18. Mai 2012

Nachprüfungsrecht des Versicherers ist rechtens

Das OLG Bremen 12.09.2011 – 3 U 12/11) hat entschieden, dass das in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) geregelte Recht des Versicherers, zur Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit einmal jährlich umfassende ärztliche Untersuchungen des Versicherungsnehmers verlangen zu können, keine unangemessene Benachteiligung darstellt.Das Nachprüfungsrecht des Versicherers und die damit korrespondierende Mitwirkungsobliegenheit des Versicherungsnehmers rechtfertigt sich daraus, dass der Versicherer aufgrund einer bloßen Prognose über die Fortdauer gesundheitlicher Beeinträchtigungen für die gesamte Zukunft bis zum vereinbarten Ende der Laufzeit Leistungen erbringen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nachprüfung es lediglich erlaubt, neue gesundheitliche oder leistungsrelevante Entwicklungen bei dem Versicherungsnehmer zu prüfen.Der Versicherungsnehmer ist auch deshalb gegenüber dem eine Sachprüfung verlangenden Versicherer nicht schutzlos, weil zu seinen Gunsten § 31 Absatz 1 Satz 1 VVG gilt. Hiernach kann der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls Auskünfte vom Versicherungsnehmer nur insoweit verlangen, als dies zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist.

Wenn aber feststeht, dass die bisherigen Untersuchungsergebnisse, die eine Berufsunfähigkeit bestätigen, nach wie vor Bestand haben (weil z.B. die Erkrankung nach derzeitigem medizinischem Kenntnisstand nicht heilbar ist), kann es an dem Merkmal der Erforderlichkeit fehlen. Infolgedessen kann der Versicherer in einem solchen Fall nicht verlangen, dass Nachuntersuchungen durchgeführt werden.

 

Centralchaos geht weiter

Das Chaos bei der Central Krankenversicherung AG erhöht für Makler das Haftungsrisiko. Hintergrund ist die Übernahme des Vertriebes durch den Strukturvertrieb DVAG.Die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) hat zum Jahreswechsel rund 320 Vertreter des Krankenversicherers Central übernommen, der zur Generali gehört. An der DVAG ist die Generali mit knapp 40 Prozent beteiligt. Die Central hat ihren Außendienst mit 600 Vertretern aufgelöst, weil der Konzern keine Zukunft mehr für einen separaten Vertrieb in derprivaten Krankenversicherung sieht. Den eigenen Außendienstlern war teilweise der Wechsel entweder zur DVAG oder zu Vertriebsgesellschaften der Generali nach München angeboten worden. Teilweise weiß die Stammorganisation aber auch noch gar nicht, wie es weitergeht.
Laut DVAG wurden 90 Prozent der Vertriebskraft übernommen. Damit meint sie offenbar die vorhandenen Versicherungsbestände, berichtete die Financial Times Deutschland. Mit der Schließung des Central-Außendienstes reagierte der Generali-Konzern auf die massiven Probleme bei der Central. Der Krankenversicherer war in den vergangenen Jahren vor allem mit Billigtarifen gewachsen, die oft weniger Leistung als die gesetzlichen Kassen boten und meist von Selbstständigen abgeschlossen wurden. Die Strategie ging nicht auf, weil kaum ein Neukunde später in höherwertige Tarife wechselte. Stattdessen stieg die Zahl der Nichtzahler drastisch an, die im Notfall dennoch auf Versicherungsleistungen hoffen durften. Bereits im August hatte die Central den Einsteigertarif „Ecoline“ vom Markt genommen.
Von der Neuausrichtung wurden die Bestandskunden der Central total überrascht. So heißt es in einer „Information zu Ihrer Betreuung“, dass die Vertriebsorganisation zum 1. Januar 2012 in die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG überführt wird. Der Brief kommt von einem DVAG-Vertreter, der weiter erklärt. „Um Ihre Betreuung durch mich sicherzustellen, beabsichtigt die Central, Ihre Vertragsdaten an die Allfinanz DVAG zu übermitteln.“
Derart aufgeschreckt, will mancher Kunde zu einem anderen Anbieter wechseln. Die Central erschwerte dies, indem bei der Kündigung vom neuen Anbieter eine Versicherungsbescheinigung im Original verlangt wird, was rechtlich nicht haltbar sei (§ 205 Absatz 6 VVG). Zudem will man Kündigungen nach dem 31.12.2011 gar nicht anerkennen. In Wahrheit sind sogar rückwirkende Kündigungen erlaubt, falls der Nachversicherungs-Nachweis erst vorgelegt werden kann, nachdem der Vertrag bei wirksamer Kündigung geendet hätte.
Vom Vertriebs-Chaos sind auch Makler betroffen, die offenbar nur noch in reduziertem Umfang bei der Central erwünscht sind. Viele sahen in den durch Gerüchte durchgesickerten Vertriebsveränderungen sowie den angekündigten drastischen Beitragserhöhungen ab 2012 einen dringen Anlass zur Kundenberatung. Wenn dazu der Stand der Alterungsrückstellung oder sonstige Kundendaten abgefragt wurden, ließ Central die Makler zum Teil zwei Monate warten, ehe Kundenbestandslisten geliefert wurden.
Somit konnte der betroffene Makler aufgrund fehlender Informationen nicht rechtzeitig und sachgerecht beraten, was die Gefahr von Schadenersatzforderungen der Maklerkunden erhöht. Entsprechend Maklerauftrag dürfte jetzt vielfach im Kundenbestand die Überprüfung einer Wechselmöglichkeit zu einem anderen Anbieter geboten sein. Die Central führte „technische Umstellungen“ ins Feld, wollte wohl aber auch die Abwanderung von Kunden erschweren. Weiterer Ärger scheintvorprogrammiert.

Private Krankenversicherung

Der Begriff private Krankenversicherung (PKV) steht für die Gesamtheit der privatrechtlich organisierten Krankenversicherungsunternehmen, die eine Absicherung gegen Krankheitskosten anbieten. Im Unterschied zu gesetzlichen Krankenkassen versichern private Krankenversicherungsunternehmen nur abhängig Beschäftigte, deren Bruttoeinkommen oberhalb der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze liegt. Darüber hinaus können sich auch Selbständige, Freiberufler und Beamte bei privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern.In der privaten Krankenversicherung gibt es verschiedene wichtige Kriterien, auf die Sie achten sollten.Eine Nichtbeachtung führt unweigerlich zu nichtkalkulierbaren Risiken.Fragen Sie also einen auf die private Krankenversicherunmg sprezialisierten Makler.

In der PKV sind Familienmitglieder nicht automatisch mitversichert, sondern müssen sich jeweils separat – mit zusätzlichen Versicherungsprämien – versichern. Der Versicherte ist in der PKV selbst Vertragspartner des Arztes oder Krankenhauses. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip, das heißt der Versicherte erhält eine Rechnung für alle Leistungen, die er in Anspruch nimmt, tritt in Vorleistung und rechnet die angefallenen Kosten mit seiner Krankenversicherung ab.
Die Beiträge (Prämien) der Versicherten in der PKV errechnen sich nach dem Eintrittsalter, Geschlecht, Gesundheitszustand und den gewünschten Versicherungsleistungen. Damit unterscheidet sich die PKV grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese bietet allen Versicherten unabhängig vom Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und Einkommen die Leistungen, die sie benötigen. Nicht erwerbstätige Familienmitglieder sind in der GKV zudem beitragsfrei mitversichert. Informationen zur privaten Krankenversicherung finden Sie hier.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einen umfassenden Gesundheitsschutz haben. In der PKV gilt für Nichtversicherte, die dem System der PKV zuzuordnen sind, seit dem 1. Januar 2009 die Pflicht zur Versicherung.Der Versicherungspflicht der Versicherungsnehmer steht auf Seiten des Versicherers im Basistarif, den alle Versicherungsunternehmen seit 2009 anbieten müssen, ein Kontrahierungszwang gegenüber. Zudem wurde die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens (bei ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Neuverträgen) eingeführt. 
Gesetzliche Krankenkassen können mit privaten Krankenversicherungsunternehmen kooperieren. Für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen bedeutet das: Zu vergleichsweise günstigen Tarifen können sie Zusatzleistungen vereinbaren, die ihnen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ansonsten nicht zur Verfügung stehen.
Wechsel in die private Krankenversicherung
Versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttojahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenzen des laufenden und des folgenden Kalenderjahres überschreitet, scheiden zum Jahresende aus der Versicherungspflicht aus und können in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2011. 
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielt, wird ab dem 1. Januar 2012 versicherungsfrei, wenn auch das Arbeitsentgelt im Jahr 2012 diese Grenze überschreiten wird, und kann in die private Krankenversicherung wechseln.
Selbstständige
Für Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
gilt im Jahr 2010 ein Mindestbeitrag von 285 bis 294 Euro (je nach Krankengeldanspruch).
Liegt Bedürftigkeit vor, kann dieser Beitrag auf 190 bis 198 Euro reduziert werden.
Für die Beitragsbemessung werden alle Einnahmen aus der Selbstständigkeit 
sowie sonstige Einnahmen – zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden),
Vermietung und Verpachtung – berücksichtigt. 
Krankengeld für Selbstständige
Für alle freiwillig versicherten Selbstständigen in dser GKV gilt der einheitliche ermäßigte Beitragssatz 
in Höhe von derzeit 13,4 Prozent. Dazu kommt der mitgliederbezogene Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 Prozent. Der Versicherungsschutz umfasst zunächst keinen Krankengeldanspruch.
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige können jedoch ihr Verdienstausfallrisiko zusätzlich absichern über einen Krankengeldwahltarif. Die Krankenkassen müssen einen solchen Tarif anbieten, dürfen dafür aber auch
einen Prämienzuschlag verlangen, der von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein kann. 
Gesundheitsprüfungen wie in der privaten Krankenversicherung sind dabei nicht zulässig. 
Alterungsrückstellung
Privatversicherte bilden sogenannte Alterungsrückstellungen, mit denen die typischerweise höheren 
Kosten im Alter "geglättet", das heißt, über den gesamten Lebenszyklus verteilt werden. 
Bisher konnten Versicherte bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens ihre Alterungsrückstellungen nicht übertragen, sondern mussten sie neu aufbauen. Faktisch führte dies in der Vergangenheit dazu, dass ein Wettbewerb um Bestandskunden in der privaten Krankenversicherung nicht statt fand. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Übertragbarkeit bereits gebildeter Alterungsrückstellungen für ab 1. Januar 2009 neu abgeschlossene Verträge eingeführt.
Beim Tarifwechsel innerhalb eines Unternehmens können die Alterungsrückstellungen in voller Höhe übertragen werden. Dies gilt sowohl für einen Wechsel in den Basistarif als auch für den Wechsel in andere Tarife des Unternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz .
Bei einem seit dem 1. Januar 2009 geschlossenen Vertrag ist ein Wechsel in den Basistarif  desselben oder eines anderen Versicherers dauerhaft unter Mitnahme der Alterungsrückstellung möglich. Auch der Wechsel in einen anderen Tarif bei einem anderen Versicherungsunternehmen  ist seither unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen möglich; allerdings besteht dann kein 
Kontrahierungszwang für das Versicherungsunternehmen. Das alte Unternehmen ist zur Mitgaben der angesparten Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs verpflichtet, auch wenn der Versicherte in einen sonstigen Tarif wechselt. Beim Wechsel innerhalb des Unternehmens wird die Alterungsrückstellung weiterhin in voller Höhe übertragen.
Personen mit einem vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Vertrag haben das Recht, in den Basistarif desselben Unternehmens zu wechseln, wenn sie ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Rente oder Beamtenpension beziehen oder aber finanziell hilfebedürftig sind. Sie können die Alterungsrückstellung in voller Höhe in den neuen Vertrag übertragen.
 
 

 

Beitragsanpassungen zu 2012

Die fünfgrößte private Krankenversicherung erhöht den Monatssollbeitrag um durchschnittlich 12,9 Prozent. Betroffen davon sind mehr als eine halbe Million Versicherte. Im Schnitt erhöhen private Krankenversicherungen ihre Beiträge jährlich um drei bis sieben Prozent. Die Teuerungen der Central Krankenversicherung liegen daher deutlich über dem Durchschnitt. In einigen Tarifen erwarten Kunden gar Steigerungen von mehr als 20 Prozent, teilweise gibt es Anpassungen von 30 bis 40 Prozent. 
Die drastischen Beitragserhöhungen sind das Resultat der verfehlten Strategie der Billigtarife. Diese hatten sich in den vergangenen Jahren als „faule Eier“ erwiesen und die Central Krankenversicherung in arge Bedrängnis gebracht. Mit billigsten Preisen waren massiv Kunden geworben worden. Doch der rasante Zuwachs an Neugeschäft brachte eine Menge Risikopotenzial mit sich. So war die Zahl der Beitragsschuldner und Erkrankten in dieser Sparte vergleichsweise sehr hoch.
Die Central kündigte bereits Ende August an, daraus Konsequenzen zu ziehen. Der Vertrieb der Billigtarife wurde mittlerweile eingestellt. Weiterhin beendet die Central Krankenversicherung zum 31. März 2012 ihr Maklergeschäft und übergibt die Vermittlung von neuen Tarifen komplett zur Deutschen Vermögensberatung (DVAG). Auch eine Konzentration auf das Geschäft mit Krankenzusatzversicherungen wurde diskutiert. 
Die Leidtragenden sind die Versicherten der Central Krankenversicherung. Sie müssen nun für eine verfehlte Tarifpolitik gerade stehen. Mit den enormen Beitragsanpassungen wird auf die Generali-Tochter in den nächsten Wochen eine Welle von Kündigungen zukommen. Mit hohen Einstiegspreisen statt der Billigtarife wird es nun schwer neues Geschäft zu generieren – und damit würde ein weiteres Loch in die Kassen gerissen. Sollte sich dieses Szenario bewahrheiten, könnten der Central schwere Zeiten bevorstehen. Dann wären weitere Schließungen von Tarifen und erneute Beitragsanpassungen in zweistelliger Höhe fast unausweichlich. 
 

Was tun bei einer Beitragsanpassung

Viele Anfragen zur privaten Krankenversichjerung, die mich derzeit  fast tagtäglich erreichen beinhalten   sinngemäß " Ich würde ja gern in eine andere private KV wechseln, bin aber mehr als… bei der … versichert."Ich verstehe, dass ein neuer Abschluß Risiken mitsichbringt und auch die bisher angesammleten Altersrückstellungen eine Rolle bei diesen Überlegungen spielen.Aus diesem Grunde sollten Sie dann innnerhalb des bestehenden  Unternehmens wechseln. Grundlage für ein solches Wechselrecht ist der § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Dieser besagt :
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
 
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart
 
Jedoch wird der Versicherer keinesfalls freiwillig einen solchen Tarifwechsel anbieten und begrüßen. Er erwiedert wird dann oft , der Versicherungsschutz im neuen Tarif wäre um ein vielfaches besser und entspricht dann nicht dem bestehenden alten Tarif.
Bleiben Sie bitte hartnäckig und lassen Sie sich nicht  abwiegeln. Fragen Sie bitte schriftlich an  und setzen einer angemessenen Bearbeitungst. Verweisen Sie ausdrücklich auf den wunschgemäßen Tarifwechsel gemäß §204 VVG und dem Hinweis, eventuelle  Mehrleistungen ausschließen zu wollen um somit  eine Geundheitsprüfung  zuvermeiden.Wenn Sie Hilfe und Unterstützung benötigen, dann kontaktieren Sie mich.Ich helfe Ihnen gern weiter.

Unsinnige und verwirrende Testreihen

Wieder einmal geht ein Versicherer mit einem ominösen Test von FocusMoney hausieren und erhofft sich Kundenfang.  Vor nicht all zu langer Zeit kam bereits die Central(2008),als selbst ernannter "Bester Maklerversiecherer"…. , was ist daraus geworden ?

In 2009 ging die Central mit "Beste Krankenversicherung im Klassik-Schutz" hausieren…, was ist daraus geworden. Richtig, die Central hat die betreffenden Tarife geschlossen und zieht sich aus dem Maklervertrieb zurück.

Mit diesen ewigen Testreihen, wird dem Interessenten nur suggeriert, es gäbe eine Aufstellung der mit Top Tarifen.Der Kunde list es und geht zu einem Vermittler und sagt" Ich will das !"  Wer sich nur diese Testaufzählungen  verlässt, seine persönlichen Wünsche, Vorstellungen, seine Sutuation usw.nicht  festlegt und sich die  Vor- und Nachteile der einzelnen Tarimodelle erklärenlässt, wird mit Problemen konfrontiert.
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Absicherung und der Bedarf so unterschiedlich, so dass eine Auswahl  nach Testsiegen nur falsch sein kann. Was hat vor allem die Servicequalität von Unternehmen auch nur  ansatzweise mit Leistung der einzelnen Tarife zu tun. Wurde das Telefonieren der Servicemitarbeiter, deren Sitzhaltung oderdie Schnelligkeit vom Abheben des Telefonhöhrer bewertet ? Also, machen Sie nicht den Fehler und glauben diesen Testreihen.  Wenn Sie sich für einen bestimmten Tarif einer Gesellschaft entschieden haben, hinterfragen Sie diesen, was stecken für Leistungen dahinter. Lesen Sie die allg. Versicherungsbedingungen. Was ist versichert und was nicht. Oder wenden Sie sich an einen auf die PKV spezialisierten Makler. 

Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter

Versicherungsmakler  oder Versicherungsvertreter – die Unterschiede zwischen diesen sind den meisten Kunden nicht klar. Die meisten Interessenten denken doch immer gleich, der will mir doch nur was verkaufen.Gerade in der  letzten Zeit ist dieses Problem aufgetaucht. Der Hintergrund, ein Mitarbeiter(Gebundener Versicherungsvertreter) von einem sogenannten" großen Vertrieb" kam auf Empfehlung auf mich zu und fragte mich nach einer Zusammenarbeit. Gleich zu Beginn des Gespräches bemerkte ich aber eine gewisse Zurückhaltung, Vorbehalte und eine große (ihm vermutlich eingeimpfte) Überheblichkeit. Nachdem ich bei ihm mit Sachlichkeit, Bestimmtheit und Fachwissen , Bedenken hinsichtlich seiner im Bereich Krankenversicherung vermittelten Verträge hervorgerufen habe, war er ganz schnell auf dem Boden der Realität. Er sah ein, dass es weitaus mehr als nur Beitragsrückerstattung gibt. Denn so wurden seine Policen an den Mann ober an die Frau gebracht. Auf Leistung wurde in der Regel nicht geachtet. Hauptsache billig. Auch diese Verhaltensweise wurde jetzt teilweise nicht abgelegt, denn er wollte für seine Kunden Alternativen zu dem Monatsbeitrag, bevor die Beitragsanpassung gelten wird. Bei den durchgeführten Kundengesprächen kam aber trotzdem immer wieder die Befürchtung zum Ausdruck, "Oh… ein Versicherungsmakler, soll das jetzt übernehmen? ".Frei nach dem Motto.."Sie sind ja einer, vor dem mich meine Eltern immer gewarnt haben". Ich spürte gewisse Vorbehalte, vermutlich wurde früher bereits von dem Vertrieb den Kunden immer wieder suggeriert "Nur wir sind die Besten, trauen Sie keinem anderen, traue schon gar keinem Makler, der schließt einfach Verträge ab, kündigt diese und macht wieder neue Verträge. Ich sage mal , alles gefährliches Halbwissen.Es mag aber auch solche Makler geben.Wer "grottenschlechte" Verträge abschließt, kann ja nächstes Jahr kündigen, und wieder Verträge machen. Bei Verträgen mit Leistungen und Inhalten  geht das leider nicht.Vor allem der Slogan" Wir sind die Besten",den kenne ich irgendwo her. Es gibt auch andere , die für sich beanspruchen … "nur wir arbeiten gut und sauber",aber mit einem Blick hinter die Kulissen, stellt sich vieles anders dar.

Stück für Stück konnte ich jedoch nachweisen, dass wir Makler nicht "beißen" und die Kunden an Leistungen in der privaten Krankenversicherung heranführen.Es dauerte  nicht lange, ich erfuhr die Wünsche und Vorstellungen der "Versicherten" und zeigte Ihnen erst einmal, welchen maroden Versicherungsschutz Sie seit Jahren hatten. Nach kurzer Zeit erhielt ich dann die Schweigepflichtentbindung gegenüber den behandelnden Ärzten und Behandlungsunterlagen trudelten bei mir ein. Der ordentliche Wechsel (mit Schweißperlen auf der Stirn) konnte beginnen. Aus diesem Grunde möchte ich an dieser Stelle noch einmal die einzelnen Beratertypen(wenn ich sie so bezeichnen kann) mit ihren Unterschieden darstellen.

Der Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter sind gemäß Versicherungsvertragsgesetz streng von Maklern abgegrenzt. Weitere Bezeichnungen sind: Agent, Exklusivvertrieb, Agenturvertrieb, Ausschließlichkeitsagent, Außendienst der Versicherungsgesellschaft. Es handelt sich hierbei immer um Versicherungsvertreter, die im Auftrag einer oder mehrerer (Mehrfachagent) Versicherungsgesellschaft/-en Geschäfte anbahnen und die Kunden beraten.Der Versicherungsvertreter  sollte eigentlich  seine Produkte genau kennen. Durch die eigentlich  begrenzte Anzahl der Tarife sollte der Vertreter alle Fragen zum Produkt und den passenden Bedingungen beantworten können.Er kann dem Kunden eben nur die Produkte des eigenen Unternehmens anbieten .Rechtlich gesehen steht der Versicherungsvertreter auf der Seite des Versicherers (siehe auch §84 HGB)

Der Versicherungsmakler

Versicherungsmakler  vermitteln  Versicherungsverträge zwischen zwei Parteien, zumeist Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler.Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als "treuhänderähnliche Sachwalter" der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite(vgl. BGH, NJW 1985, 2595).

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Zusätzliche Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Versicherungsvertrag definiert. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Versicherungsnehmer günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.Der Versicherungsmakler steht also immer rechtlich auf der Seite des Kunden und ist nur diesem verpflichtet. Er ist “Sachwalter” des Kunden und setzt sich für den Kunden ein, notfalls auch gegen eine  Versicherung. Der Makler wählt aus den Tarifen und Angeboten des Marktes den passenden Schutz für den  Kunden aus. Er ist nicht an irgendein  Unternehmen gebunden.

 

Seit der Einführung der EU-Vermittlerrichtlinie zum 22.5.2007 müssen Versicherungsmakler, genau wie alle selbstständig gewerbetreibenden Versicherungsvermittler, gesetzlichen Anforderungen entsprechen, die von der zuständigen IHK kontrolliert werden.

Hier können Sie im Versicherungsvermittlerregister Einsicht nehmen und sich so erkundigen.

 

 

 

 

Beitragsanpassungen 2011

Einige Versicherte werden diese Jahr doppelt erstaunt sein, wenn die Post der Privaten Krankenversicherung eintrifft. So wird es nicht nur eine (teilweise deutliche) Anhebung der Beiträge geben, sondern zudem noch eine Anpassung der Selbstbeteiligung. Gerade die Kunden der Central Krankenversicherung,(gott sei Dank ich hab kaum welche) sind davon betroffen.
Vieles zur Central, werden Sie bestimmt bereits gelesen haben.
Anbei schicke ich Ihnen die Information, wann die unter Umständen Sie betreffenden  Beitragsanpassungen verschickt werden .
  •  Allianz                                 KW 46+47
  • AOL                                       ab KW 47
  • ARAG                                   ab KW 47
  • AXA                                      ab KW 47                           
  • Barmenia                           ab den 14.November
  • Consal                                 ab den 14.November
  • Central                                ab KW 48
  • Conti                                    ab KW 48
  • Deutscher Ring                ab KW 48
  • DKV                                      seit 09.11.2011
  • Gothaer                              Ende KW 47 / Anfang KW 48
  • Hallesche                           ab den 14.November
  • Hanse Merkur                  Ende KW 45 / Anfang KW 46
  • Inter                                     ab KW 47
  • LKH                                       ab KW 47
  • Münchener Verein         am 15.11.2011
  • Nürnberger                       ab KW 47
  • R + V                                    ab KW 47
  • SDK                                      ab KW 47
  • Signal                                  ab KW 47
  • Universa                            bis Ende November

 Ob es Sie betrifft, kann ich Ihnen auf Nachfrage beantworten. Die betroffenen Gesellschaften und Tarife liegen bereits vor.

 Klicken Sie hier um Alternativen zu bekommen…

Beitrasanpassung Central oder wenn Mogelpackungen platzen !

Wieder wie jedes (oder fast) Jahr werden Versicherte erstaunt sein, wenn sie unerfreuliche Post von ihrer Privaten Krankenversicherung bekommen. So wird es teilweise nicht nur eine Beitragsanpassung geben, sondern eventuelle Anpassung der ursprünglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Gerade Centralkunden  sind davon betroffen.
Wurden doch in der Vergangenheit viele Versicherte von  Vertrieben in den sogenannten "Billigtarifen"  versichert.
Öffentlichkeitswirksame Zeitungsartikel , wie "der beste Klassikschutz" taten ihr übriges.
Doch nun kommt das dicke Ende. Die Beitragsanpassung.
Über 100 Euro für Leistungen,die teilweise schlechter als gesetzlich versichert sind. In diesem Tarif (V333S2P), der eine Pauschalleistung bei Leistungsfreiheit beinhaltete, wurde ja immer mit hohen Rückerstattungen geworben.
Getreu dem Motto : "Der Tarif , der zu Jedem passt" oder "Der Tarif, der viel kostet".

Interessenten fragen nach : Central CVP 500

In den letzten Tagen häuften sich Interessentenfragen zum "super " Tarif der Central  CVP 500.Ich möchte nun hiermit allen Interessierten Hilfe anbieten.Was ist dran an dem Tarif. Dran ( an der Central)einiges,  aber in deren Tarifen  kaum etwas.
Natürlich kann der Tarif so für den Einzelnen, aber Gesunden, gepasst haben.
Bei diesem Tarif ist eine  Pauschalleistung garantiert , also eine vertraglich vereinbarte Beitragsrückerstattung versprochen. Der Betrag ist vertraglich vereinbart und wird bei Leistungsfreiheit ausgezahlt. Es lockten fast 6 Monatsbeiträge  Rückerstattung. Aber wehe, man wurde krank,  Angeboten wurde der Tarif mit dem Slogan "Unser Tarif CVP passt immer und für jeden!” und wurde wie geschnittenes Brot angeboten.
Schauen wir uns mal den Tarif genauer an :
Also erstattet werden sollen :

Ambulant

100 % bei Einhaltung des Primärarztprinzips bzw. 80 % bei Nichteinhaltung des Primärarztprinzips der Aufwendungen für ärztliche Leistungen (einschl. Psychotherapie, Sitzungsanzahl begrenzt), Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (gemäß Hilfsmittelkatalog, summenmäßige Begrenzung für Sehhilfen), Transport und Unterbringung bei ambulanten Operationen (summenmäßige Begrenzung).100 % der Aufwendungen für Hebammenleistungen;80 % der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen;

Stationär

100 % der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, chefärztliche/belegärztliche Leistungen, Hebammenleistungen und Transport zum/vom Krankenhaus; Ersatz-Krankenhaustagegeld bei Verzicht auf Zweibettzimmer oder/und gesondert berechnete ärztliche Leistungen;

Sie dazu AVB und die Tarifbeschreibung CVP500

In den allg.Versicherungsbedingungen steht :

§ 4  Umfang der Leistungspflicht ( Teil I)

(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif, diesen Rahmenbedingungen und den Tarifbedingungen.

(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit der Tarif oder die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.

(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. 

Teil II der AVB zu § 4 (3) RB/KK 2008 Heilmittel

Als Heilmittel gelten die im Gebührenverzeichnis der geltenden Gebührenordnung für Ärzte unter Abschnitt E "Physikalisch-medizinische Leistungen" aufgeführten Leistungen, soweit sie von einem der unter § 4 (2) RB/KK 2008 aufgeführten Therapeuten oder von einem staatlich geprüften Masseur oder von einem staatlich geprüften medizinischen Bademeister erbracht werden.

Teil II der AVB zu § 4 (3) RB/KK 2008 Hilfsmittel

Erstattungsfähig sind bei medizinischer Notwendigkeit ausschließlich

  •  die Aufwendungen für Bandagen, Bruchbänder, Leibbinden, Kunstaugen, künstliche Kehlköpfe, orthopädische Stützapparate, orthopädische Einlagen, Gummistrümpfe, Beinprothesen, Armprothesen, Insulinpumpen, Unterarmgehstützen, Gehstöcke, StomaVersorgungsartikel, Hörgeräte und handbetriebene Standardkrankenfahrstühle,
  •  unter Beachtung von summenmäßigen Begrenzungen die Aufwendungen für Sehhilfen (Augengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) in tariflichem Umfang,
  •  die Mehraufwendungen für orthopädische Schuhe gegenüber normalem Lederschuhwerk einmal im Kalenderjahr (der jeweils gültige Betrag für "normales Lederschuhwerk" wird in der Jahresmitteilung bekanntgegeben). Zusätzlich sind bei medizinischer Notwendigkeit ausschließlich die Aufwendungen für folgende Hilfsmittel erstattungsfähig, sofern sie nach vorheriger Abstimmung mit der Central über das Hilfsmittelmanagement der Central bezogen werden: Heimmonitore zur Überwachung der Atmungs- und/oder Herztätigkeit von Kleinstkindern zur Vorbeugung gegen plötzlichen Kindstod (SIDS). Sauerstoffgeräte, Ernährungspumpen, Wechseldruckmatratzen/-systeme, Krankenbetten in funktionaler Standardausführung, Schmerzmittelpumpen, Beatmungsgeräte, Schlafapnoegeräte, Motor-Bewegungsschienen und Heimdialysegeräte.

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

 (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs.4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.

Also ergibt sich für den Versicherten: Nichts mit 100% Heil-und Hilfsmittel, da keine Ergo-und Logopadie lt. AVB abgesichgert, künstliche Ernährung nicht erwähnt, unzureichende Hilfsmittel für Blinde……
Einen stationären Aufenthalt in einer gemischten Anstalt muß ich melden, bin auf eine Genehmigung angewiesen. Wenn ich nun aber nach einem VU schwerverletzt bin, mein Handy kaputt ist, ich allein stehend bin. Wer soll um Genehmigung bitten(betteln?)  oder melden? Es gibt aber an dem Aufenthaltsort kein anderes Krankenhaus ?
Andere Details, wie Anschlußheilbehandlung , Fahrten und Transport oder Psychotherapie  usw.sind genauso ungenügend dargestellt.