutztarifen geboten, denn die Leistungseinschränkungen dieser Tarife bietet erhebliches Haftungspotential für den Makler oder Mehrfachagenten. 
Ich möchte hier aber auch die Leistungen der PKV hervorheben, denn nur in diesem System können alle nur denkbaren medizinischen Leistungen erstattet werden zu einem oft sogar günstigeren Beitrag als in der GKV. Da die Leistungen, die die GKV erbringen kann, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen, gibt es immer wieder Beispiele aus der Praxis, die wir hier nicht unerwähnt lassen wollen.
So schreibt mein geschätzter Partner Clemens W. Ressel in seinem Buch: "Todsicher versichert" von seinem blinden Nachbarn, der bei seiner GKV einen Blindenhund beantragt, um im Straßenverkehr besser zurecht zu kommen.
Hier die Antwort seiner gesetzlichen Kasse:
"Zu den vitalen Lebensbedürfnissen gehöre lediglich, dass der Blinde "die alltäglichen Verrichtungen im Nahbereich der Wohnung selbständig erledigen kann. Dafür genügt ein Blindenstock. Ein Hund wäre wegen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit nicht zulässig"
 Beispiele für das Maß des Notwendigen überschreitende Leistungen sind auch > Ultraschalluntersuchungen der Gebärmutter/Eierstöcke oder der Brust im Rahmen der Krebsfrüherkennung.
Ein Augenarzt berichtet über das spezielle IGeL-Problem – Grüner Star = Glaukom "Jedem Privatpatienten ab 18 Jahren messe ich in meiner Praxis den Augeninnendruck und schaue mir gena die Pupille am Augenhintergrund an. Warum? Weil ich es so gelernt habe. Weil das die ganzheitliche Augenheilkunde ist. Weil nur dies eine komplette Augenuntersuchung ist.Dagegen ist dieses Thema bei Kassenpatienten eine der Hauptursachen für die Frustration des deutschen Kassenarztes. Alleine der Gedanke, dass das Glaukom immer noch die dritthäufigste Erblindungsursache in Deutschland ist. Die Tatsache, dass aber die Glaukomvorsorge von den Gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt wird, tut uns Augenärzte sehr weh. Wir haben mehr als 10 Jahre dafür gekämpft und im Jahr 2006 endgültig den Kampf verloren. " Durch die Budgetierung wird den Ärzten ein fester finanzieller Rahmen aufgezwungen mit dem die niedergelassenen Ärzte die Versorgung ihrer Patienten realisieren müssen. Sollten Sie ihr Budget nicht einhalten, müssen die Ärzte die Mehrausgaben aus eigener Tasche bezahlen. Diese können schon mal mehrere Tausende Euro ausmachen:
Erst im Januar 2010 beging ein verzweifelter niedersächsischer Arzt Selbstmord, weil er über 660.000 Euro zurückzahlen musste.
Erwähnt sei hier auch noch einmal der §12 SGBV " Die Leistungen(der Ärzte) müssen ausreichen,zweckmäßig und wirtschjaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten".
Im Gegensatz dazu für die PKV: §1 der Gebührenordnung: "Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind". 
 

Geschützt: Continentale lehnt einen Behandlungsplan ab

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Krankenversicherung bei ALG II / Sozialgeld

Für alle gesetzlich und privat Versicherten bleibt während des Bezugs von Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erhalten. Dieses Infoblatt gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen. Wichtig zum Verständnis ist die folgende Unterscheidung: ALG II beziehen Sie, wenn Sie erwerbsfähig sind. Sind Sie nicht erwerbsfähig, erhalten Sie Sozialgeld.

 

Gesetzlich kranken- und pflegeversichert bei Bezug von ALG II

Wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von ALG II gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie auch künftig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Das Jobcenter meldet Sie bei derselben Krankenkasse an, in der Sie bereits zuvor Mitglied waren. Der Gesetzgeber hat in diesem Fall für die Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Pauschalen festgelegt. Diese werden vom Jobcenter übernommen und direkt an das Bundesversicherungsamt (Gesundheitsfonds) gezahlt. Wenn für Sie eine Familienversicherung über den Ehe- oder Lebenspartner oder über die Eltern möglich ist, werden Sie beim Bezug von ALG II jedoch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sondern familienversichert. Das Gleiche gilt für den Bereich der Pflegeversicherung. Wenn Sie ALG II nur als Darlehen beziehen, besteht keine Versicherungspflicht. Ihre Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung können Sie dann ebenfalls als Darlehen erhalten, das Sie anschließend zurückzahlen müssen.

Privat krankenversichert bei Bezug von ALG II

Wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von ALG II privat krankenversichert waren, bleiben Sie weiterhin privat krankenversichert. Darüber hinaus müssen Sie sich privat krankenversichern, wenn Sie direkt vor dem Bezug von ALG II weder gesetzlich noch privat krankenversichert und hauptberuflich selbstständig oder versicherungsfrei (beispielsweise Beamter) waren. In der privaten Krankenversicherung können Sie sich auch für den Basistarif entscheiden, den jede Kranken -versicherung anbieten muss. Grundsätzlich gilt, dass der Beitrag zum Basistarif nicht über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung liegen darf. Bei hilfe-bedürftigen Personen, und dies ist beim Bezug von ALG II der Fall, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif. Bis zur Höhe dieses halben Beitrags (2012: maximal 296,44 Euro/ Monat) zahlt das Jobcenter dann einen Zuschuss zu Ihrer privaten Krankenversicherung. Er wird ab dem 1. April 2012 vom Jobcenter direkt an das jeweilige Versicherungsunter-nehmen überwiesen. Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrags müssen Sie mit einem aktuellen Beitragsbescheid nachweisen. Wenn Sie in einem anderen Tarif privat krankenversichert sind, haben Sie als Bezieher von ALG II das Recht zum Wechsel in den Basistarif unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Sie können auch einen anderen Tarif als den Basistarif wählen. In diesem Fall übernimmt das Jobcenter Ihren individuellen Versicherungsbeitrag, jedoch maximal bis zur Höhe des halbierten Basistarifs. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass private Krankenversicherungsunternehmen in anderen Tarifen als dem Basistarif z. B. Personen mit Vorerkrankungen ab-lehnen oder Risikozuschläge erheben können.

Ihr privater Krankenversicherer darf die Leistungen weder ruhen lassen noch die Krankenversicherung kündigen, während Sie ALG II oder Sozialgeld beziehen. Darüber hinaus haben sich die privaten Krankenversicherer grundsätzlich bereiterklärt, auf die zwischen dem 1. Januar2009 und dem 31. Januar 2011 allein aufgrund der „Beitragslücke" entstandenen Beitragsschulden zu verzichten („Beitragslücke" bezeichnet die Differenz, die vom 1.1.2009 bis 31.1.2011 zwischen dem vom Jobcenter gezahlten Zuschuss und der tatsächlichen Beitrags-forderung des Versicherungsunternehmens bestand). Sollten Sie in diesem Zeitraum hilfebedürftig gewesen sein und Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vollständig gezahlt haben, können Sie sich mit der Bitte um Erlass der Altschulden an Ihre Krankenversicherung wenden. Hierfür genügen ein formloser Antrag und der Nachweis der Hilfebedürftigkeit in diesem Zeitraum. Der Bezug von ALG II oder Sozialgeld gilt grundsätzlich als Nachweis der Hilfebedürftigkeit.

Privat pflegeversichert bei Bezug von ALGII

Privat krankenversicherte Personen, die ALG II erhalten, haben auch die Möglichkeit, Zuschüsse für eine angemessene private Pflegeversicherung zu erhalten. Angemessen bedeutet in diesem Fall, dass Ihre private Pflegeversicherung die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Pflegeversicherung anbietet. Der Gesetzgeber legt jedes Jahr einen Höchstbeitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung fest. Dieser Betrag wird halbiert und dann mit Ihrem individuellen Beitrag für die private Pflegeversicherung verglichen. Der günstigere der beiden Beträge kann als Zuschuss vom Jobcenter übernommen werden. Zuschüsse für Ihre privaten Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge erhalten Sie, wenn Sie neben dem Antrag auf ALG II auch die Anlage SV „Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II" ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss erst ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs-auch rückwirkend- bezahlt wird. Vermeiden Sie versicherungs- und vertragsrechtliche Nachteile und informieren Sie Ihre private Versicherung über den Antrag auf ALG II oder Sozialgeld. Erkundigen Sie sich auch, wie Ihr Versicherungsschutz bis zur Bewilligung sichergestellt werden kann.

Krankenversichert bei Bezug von Sozialgeld

Beziehen Sie Sozialgeld, werden Sie nicht über den Leistungsbezug kranken- und pflegeversichert. Sie sind in diesem Fall jedoch ebenfalls im Krankheitsfall abgesichert. Früher waren die Sozialhilfeträger für Hilfe im Krankheitsfall zuständig und haben die Kosten für notwendige Behandlungen übernommen. Aber seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2007 gilt, dass auch die Bezieher von Sozialgeld grundsätzlich in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung verbleiben bzw. dieser zugeordnet werden, wenn sie vorher nicht versichert waren. Mithilfe von Stichtagen wurde festgelegt, für welche Personen die alte Regelung gilt und in welchen Fällen die neue Regelung greift.

Altfälle: Wenn Sie am 1. April 2007 laufende Leistungen nach dem XII. Buch Sozialgesetzbuch erhielten und seither weiterhin erhalten, ist der Sozialhilfeträger für die Hilfe im Krankheitsfall zuständig. Das gilt auch, wenn die Leistungen in diesem Zeitraum weniger als einen Monat unterbrochen wurden. Die Krankenbehandlung wird in der Regel zunächst von den Krankenkassen übernommen. Der Sozialhilfeträger erstattet den Kassen anschließend die Kosten.

Neuregelung GKV: 

Wenn Sie dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind und Ihr Bezug von Sozialgeld nach dem 1. April 2007 begann bzw. jetzt neu beginnt, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV. Voraussetzung ist, dass Sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Für die Beiträge können Sie einen Zuschuss des Jobcenters erhalten.

Neuregelung PKV:

Wenn Sie dem Bereich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind und Ihr Bezug von Sozialgeld nach dem  1.Januar  2009 begann bzw. beginnt, müssen Sie sich privat kranken- und pflegeversichern. Wenn Sie bereits vorher privat kranken- und pflegeversichert waren, bleiben die private Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, und Sie erhalten gegebenenfalls einen Zuschuss zu Ihren Versicherungsbeiträgen. Hier gelten dieselben Regelungen für die Hohe der Beiträge wie beim Bezug von ALG II.

 

 

Centralchaos geht weiter

Das Chaos bei der Central Krankenversicherung AG erhöht für Makler das Haftungsrisiko. Hintergrund ist die Übernahme des Vertriebes durch den Strukturvertrieb DVAG.Die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) hat zum Jahreswechsel rund 320 Vertreter des Krankenversicherers Central übernommen, der zur Generali gehört. An der DVAG ist die Generali mit knapp 40 Prozent beteiligt. Die Central hat ihren Außendienst mit 600 Vertretern aufgelöst, weil der Konzern keine Zukunft mehr für einen separaten Vertrieb in derprivaten Krankenversicherung sieht. Den eigenen Außendienstlern war teilweise der Wechsel entweder zur DVAG oder zu Vertriebsgesellschaften der Generali nach München angeboten worden. Teilweise weiß die Stammorganisation aber auch noch gar nicht, wie es weitergeht.
Laut DVAG wurden 90 Prozent der Vertriebskraft übernommen. Damit meint sie offenbar die vorhandenen Versicherungsbestände, berichtete die Financial Times Deutschland. Mit der Schließung des Central-Außendienstes reagierte der Generali-Konzern auf die massiven Probleme bei der Central. Der Krankenversicherer war in den vergangenen Jahren vor allem mit Billigtarifen gewachsen, die oft weniger Leistung als die gesetzlichen Kassen boten und meist von Selbstständigen abgeschlossen wurden. Die Strategie ging nicht auf, weil kaum ein Neukunde später in höherwertige Tarife wechselte. Stattdessen stieg die Zahl der Nichtzahler drastisch an, die im Notfall dennoch auf Versicherungsleistungen hoffen durften. Bereits im August hatte die Central den Einsteigertarif „Ecoline“ vom Markt genommen.
Von der Neuausrichtung wurden die Bestandskunden der Central total überrascht. So heißt es in einer „Information zu Ihrer Betreuung“, dass die Vertriebsorganisation zum 1. Januar 2012 in die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG überführt wird. Der Brief kommt von einem DVAG-Vertreter, der weiter erklärt. „Um Ihre Betreuung durch mich sicherzustellen, beabsichtigt die Central, Ihre Vertragsdaten an die Allfinanz DVAG zu übermitteln.“
Derart aufgeschreckt, will mancher Kunde zu einem anderen Anbieter wechseln. Die Central erschwerte dies, indem bei der Kündigung vom neuen Anbieter eine Versicherungsbescheinigung im Original verlangt wird, was rechtlich nicht haltbar sei (§ 205 Absatz 6 VVG). Zudem will man Kündigungen nach dem 31.12.2011 gar nicht anerkennen. In Wahrheit sind sogar rückwirkende Kündigungen erlaubt, falls der Nachversicherungs-Nachweis erst vorgelegt werden kann, nachdem der Vertrag bei wirksamer Kündigung geendet hätte.
Vom Vertriebs-Chaos sind auch Makler betroffen, die offenbar nur noch in reduziertem Umfang bei der Central erwünscht sind. Viele sahen in den durch Gerüchte durchgesickerten Vertriebsveränderungen sowie den angekündigten drastischen Beitragserhöhungen ab 2012 einen dringen Anlass zur Kundenberatung. Wenn dazu der Stand der Alterungsrückstellung oder sonstige Kundendaten abgefragt wurden, ließ Central die Makler zum Teil zwei Monate warten, ehe Kundenbestandslisten geliefert wurden.
Somit konnte der betroffene Makler aufgrund fehlender Informationen nicht rechtzeitig und sachgerecht beraten, was die Gefahr von Schadenersatzforderungen der Maklerkunden erhöht. Entsprechend Maklerauftrag dürfte jetzt vielfach im Kundenbestand die Überprüfung einer Wechselmöglichkeit zu einem anderen Anbieter geboten sein. Die Central führte „technische Umstellungen“ ins Feld, wollte wohl aber auch die Abwanderung von Kunden erschweren. Weiterer Ärger scheintvorprogrammiert.

Private Krankenversicherung

Der Begriff private Krankenversicherung (PKV) steht für die Gesamtheit der privatrechtlich organisierten Krankenversicherungsunternehmen, die eine Absicherung gegen Krankheitskosten anbieten. Im Unterschied zu gesetzlichen Krankenkassen versichern private Krankenversicherungsunternehmen nur abhängig Beschäftigte, deren Bruttoeinkommen oberhalb der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze liegt. Darüber hinaus können sich auch Selbständige, Freiberufler und Beamte bei privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern.In der privaten Krankenversicherung gibt es verschiedene wichtige Kriterien, auf die Sie achten sollten.Eine Nichtbeachtung führt unweigerlich zu nichtkalkulierbaren Risiken.Fragen Sie also einen auf die private Krankenversicherunmg sprezialisierten Makler.

In der PKV sind Familienmitglieder nicht automatisch mitversichert, sondern müssen sich jeweils separat – mit zusätzlichen Versicherungsprämien – versichern. Der Versicherte ist in der PKV selbst Vertragspartner des Arztes oder Krankenhauses. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip, das heißt der Versicherte erhält eine Rechnung für alle Leistungen, die er in Anspruch nimmt, tritt in Vorleistung und rechnet die angefallenen Kosten mit seiner Krankenversicherung ab.
Die Beiträge (Prämien) der Versicherten in der PKV errechnen sich nach dem Eintrittsalter, Geschlecht, Gesundheitszustand und den gewünschten Versicherungsleistungen. Damit unterscheidet sich die PKV grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese bietet allen Versicherten unabhängig vom Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und Einkommen die Leistungen, die sie benötigen. Nicht erwerbstätige Familienmitglieder sind in der GKV zudem beitragsfrei mitversichert. Informationen zur privaten Krankenversicherung finden Sie hier.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einen umfassenden Gesundheitsschutz haben. In der PKV gilt für Nichtversicherte, die dem System der PKV zuzuordnen sind, seit dem 1. Januar 2009 die Pflicht zur Versicherung.Der Versicherungspflicht der Versicherungsnehmer steht auf Seiten des Versicherers im Basistarif, den alle Versicherungsunternehmen seit 2009 anbieten müssen, ein Kontrahierungszwang gegenüber. Zudem wurde die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens (bei ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Neuverträgen) eingeführt. 
Gesetzliche Krankenkassen können mit privaten Krankenversicherungsunternehmen kooperieren. Für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen bedeutet das: Zu vergleichsweise günstigen Tarifen können sie Zusatzleistungen vereinbaren, die ihnen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ansonsten nicht zur Verfügung stehen.
Wechsel in die private Krankenversicherung
Versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttojahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenzen des laufenden und des folgenden Kalenderjahres überschreitet, scheiden zum Jahresende aus der Versicherungspflicht aus und können in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2011. 
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielt, wird ab dem 1. Januar 2012 versicherungsfrei, wenn auch das Arbeitsentgelt im Jahr 2012 diese Grenze überschreiten wird, und kann in die private Krankenversicherung wechseln.
Selbstständige
Für Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
gilt im Jahr 2010 ein Mindestbeitrag von 285 bis 294 Euro (je nach Krankengeldanspruch).
Liegt Bedürftigkeit vor, kann dieser Beitrag auf 190 bis 198 Euro reduziert werden.
Für die Beitragsbemessung werden alle Einnahmen aus der Selbstständigkeit 
sowie sonstige Einnahmen – zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden),
Vermietung und Verpachtung – berücksichtigt. 
Krankengeld für Selbstständige
Für alle freiwillig versicherten Selbstständigen in dser GKV gilt der einheitliche ermäßigte Beitragssatz 
in Höhe von derzeit 13,4 Prozent. Dazu kommt der mitgliederbezogene Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 Prozent. Der Versicherungsschutz umfasst zunächst keinen Krankengeldanspruch.
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige können jedoch ihr Verdienstausfallrisiko zusätzlich absichern über einen Krankengeldwahltarif. Die Krankenkassen müssen einen solchen Tarif anbieten, dürfen dafür aber auch
einen Prämienzuschlag verlangen, der von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein kann. 
Gesundheitsprüfungen wie in der privaten Krankenversicherung sind dabei nicht zulässig. 
Alterungsrückstellung
Privatversicherte bilden sogenannte Alterungsrückstellungen, mit denen die typischerweise höheren 
Kosten im Alter "geglättet", das heißt, über den gesamten Lebenszyklus verteilt werden. 
Bisher konnten Versicherte bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens ihre Alterungsrückstellungen nicht übertragen, sondern mussten sie neu aufbauen. Faktisch führte dies in der Vergangenheit dazu, dass ein Wettbewerb um Bestandskunden in der privaten Krankenversicherung nicht statt fand. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Übertragbarkeit bereits gebildeter Alterungsrückstellungen für ab 1. Januar 2009 neu abgeschlossene Verträge eingeführt.
Beim Tarifwechsel innerhalb eines Unternehmens können die Alterungsrückstellungen in voller Höhe übertragen werden. Dies gilt sowohl für einen Wechsel in den Basistarif als auch für den Wechsel in andere Tarife des Unternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz .
Bei einem seit dem 1. Januar 2009 geschlossenen Vertrag ist ein Wechsel in den Basistarif  desselben oder eines anderen Versicherers dauerhaft unter Mitnahme der Alterungsrückstellung möglich. Auch der Wechsel in einen anderen Tarif bei einem anderen Versicherungsunternehmen  ist seither unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen möglich; allerdings besteht dann kein 
Kontrahierungszwang für das Versicherungsunternehmen. Das alte Unternehmen ist zur Mitgaben der angesparten Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs verpflichtet, auch wenn der Versicherte in einen sonstigen Tarif wechselt. Beim Wechsel innerhalb des Unternehmens wird die Alterungsrückstellung weiterhin in voller Höhe übertragen.
Personen mit einem vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Vertrag haben das Recht, in den Basistarif desselben Unternehmens zu wechseln, wenn sie ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Rente oder Beamtenpension beziehen oder aber finanziell hilfebedürftig sind. Sie können die Alterungsrückstellung in voller Höhe in den neuen Vertrag übertragen.
 
 

 

Beitragsanpassungen 2011

Einige Versicherte werden diese Jahr doppelt erstaunt sein, wenn die Post der Privaten Krankenversicherung eintrifft. So wird es nicht nur eine (teilweise deutliche) Anhebung der Beiträge geben, sondern zudem noch eine Anpassung der Selbstbeteiligung. Gerade die Kunden der Central Krankenversicherung,(gott sei Dank ich hab kaum welche) sind davon betroffen.
Vieles zur Central, werden Sie bestimmt bereits gelesen haben.
Anbei schicke ich Ihnen die Information, wann die unter Umständen Sie betreffenden  Beitragsanpassungen verschickt werden .
  •  Allianz                                 KW 46+47
  • AOL                                       ab KW 47
  • ARAG                                   ab KW 47
  • AXA                                      ab KW 47                           
  • Barmenia                           ab den 14.November
  • Consal                                 ab den 14.November
  • Central                                ab KW 48
  • Conti                                    ab KW 48
  • Deutscher Ring                ab KW 48
  • DKV                                      seit 09.11.2011
  • Gothaer                              Ende KW 47 / Anfang KW 48
  • Hallesche                           ab den 14.November
  • Hanse Merkur                  Ende KW 45 / Anfang KW 46
  • Inter                                     ab KW 47
  • LKH                                       ab KW 47
  • Münchener Verein         am 15.11.2011
  • Nürnberger                       ab KW 47
  • R + V                                    ab KW 47
  • SDK                                      ab KW 47
  • Signal                                  ab KW 47
  • Universa                            bis Ende November

 Ob es Sie betrifft, kann ich Ihnen auf Nachfrage beantworten. Die betroffenen Gesellschaften und Tarife liegen bereits vor.

 Klicken Sie hier um Alternativen zu bekommen…

SDK verbessert AVB – Was wurde getan ?

Hier zu den von der SDK geänderten  Bedingungen :

Versicherungsschutz außerhalb Europas

In den Tarifbedingungen 4. zu § 1 (4) MB/KK 2009 Versicherungsschutz im Ausland ist festgehalten, dass in Erweiterung der Regelung in den MB/KK 2009 Versicherungsschutz für Auslandsaufenthalte außerhalb Europas für die Dauer von bis zu sechs Monaten besteht. Die Leistungspflicht endet nach diesem Zeitraum auch dann, wenn es der versicherten Person aus medizinischen Gründen gar nicht möglich ist, die Rückreise anzutreten. Dies soll nun zugunsten der Versicherten modifiziert werden.

Fassung neu

4. zu § 1 (4) MB/KK 2009 Versicherungsschutz im Ausland

a)Bei Auslandsaufenthalten außerhalb Europas besteht bis zu sechs Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über sechs Monate hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.

Meines Erachtens eine leichte Verbesserung der Bedingungen, aber mehr auch nicht.

Nachversicherung Neugeborener

Der in § 2 Abs. 2 MB/KK2009 geregelte Versicherungsschutz für Neugeborene umfasst (bei rechtzeitiger Anmeldung) schon jetzt angeborene Krankheiten, Gebrechen. Es ist jedoch transparenter, wenn die Versicherungsbedingungen hierzu noch einen gesonderten Hinweis geben. Dem entsprechend wird im Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei „4. zu § 2 (2) MB/KK2009 Nachversicherung Neugeborener“ eine redaktionelle Ergänzung hinzugefügt.

Fassung neu

4. zu § 2 (2) MB/KK Nachversicherung Neugeborener

Das Erfordernis einer dreimonatigen Versicherung beim Versicherer entfällt, wenn beim Übertritt aus einer gleichartigen privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung die bisherige Versicherung mindestens drei Monate bestanden hat. Der Versicherungsschutz umfasst im Rahmen der in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen und des gewählten Tarifs auch Geburtsschäden, angeborene Krankheiten und Gebrechen.

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) / Behandler bei Ergotherapie MVZ

Mit der gesetzlichen Möglichkeit der Einrichtung von MVZ in § 95 SGB V hat der Gesetzgeber eine neue ärztliche Organisationsform zur ambulanten medizinischen Versorgung ermöglicht. Ärztliche Leistungen eines MVZ sind formalrechtlich bislang an sich nicht erstattungsfähig, da die dort behandelnden Ärzte nicht „niedergelassen“ sind. In die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Leistungen sind nun vertragsrechtlich auch die Abrechnungen von MVZ einbezogen.

Fassung neu

 zu § 4 (1 u. 2) MB/KK 2009 ambulante Heilbehandlung in einem medizinischen Versorgungszentrum

Es können auch nicht niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten gewählt werden, die ansonsten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 erfüllen und die Behandlung in einem für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum erbringen und diese entsprechend der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung abrechnen.

 Behandler bei Ergotherapie

In den Tarifbedingungen 4. zu § 5 MB/KK Psychotherapie wird die Psychotherapie und die Ergotherapie in den Leistungsumfang einbezogen. Als Heilbehandler können nach dem Wortlaut der Regelung – nur – Ärzte und Psychotherapeuten in Anspruch genommen werden. Bei notwendig werdender Ergotherapie überweisen Ärzte zur Weiterbehandlung in der Regel an Ergotherapeuten. Diese Behandlung wird bereits jetzt – vorherige Zusage vorausgesetzt – durchgängig bezahlt. Die Tarifbedingung wird zudem aus systematischen Gründen mit der dann erweiterten Überschrift vom Regelungsbereich „Einschränkung der Leistungspflicht“ in den Regelungsbereich „Umfang der Leistungspflicht“ transferiert.

Fassung neu

zu § 4 (1 u. 2) MB/KK 2009 Psychotherapie/Ergotherapie

Leistungen für psychotherapeutische Behandlungen einschließlich der Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) werden gezahlt, wenn und soweit der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Neben ärztlichen Behandlern können Psychotherapeuten in Anspruch genommen werden, die gemäß § 95 c Sozialgesetzbuch V die Voraussetzungen für die Eintragung ins Arztregister (Approbation und Fachkundenachweis) erfüllen. Für ergotherapeutische Behandlungen können auch Ergotherapeuten in Anspruch genommen werden.

Siehe Heilmittel, nichtärztl. Behandler wiederum nicht klar definiert, vorherige Zusage wieder erforderlich. Warum Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und  Behandler bei Ergotherapie im Zusammenhang genannt wurden, ist mir nicht klar. Es gibt auch Ergotherapeuten die ihre Praxis woanders haben.

Beschreibung Zahnbehandlung, Zahnersatz

Zur Erhöhung der Transparenz wird nun in den Tarifbedingungen die Zahnbehandlung und den Zahnersatz definiert. Die Definitionen führen nicht zu Abweichungen mit den jetzigen tariflichen Leistungsaussagen. Sie bewirken aber mehr Klarheit in der Abgrenzung von Zahnersatz und Zahnbehandlung, wobei auch der Hinweis auf möglicherweise abweichende Tarifregelungen dem Verständnis für die einzelnen Tarifaussagen dient.

 zu § 4 (1. u. 2 ) MB/KK 2009 Zahnbehandlung und Zahnersatz

Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlungen, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierungen soweit der Tarif dies vorsieht. Es gelten, außer der Tarif enthält eine andere Regelung, folgende Definitionen: 

  • Zu den Zahnbehandlungen gehören z. B. allgemeine zahnärztliche Leistungen,
  • prophylaktische Leistungen, konservierende Leistungen, Füllungen,
  • Inlays/Onlays, Extraktionen, Wurzelbehandlungen, Parodontosebehandlungen  und Behandlungen von Erkrankungen der Mundschleimhaut.
  • Zum Zahnersatz gehören z. B. Prothesen, Stiftzähne, Brücken, Kronen (auch Einzelkronen), Implantate und die Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen).
  • Im Zusammenhang mit den genannten Behandlungen medizinisch erforderliche Leistungen sind ebenfalls erstattungsfähig. Beispielsweise funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, knochenaufbauende Maßnahmen, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie chirurgische Leistungen.

Arzneimittel/Schutzimpfungen

Neben der Bezahlung medikamentenähnlicher Nährmittel entspricht es der gängigen Erstattungspraxis, dass auch für die ausschließlich bei bestimmten schwerwiegenden Krankheitsbildern erforderliche enterale Ernährung sowie das dazugehörige Zubehör Leistungen erbracht werden. Dies wird nun im Sachzusammenhang mit der Regelung zu den medikamentenähnlichen Nährmitteln benannt. Dasselbe gilt für die Stoma-, Tracheostoma und Inkontinenzartikel.

Fassung neu

zu § 4 (3) MB/KK Arzneimittel/Schutzimpfungen

Als Arzneimittel gelten auch bestimmte, medikamentenähnliche Nährmittel einschließlich enteraler Ernährung mit Zubehör, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z.B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden sowie Stoma-, Tracheostoma- und Inkontinenzartikel.

Heilmittel

Im Sinne einer systematischeren Gliederung der einzelnen Leistungsarten wird die bisherige Aufzählung mit den gebräuchlichen Oberbegriffen Hydrotherapie, Kälte- und Wärmtherapie sowie Lichttherapie ergänzt.

Fassung neu

zu § 4 (3) MB/KK Heilmittel (Abs. 1)

Als Heilmittel gelten Hydrotherapie (z. B. medizinische Bäder), Massagen, Kälte-/und Wärmetherapie (z. B. Packungen), Inhalationen, mechanische Behandlung, Lichttherapie (z. B. Behandlung mit Ultraviolettlicht), Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stromes, Atmungsbehandlung, logopädische Behandlung einschließlich Stimmbildungen, Schwangerschaftsgymnastik, Krankengymnastik und Übungsbehandlungen.

Auch hier wird die ergotherapeut. Behandlung nicht namentlich erwähnt. 

Behandler bei Heilmittel

In den Tarifbedingungen 4. zu § 4 (3) MB/KK 2009 Heilmittel sind im Absatz 1 als erstattungsfähige Heilmittel auch logopädische Behandlung aufgeführt. Zur Erhöhung der Transparenz werden nun auch die Logopäden als mögliche Behandler beispielhaft erwähnt.

Fassung neu

 zu § 4 (3) MB/KK 2009 Heilmittel (Abs. 3)

Heilmittel müssen von Ärzten, Heilpraktikern oder Angehörigen anderer staatlich anerkannter Heilberufe (z.B. Masseuren, Logopäden) erbracht werden.

Als Nichtärztliche Behandler wird auch hier der Ergotherapeut nicht namentlich erwähnt.Soll die Behandlung auch durch Logopäden, Ergotherapeuten , Angehörige staatlich anerkannter Heilhilfsberufe versichert sein, so sollte dies auch in den Versicherungsbedingungen verankert sein.

Kleine Hilfsmittel

In Anpassung an die Aufnahme des Blindenführhundes in die großen Hilfsmittel, werden Blindenstöcke entsprechend der bisherigen Handhabung und Gehstützen (Krücken) in die Reihe der kleinen Hilfsmittel aufgenommen. Ebenfalls zu den kleinen Hilfsmitteln aufgenommen werden Korrekturschienen und orthopädisch erforderliche Veränderungen an Konfektionsschuhen.

Fassung neu

 zu § 4 (3) MB/KK Hilfsmittel

a) Als kleine Hilfsmittel gelten Brillen oder Kontaktlinsen einschließlich der Refraktionsbestimmung durch Optiker, Bandagen, Korrekturschienen, Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe, Fußeinlagen, orthopädische Schuhe, orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen, Gehstützen, Blindenstock.

Große Hilfsmittel

Erweiterung um Körperersatzstücke

Die Aufzählung für große Hilfsmittel enthält den Begriff „Kunstglieder“. Als Kunstglieder werden z. B. Aufwendungen für Beinprothesen oder Kunstaugen ersetzt. Im Gesundheitsmarkt bildet sich aber ganz überwiegend eine engere Auslegung des Begriffs „Kunstglieder“ heraus und es wird die Bezeichnung „Körperersatzstücke“ als Oberbegriff für Hilfsmittel bezüglich ausgefallener oder beeinträchtigter Körperteile verwendet. Die SDK  nimmt daher zusätzlich den Begriff „Körperersatzstück“ auf und benennt als Beispiele auch die bereits bislang – als Kunstglieder – bezahlten Hilfsmittel Epithese und Kunstauge. Erweiterung um Blindenhund, elektronische Lesehilfen, Absauggeräte, Beatmungsgeräte, Ernährungspumpen, Infusionspumpen, Pulsoximeter, Überwachungsmonitore für Säuglinge.Die genannten großen Hilfsmittel wurden schon bislang erstattet und werden aus Transparenzgründen in die Aufzählung aufgenommen.

Fassung neu

 zu § 4 (3) MB/KK Hilfsmittel

b) Als große Hilfsmittel gelten Hörgeräte, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf),Insulinpumpen, Schlafapnoegerät (CPAP-Geräte), elektronische Lesehilfen, Absauggeräte, , Beatmungsgeräte, Ernährungspumpen, Infusionspumpen, Pulsoximeter, Überwachungsmonitore für Säuglinge, Körperersatzstücke (wie z.B. Epithese, Kunstauge, Kunstglieder), orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate einschließlich Sitz- und Liegeschalen, Krankenfahrstühle, Blindenleitgerät und Blindenführhund (einschl. Orientierungs- und Mobilitätstraining), Miet- und Sachnebenkosten lebenserhaltender Hilfsmittel (wie z. B. Atem-/Herzfrequenzmonitor, Heimdialysegeräte, Sauerstoffkonzentrator).

Reparatur von Hilfsmitteln

Im Rahmen der Leistungsabrechnung von Hilfsmitteln werden bereits jetzt im Einvernehmen mit dem Versicherten die Kosten für die Reparatur in Höhe der tariflichen Leistungsaussage übernommen.

Fassung neu

 zu § 4 (3) MB/KK Hilfsmittel

c) Leistungen für die unter den Absätzen a) und b) genannten Hilfsmittel werden im Kalenderjahr je einmal gezahlt. Als Leistung gilt auch die Reparatur eines Hilfsmittels.

Wieder tauchen preisliche Limitierungen, keine Rollatoren,keine Blutzuckermeßgeräte,keine  Blutdruckmessgeräte  und verschiedenes mehr in den Verbesserungen auf.

Vor- und nachstationäre Behandlung

§ 115 a SGB V sieht vor, dass Versicherte in geeigneten Fällen im Krankenhaus ohne Unterkunft und Verpflegung behandelt werden können. Die vorstationäre Behandlung dient dazu, die Erforderlichkeit einer vollständigen Krankenhausbehandlung abzuklären oder eine solche vorzubereiten. Die nachstationäre Behandlung soll den Behandlungserfolg sichern oder festigen. In den stationären Tarifen der Vollversicherung wie auch der Zusatzversicherung ist die Leistung für vor- und nachstationäre Behandlungen gängige Leistungspraxis. Dies wird nun auch in den Bedingungen dokumentiert.

Fassung neu

zu § 4 (4) MB/KK Vor- und nachstationäre Behandlung

Die Kosten einer vor- und nachstationären Heilbehandlung im Sinne von § 115 a Abs. 1 u. 2 Sozialgesetzbuch V  werden im tarifmäßigen Umfang erstattet.

 

Transportkosten zur stationären Heilbehandlung

In unseren Tarifbedingungen 10. zu § 4 (4-5) MB/KK 2009 stationäre Heilbehandlung wird in Satz 1 festgehalten, unter welchen Voraussetzungen (u.a. ärztliche Bescheinigung) der Versicherte einen Anspruch auf Ersatz der Transportkosten mit einem je nach Lage des Falls angemessenen Transportmittel von und zum Krankenhaus hat. Maßgeblich ist nach Satz 2 die Entfernung zum nächstgelegenen Krankenhaus. In der Erstattungspraxis ist dies sachgerecht immer so gehandhabt worden, dass es sich um das nächstgelegene geeignete Krankenhaus handeln muss.

Fassung neu

zu § 4 (4-5) MB/KK 2009 stationäre Heilbehandlung

Satz 2 : Die Transportkostenerstattung wird nach der Entfernung bis zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus berechnet.

Einschränkung des versicherten Transportmittels, Rückweg des Transportes sind nicht versichert, preisliche Limitierung.Ob das nächstgelegene Krankenhaus auch am Geeignetsten ist ? Z.B. bei Brandverletzungen ?

Leistungspflicht bei Kriegsereignissen

§ 5 Abs. 1 a) der MB/KK2009 sieht für kriegsverursachte Krankheiten einen generellen Leistungsausschluss vor. Eine Ergänzung dieser Regelung durch Tarifbedingungen gibt es bislang nicht. Dieser absolute Leistungsausschluss wird nun modifiziert.

 zu § 5 Abs. 1 a) MB/KK2009 Kriegsereignisse im Ausland

Abweichend von § 5 Abs. 1 a) MB/KK2009 wird für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse im Ausland verursacht sind, geleistet, wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltes keine Reisewarnung ausgesprochen hat. Wird eine Reisewarnung während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis die Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist.

 

Umwandlungsoption bei Krankenversicherungspflicht

Kündigt ein Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis wegen Versicherungspflicht, kann er nach § 13 Abs. 11 MB/KK den gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Wünscht der Versicherungsnehmer statt einer Anwartschaftsversicherung die Umstellung in eine Krankheitskosten-Zusatzversicherung, wird diese Umstellung ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten durchgeführt, soweit damit keine Leistungserweiterung zum bisherigen Versicherungsumfang verbunden ist. Diese Handhabung wird nun in den Tarifbedingungen unter neu „5. zu § 13 (11) MB/KK Umwandlungsoption bei Krankenversicherungspflicht“ verankert.

Fassung neu

zu § 13 (11) MB/KK Umwandlungsoption bei Krankenversicherungspflicht

Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person aufgrund des Eintritts der Versicherungspflicht, kann er ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten die Umstellung in eine Krankheitskostenteilversicherung zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht verlangen, wenn der Umstellungsantrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt beim Versicherer eingeht. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der bisherige sein.

 Kurzuschuss für ambulante Kurmaßnahmen aus stationären Tarifen

In den stationären Tarifen S101, S102, S, W und SGPG sind Leistungen für Kur- und Sanatoriumsbehandlung vorgesehen. Die Bezahlung des Kurzuschusses auch für ambulante Kurmaßnahmen kommt nun auch in der Überschrift (bzw. bei Tarif SGPG in der Tarifaussage) klarstellend zum Ausdruck.

Tarifbeschreibungen S101, S102, S Tarife (Beihilfe), W

Fassung neu

Der Versicherer erstattet … 2. bei ambulanter und stationärer Kur- und Sanatoriumsbehandlung die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittelversorgung bis zu Rechnungsbeträgen von…

Fazit:

Einige Verbesserungen sind zu sehen, aber der große Aha Effekt ist ausgeblieben.Andere Gesellschaften haben es positiv  vor einiger Zeit vorgemacht. Sollte die SDK nicht nachbessern, wird der Krankenversicherer nur durchschnittlich bleiben.

 

Private Krankenversicherung: Geld sparen durch Tarifwechsel

Stöhnen die Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse häufig über steigende Beiträge und schwindende Leistungen, sind auch die Mitglieder der Privatkassen von Preissteigerungen betroffen. Viele Kunden sind da ratlos, denn ein Wechsel zu einer anderen Privatversicherung ist vor allem für langjährige Mitglieder mit hohen Verlusten verbunden. Doch mit einem Wechsel in einen anderen Tarif bei der eigenen Krankenversicherung können mehrere hundert Euro pro Jahr gespart werden – ganz ohne den Verzicht auf Leistungen und ohne Verlust der Altersrückstellung. Dass der Versicherungsnehmer darauf ein Anrecht hat, vergessen viele Versicherer zu erwähnen bzw. versäumen, diesen Sachverhalt auch zu erklären. So ist es nicht verwunderlich, dass nur derjenige einen Tarifwechsel durchsetzen kann, der mit Hartnäckigkeit und Durchhaltevermögen seine Interessen vertritt.  Dabei kann jeder Versicherte innerhalb seiner Gesellschaft in einen preiswerteren Tarif mit gleicher Leistungsbreite wechseln.
Doch selten gibt es in einer Gesellschaft zwei Tarife mit identischen Leistungen. Wählt man daher einen Tarif mit einem geringeren Leistungsspektrum, ist ein Wechsel ohne Probleme möglich. Bei einem besseren Tarif darf der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung verlangen oder einen Risikozuschlag erheben. Wer eine Wiederholung der Überprüfung seines Gesundheitszustandes umgehen möchte, kann auf die Mehrleistung im neuen Tarif verzichten und nur seinen alten Leistungsumfang wählen.
Vor einem Wechsel ist es ratsam, bei seiner Versicherung den aktuellen Stand der Altersrückstellung sowie alternative Tarife zu erfragen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Mehr- oder Minderleistungen sowie die fälligen Mitgliederbeiträge tabellarisch dem aktuellen Tarif gegenübergestellt werden. Nur so ist ein Vergleich möglich, denn nicht immer ist wirklich günstiger, was auf den ersten Blick so aussieht. Geachtet werden muss auf verdeckte Zuschläge, die Selbstbeteiligung, Erstattungen u. v. a. m. Grundsätzlich  sollte daher zusätzlich der Rat eines Experten eingeholt werden. Selbst wenn man diesen auch bezahlen muss, ist das Honorar dank der Einsparungen beim Beitrag gut investiert.

Ab 01. Juli 2011 Bedingungsverbesserungen beim Deutschen Ring

Mit Wirksamkeit zum 01.07.2011 verändert der Deutsche Ring die Bedingungen in der Krankenversicherung.Was ändert sich genau ? Ich stelle Ihnen hier bisherige Fassungen der Bedingungen den neuen Bedingungen gegenüber, damit Sie die Unterschiede erkennen.

Rehabilitationsmaßnahmen

In § 4 Abs. 4 MB/KK 2009 Teil II der AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der  RingSchutz-Tarife wird verdeutlicht, dass eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung (Wiederherstellung der
Gesundheit) auch dann vorliegen kann, wenn sie im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme (Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit) erfolgt.Dieses  Manko, auch wenn laut Auskunft des Versicherers dieser  schon immer geleistet hat , war bisher die Leistungspflicht bei Reha Maßnahmen. Gerade bei diversen  schweren Erkrankungen (z.Bsp.  Schlaganfall) musste man beim Versicherer vorher anfragen und sich diese Maßnahme genehmigen lassen.

Bisherige Fassung
(§ 4 Abs. 4 MB/KK 2009 Teil II)
§ 4 Umfang der Leistungspflicht  Nr. 15
Eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung liegt dann vor, wenn die Behandlung einer Krankheit nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden kann und der stationäre Aufenthalt nicht anderen Gründen als der Heilbehandlung dient.

Neue Fassung
(§ 4 Abs. 4 MB/KK 2009 Teil II)
§ 4 Umfang der Leistungspfl icht Nr. 15
Eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung liegt dann vor, wenn die Behandlung einer Krankheit nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden kann und der stationäre Aufenthalt nicht anderen Gründen als der Heilbehandlung dient. Dies gilt auch dann, wenn die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung
im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme erfolgt.

Hilfsmittel
Ein wichtiger Punkt, der in der Vergangenheit trotz Abgabe einer Erklärung immer wieder zu Ungereimtheiten geführt hat, ist die Versorgung und Versicherungsleistung inbezug auf Hilfsmittel.Die vorherige Eingrenzung hinsichtlich der Qualität und Ausführung sowie der Versorgungsform von Hilfsmitteln wurde mit dieser Formulierung klarer beschrieben.
Bisherige Fassung
Leistungsbeschreibungen (AVB Teil III) in den Produktlinien der Tarife Classic, Esprit und Comfort Abschnitt „3.1 Ambulante Behandlung“ Erstattungsfähig gemäß Ziffer 1.1c) sind … die Kosten für … *Wurde keine vorherige Leistungszusage vom Deutschen Ring eingeholt, werden höchstens die Kosten übernommen, die im Rahmen einer möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner des Deutschen Rings angefallen wären.

Neue Fassung
Leistungsbeschreibungen (AVB Teil III) in den Produktlinien der Tarife Classic, Esprit
und Comfort Abschnitt „3.1 Ambulante Behandlung“
Erstattungsfähig gemäß Ziffer 1.1c) sind … die Kosten für …
*Wurde keine vorherige Leistungszusage vom Deutschen Ring eingeholt, werden die Kosten übernommen, die in gleicher Qualität und Ausführung im Rahmen einer möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform (Miete,
Leasing, Kauf) oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner des Deutschen Rings angefallen wären.

Künstliche Ernährung
Ein weiterer Unterschied der Tarife vom Deutschen Ring und auch anderer  zu anderen Unternehmen war der Einschluss der paenteralen Ernährung. Da Nährmittel nicht als Arzneimittel gelten, sind solche Präparate ebend nicht versichert. Jedoch gibt es Krankheiten, die eine enterale oder parenterale Ernährung zwingend notwendig machen.
bisherie Fassung
(§ 4 Abs. 3 MB/KK 2009 Teil II) § 4 Umfang der Leistungspflicht Nr. 13
Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, kosmetische und hygienische Mittel gelten nicht als Arzneimittel. Präparate oder Mittel zur künstlichen Ernährung bei liegender Sonde (enterale Ernährung) sind erstattungsfähig.
Neue Fassung
(§ 4 Abs. 3 MB/KK 2009 Teil II) § 4 Umfang der Leistungspflicht Nr. 13
Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, kosmetische und hygienische Mittel gelten nicht als Arzneimittel. Präparate oder Mittel zur künstlichen Ernährung bei liegender Sonde (parenterale und enterale Ernährung) werden im tarifl ichen Umfang erstattet.
Terroranschläge und deren Leistungsausschluss
Ausgeschlossen sind in den Versicherungsbedingungen, besonders geregelt im §5 der Musterbedingungen der Krankenversicherung (MB/KK) und auch im Bereich des Krankentagegeldes (MB/KT) Leistungen, welche aufgrund von Kriegsereignissen entstehen. Aufgrund der Zunahme der Terroranschläge in den letzten Jahren hat sich auch hier der Deutsche Ring entschlossen, entsprechende Klarstellungen zu veröffentlichen.
Bisherige Fassung
(§ 5 Abs. 1a MB/KK 2009 Teil II) § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
Nr. 19
Die Leistungseinschränkung für durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten
einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle entfällt,
wenn die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines solchen
Ereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,
am Verlassen des betroffenen Gebietes gehindert ist.

Neue Fassung
(§ 5 Abs. 1a MB/KK 2009 Teil II) § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
Nr. 19
Die Leistungseinschränkung für durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten
einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle entfällt, wenn
die versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines solchen Ereignisses
überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen
des betroffenen Gebietes gehindert ist.
Nr. 20
Terroristische Anschläge zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs. 1a MB/KK 2009

Krankenhausambulanzen
Anders als bisher werden nun die Leistungen für so genannte Krankenhausambulanzen ausdrücklich erwähnt.In § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 Teil II der AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Tarife wird verdeutlicht, dass auch ärztliche Untersuchungen in Krankenhausambulanzen erstattungsfähig sind, sofern ein Tarif Versicherungsschutz für ambulante Leistungen vorsieht. Damit besteht ein Rechtsanspruch auch bei Behandlung durch einen angestellten Arzt im Krankenhaus.
Bisherige Fassung
(§ 4 Abs. 2 MB/KK 2009 Teil II) § 4 Umfang der Leistungspflicht
Nr. 11
Für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen (einschließlich Vorsorgeuntersuchungen) in Diagnose- Zentren bzw. -Kliniken, in Ambulatorien und in ähnlichen Einrichtungen leistet der Deutsche Ring, wenn und soweit er dies vorher schriftlich zugesagt hat.

Neue Fassung
(§ 4 Abs. 2 MB/KK 2009 Teil II) § 4 Umfang der Leistungspflicht Nr. 11
Für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen (einschließlich Vorsorgeuntersuchungen)
in Diagnose-Zentren bzw. -Kliniken, in Ambulatorien und in ähnlichen Einrichtungen leistet der
Deutsche Ring, wenn und soweit er dies vorher schriftlich zugesagt hat. Darüber hinaus werden die Kosten für ärztliche Untersuchungen in Krankenhausambulanzen im tarifl ichen Umfang erstattet, sofern ein Tarif Versicherungsschutz für ambulante Leistungen vorsieht.

Mit diesen Änderungen passt sich der Versicherer nicht nur der Marktentwicklung an, sondern wiederspiegelt nun auch rechtskräftig bisherige kulante Leistungserstattung. Nur Kulanz war gestern oder auch heute. Aber was ist mit der Kulanz morgen ? Wenn jetzt der DR noch die summenmäßige Erstattung von 225 Euro  pro Kalenderjahr für Heilmittel im Tarif Classic ändern würde…. !!???