Das Chaos bei der Central Krankenversicherung AG erhöht für Makler das Haftungsrisiko. Hintergrund ist die Übernahme des Vertriebes durch den Strukturvertrieb DVAG.Die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) hat zum Jahreswechsel rund 320 Vertreter des Krankenversicherers Central übernommen, der zur Generali gehört. An der DVAG ist die Generali mit knapp 40 Prozent beteiligt. Die Central hat ihren Außendienst mit 600 Vertretern aufgelöst, weil der Konzern keine Zukunft mehr für einen separaten Vertrieb in derprivaten Krankenversicherung sieht. Den eigenen Außendienstlern war teilweise der Wechsel entweder zur DVAG oder zu Vertriebsgesellschaften der Generali nach München angeboten worden. Teilweise weiß die Stammorganisation aber auch noch gar nicht, wie es weitergeht.
Laut DVAG wurden 90 Prozent der Vertriebskraft übernommen. Damit meint sie offenbar die vorhandenen Versicherungsbestände, berichtete die Financial Times Deutschland. Mit der Schließung des Central-Außendienstes reagierte der Generali-Konzern auf die massiven Probleme bei der Central. Der Krankenversicherer war in den vergangenen Jahren vor allem mit Billigtarifen gewachsen, die oft weniger Leistung als die gesetzlichen Kassen boten und meist von Selbstständigen abgeschlossen wurden. Die Strategie ging nicht auf, weil kaum ein Neukunde später in höherwertige Tarife wechselte. Stattdessen stieg die Zahl der Nichtzahler drastisch an, die im Notfall dennoch auf Versicherungsleistungen hoffen durften. Bereits im August hatte die Central den Einsteigertarif „Ecoline“ vom Markt genommen.
Von der Neuausrichtung wurden die Bestandskunden der Central total überrascht. So heißt es in einer „Information zu Ihrer Betreuung“, dass die Vertriebsorganisation zum 1. Januar 2012 in die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG überführt wird. Der Brief kommt von einem DVAG-Vertreter, der weiter erklärt. „Um Ihre Betreuung durch mich sicherzustellen, beabsichtigt die Central, Ihre Vertragsdaten an die Allfinanz DVAG zu übermitteln.“
Derart aufgeschreckt, will mancher Kunde zu einem anderen Anbieter wechseln. Die Central erschwerte dies, indem bei der Kündigung vom neuen Anbieter eine Versicherungsbescheinigung im Original verlangt wird, was rechtlich nicht haltbar sei (§ 205 Absatz 6 VVG). Zudem will man Kündigungen nach dem 31.12.2011 gar nicht anerkennen. In Wahrheit sind sogar rückwirkende Kündigungen erlaubt, falls der Nachversicherungs-Nachweis erst vorgelegt werden kann, nachdem der Vertrag bei wirksamer Kündigung geendet hätte.
Vom Vertriebs-Chaos sind auch Makler betroffen, die offenbar nur noch in reduziertem Umfang bei der Central erwünscht sind. Viele sahen in den durch Gerüchte durchgesickerten Vertriebsveränderungen sowie den angekündigten drastischen Beitragserhöhungen ab 2012 einen dringen Anlass zur Kundenberatung. Wenn dazu der Stand der Alterungsrückstellung oder sonstige Kundendaten abgefragt wurden, ließ Central die Makler zum Teil zwei Monate warten, ehe Kundenbestandslisten geliefert wurden.
Somit konnte der betroffene Makler aufgrund fehlender Informationen nicht rechtzeitig und sachgerecht beraten, was die Gefahr von Schadenersatzforderungen der Maklerkunden erhöht. Entsprechend Maklerauftrag dürfte jetzt vielfach im Kundenbestand die Überprüfung einer Wechselmöglichkeit zu einem anderen Anbieter geboten sein. Die Central führte „technische Umstellungen“ ins Feld, wollte wohl aber auch die Abwanderung von Kunden erschweren. Weiterer Ärger scheintvorprogrammiert.
Centralchaos geht weiter
Was tun bei einer Beitragsanpassung
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart
Einstieg in die private Krankenversicherung
Hier möchte ich ein paar Antworten auf einige grundsätzliche Fragen geben. Denn wenn man beginnt, sich für eine private Krankenversicherung zu interessieren, benötigt man anfangs einige Informationen. Wer kann eine private Krankenversicherung abschließen? Wie lange verbleibt man in diesem System? Ist ein zurück zur gesetzlichen Krankenkasse möglich? Ich gebe ihnen erste Antworten auf ein paar wesentliche Fragen, die sich vor dem Abschluss für die private Krankenversicherung stellen.Die aktuelle gesetzliche Regelung besagt, dass Arbeitnehmer, die ein Jahr über der jährlich festzusetzenden Jahreseinkommensgrenze verdienen in die private Krankenversicherung wechseln können. Ein Wechsel ist für Beamte, Selbstständige, Unternehmer und studierende ohne Wartezeit jederzeit möglich.
Manchmal ist die Frage zu hören, ob man wieder in die gesetzliche Krankenkasse wechseln könnte, wenn man einmal in die private Krankenversicherung gewechselt sei. Grundsätzlich gilt, dass man einen Wechsel in die private Krankenversicherung langfristig bedenken sollte. Ist man einmal gewechselt, ist der Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse verbaut, zumindest ohne Statuswechsel.
Beratungsqualität entscheidet – Tipps zum Tarifwechsel in der PKV
Jahresende, Rechnungszeit. Viele Versicherte werden sich demnächst wieder verwundert die Augen reiben, wenn Sie von ihren PKV-Versicherungen die Beitragsrechnungen für das kommende Jahr erhalten.
Saftige Erhöhungen bei evtl. reduzierten Leistungen. Was die wenigsten Versicherten wissen: Auch in der PKV ist ein Tarifwechsel möglich. Der Paragraph 204 (VVG) sagt zusammengefasst aus, dass die Versicherten das gesetzlich verbriefte Recht haben, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife unter Mitnahme ihrer vollen Alterungsrückstellung zu wechseln. Bietet der Zieltarif jedoch Mehrleistungen als der bestehende Tarif, so kann der Versicherer für diese eine erneute Gesundheitsprüfung und ggf. einen Risikozuschlag verlangen. Verzichtet der Versicherte auf diese Mehrleistung, bleibt er diesbezüglich auf dem bisherigen Niveau.


