Die Central drückt Generali
Erschreckende Einblicke oder Nachbetrachtung
Kündigung einer privaten Krankenversicherung
Kündigung der PKV
Der seit dem 01.01.2009 geltende § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG schließt nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer aus. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung vom 07.12.2011 mitgeteilt.Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) untersagt § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG zwar die Kündigung wegen Prämienverzugs, jedoch kann in Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzung eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. In diesem Fall wird die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer weder im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages mit seinem bisherigen Versicherer zu. Ein ausreichender Schutz des Versicherungsnehmers wird dadurch erzielt, dass er weiterhin darauf Anspruch hat, gemäß § 193 Abs. 5 VVG bei einem anderen Versicherer im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VVG versichert zu werden.

