20. Mai 2013

Landeskrankenhilfe verändert Rückerstattung

Die langjährig schadenfreien Versicherten der Landeskrankenhilfe erhalten ab diesem Jahr erheblich weniger Beitrag zurück.Ab dem Jahr 2012 bekommen langjährig schadenfreie Versicherte von der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. nur noch maximal vier Monatsbeiträge Rückerstattung wegen Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen. Für das Jahr 2011 wurden noch bis zu sechs Monatsbeiträge gezahlt, also 50 Prozent mehr. Die Beitrags-Rückerstattung (BRE) bezieht sich in erster Linie auf die klassischen Ambulant-Tarife im Rahmen der Krankheitskosten-Vollversicherung. Für manche Tarife werden nur 70 Prozent des Beitrages zugrunde gelegt.Die Erstattung ist nach der Anzahl der schadenfreien Jahre gestaffelt:

  • vier Monatsbeiträge nach fünf Jahren,
  • drei Monatsbeiträge nach vier Jahren,
  • zwei Monatsbeiträge nach einem bis zu drei Jahren.
Im Vorjahr bekamen Versicherte nach einem Jahr ohne Inanspruchnahme der Versicherung statt zwei Monatsbeiträgen nur einen zurück.Für alle Versicherten, die mindestens für zwei Jahre keine Rechnungen eingereicht haben, wird die BRE in diesem Jahr schlechter.Der Grund ist der Wegfall eines Zuschlages von 50 Prozent auf die Rückzahlung. Dieser Zuschlag gilt für die BRE 2010 und 2011, sofern der Kunde auf die Barauszahlung verzichtet und der Betrag auf das Deckungskapital seines Vertrages gutgeschrieben wird. Damit wird eine entsprechende Beitragssenkung im Alter finanziert.
 
Als Grund für den Wegfall des Bonus nennt das Unternehmen: „Nur zirka ein Prozent unserer Kunden hat sich für die Variante einer Anwartschaft auf spätere Beitragsermäßigung und zusätzlichen Bonus entschieden. Dieser Umstand und die steuerliche Beurteilung durch das Bundesministerium der Finanzen zu Lasten unserer Versicherungsnehmer hat uns dazu bewogen, diese Option zukünftig nicht mehr anzubieten.“
In einem Brief an die Versicherungsnehmer schreibt der Krankenversicherer: „Wir haben unsere Beitragsrückerstattung … nochmals verbessert“. Das betrifft jedoch nur Versicherte, die maximal ein Kalenderjahr die Kasse nicht in Anspruch genommen haben und stellt im Übrigen nur die Regelung wieder her, die zuletzt für 2009 gegolten hatte.
Im Gegensatz dazu bekommen langfristig gesunde Versicherte bis zu einem Drittel weniger von ihren Prämien zurück als sie viele Jahre vorher gewohnt waren. Bis zum Geschäftsjahr 2009 hatte die LKH noch bis zu sechs Monatsbeiträge nach sechs schadenfreien Jahren und fünf Beiträge nach fünf Jahren in bar ausgezahlt.
 
Gründe für den Rückgang nennt das Unternehmen nicht.Nun ist auch noch für wenig Leistung weniger Rückerstattung hinzu gekommen.
 
 

Kündigung einer privaten Krankenversicherung

 

 

Zur Kündigung einer privaten Krankenversicherung reicht die Vorlage einer E-Mail des Folgeversicherers als Nachweis eines nahtlosen Versicherungsschutzes nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Einreichung einer Kopie des Versicherungsscheins. Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 12. Mai 2011 hervor (Az.: 107 C 360/10).
Der Beklagte hatte bei der Klägerin im Jahr 1999 einen Vertrag über eine private Krankenvollversicherung abgeschlossen. Diesen Vertrag kündigte er Mitte Juli 2009 zum Ende des damals laufenden Jahres. Als Nachweis des neuen Versicherungsschutzes fügte der Beklagte dem Kündigungsschreiben eine Kopie einer E-Mail des Folgeversicherers bei, in welcher er als neuer Kunde begrüßt wurde. Einen Hinweis, ab wann der Versicherungsschutz beginnen sollte, enthielt die E-Mail nicht. 
Die Klägerin teilte dem Beklagten daher mit, dass zum Wirksamwerden der Kündigung ein Nachweis des zukünftigen Krankenversicherers vorzulegen sei, aus dem hervorgeht, dass und ab wann ein anderweitiger, der Versicherungspflicht genügender Versicherungsschutz besteht. Auf dieses Schreiben reagiert der Beklagte nicht. Erst als er Anfang Februar 2010 eine Mahnung wegen der ausstehenden Zahlung der Beiträge für die ersten beiden Monate des Jahres erhielt, teilte er der Klägerin mit, dass er davon ausgehe, den Vertrag fristgerecht zum Ende 2009 gekündigt zu haben.
Daraufhin teilte ihm die Klägerin mit, dass die Kündigung wegen des fehlenden Nachweises einer Folgeversicherung unwirksam sei. Erst mit Schreiben vom 27. August 2010 übersandte ein in der Zwischenzeit von dem Beklagten beauftragter Anwalt der Klägerin eine Kopie des Versicherungsscheins des neuen Versicherers.Der Anwalt erklärte gleichzeitig, dass die Klägerin ihren Vertrag rückwirkend ab 1. Januar 2010 aufzuheben und somit keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr inzwischen eingeklagten Beiträge habe.Doch dem wollte das Aachener Amtsgericht nicht folgen. Es gab der Klage des Versicherers auf Zahlung der Beiträge vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 in vollem Umfang statt.Nach Ansicht des Gerichts wird die Kündigung einer privaten Krankenversicherung gemäß § 205 Absatz 6 Satz 2 VVG erst wirksam, wenn der Versicherte nachweist, dass er ohne Unterbrechung bei einem neuen Versicherer versichert ist.
Als Nachweis reicht aber die Vorlage einer Bestätigungs-E-Mail des neuen Versicherers nicht aus, zumal aus der von dem Beklagten eingereichten Mail noch nicht einmal der Versicherungsbeginn hervorging.
Das Gericht hält als Nachweis vielmehr eine von dem neuen Versicherer „erkennbar autorisierte Erklärung“ für erforderlich, die keinen Zweifel an einem nahtlosen Versicherungsschutz aufkommen lassen darf. Denn andernfalls könnte ein Versicherter „durch jedweden selbst geschaffenen Nachweis“ die Versicherungspflicht umgehen. 
Der Auffassung des Anwalts des Beklagten, dass die Klägerin ihren Vertrag rückwirkend ab Beginn des Folgevertrages aufzuheben habe, wollte das Aachener Amtsgericht ebenfalls nicht folgen. Denn gemäß § 205 VVG wird die Kündigung erst ab Nachweis eines Folgevertrages wirksam.
„Eine Rückwirkung des Wirksamwerdens der Kündigung scheidet mithin nach dem Wortlaut der Vorschrift aus“, so das Gericht abschließend in seiner Urteilsbegründung.
  
 

 

Beitragsanpassungen 2011

Einige Versicherte werden diese Jahr doppelt erstaunt sein, wenn die Post der Privaten Krankenversicherung eintrifft. So wird es nicht nur eine (teilweise deutliche) Anhebung der Beiträge geben, sondern zudem noch eine Anpassung der Selbstbeteiligung. Gerade die Kunden der Central Krankenversicherung,(gott sei Dank ich hab kaum welche) sind davon betroffen.
Vieles zur Central, werden Sie bestimmt bereits gelesen haben.
Anbei schicke ich Ihnen die Information, wann die unter Umständen Sie betreffenden  Beitragsanpassungen verschickt werden .
  •  Allianz                                 KW 46+47
  • AOL                                       ab KW 47
  • ARAG                                   ab KW 47
  • AXA                                      ab KW 47                           
  • Barmenia                           ab den 14.November
  • Consal                                 ab den 14.November
  • Central                                ab KW 48
  • Conti                                    ab KW 48
  • Deutscher Ring                ab KW 48
  • DKV                                      seit 09.11.2011
  • Gothaer                              Ende KW 47 / Anfang KW 48
  • Hallesche                           ab den 14.November
  • Hanse Merkur                  Ende KW 45 / Anfang KW 46
  • Inter                                     ab KW 47
  • LKH                                       ab KW 47
  • Münchener Verein         am 15.11.2011
  • Nürnberger                       ab KW 47
  • R + V                                    ab KW 47
  • SDK                                      ab KW 47
  • Signal                                  ab KW 47
  • Universa                            bis Ende November

 Ob es Sie betrifft, kann ich Ihnen auf Nachfrage beantworten. Die betroffenen Gesellschaften und Tarife liegen bereits vor.

 Klicken Sie hier um Alternativen zu bekommen…

Beitrasanpassung Central oder wenn Mogelpackungen platzen !

Wieder wie jedes (oder fast) Jahr werden Versicherte erstaunt sein, wenn sie unerfreuliche Post von ihrer Privaten Krankenversicherung bekommen. So wird es teilweise nicht nur eine Beitragsanpassung geben, sondern eventuelle Anpassung der ursprünglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Gerade Centralkunden  sind davon betroffen.
Wurden doch in der Vergangenheit viele Versicherte von  Vertrieben in den sogenannten "Billigtarifen"  versichert.
Öffentlichkeitswirksame Zeitungsartikel , wie "der beste Klassikschutz" taten ihr übriges.
Doch nun kommt das dicke Ende. Die Beitragsanpassung.
Über 100 Euro für Leistungen,die teilweise schlechter als gesetzlich versichert sind. In diesem Tarif (V333S2P), der eine Pauschalleistung bei Leistungsfreiheit beinhaltete, wurde ja immer mit hohen Rückerstattungen geworben.
Getreu dem Motto : "Der Tarif , der zu Jedem passt" oder "Der Tarif, der viel kostet".

Interessenten fragen nach : Central CVP 500

In den letzten Tagen häuften sich Interessentenfragen zum "super " Tarif der Central  CVP 500.Ich möchte nun hiermit allen Interessierten Hilfe anbieten.Was ist dran an dem Tarif. Dran ( an der Central)einiges,  aber in deren Tarifen  kaum etwas.
Natürlich kann der Tarif so für den Einzelnen, aber Gesunden, gepasst haben.
Bei diesem Tarif ist eine  Pauschalleistung garantiert , also eine vertraglich vereinbarte Beitragsrückerstattung versprochen. Der Betrag ist vertraglich vereinbart und wird bei Leistungsfreiheit ausgezahlt. Es lockten fast 6 Monatsbeiträge  Rückerstattung. Aber wehe, man wurde krank,  Angeboten wurde der Tarif mit dem Slogan "Unser Tarif CVP passt immer und für jeden!” und wurde wie geschnittenes Brot angeboten.
Schauen wir uns mal den Tarif genauer an :
Also erstattet werden sollen :

Ambulant

100 % bei Einhaltung des Primärarztprinzips bzw. 80 % bei Nichteinhaltung des Primärarztprinzips der Aufwendungen für ärztliche Leistungen (einschl. Psychotherapie, Sitzungsanzahl begrenzt), Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (gemäß Hilfsmittelkatalog, summenmäßige Begrenzung für Sehhilfen), Transport und Unterbringung bei ambulanten Operationen (summenmäßige Begrenzung).100 % der Aufwendungen für Hebammenleistungen;80 % der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen;

Stationär

100 % der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, chefärztliche/belegärztliche Leistungen, Hebammenleistungen und Transport zum/vom Krankenhaus; Ersatz-Krankenhaustagegeld bei Verzicht auf Zweibettzimmer oder/und gesondert berechnete ärztliche Leistungen;

Sie dazu AVB und die Tarifbeschreibung CVP500

In den allg.Versicherungsbedingungen steht :

§ 4  Umfang der Leistungspflicht ( Teil I)

(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif, diesen Rahmenbedingungen und den Tarifbedingungen.

(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit der Tarif oder die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.

(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. 

Teil II der AVB zu § 4 (3) RB/KK 2008 Heilmittel

Als Heilmittel gelten die im Gebührenverzeichnis der geltenden Gebührenordnung für Ärzte unter Abschnitt E "Physikalisch-medizinische Leistungen" aufgeführten Leistungen, soweit sie von einem der unter § 4 (2) RB/KK 2008 aufgeführten Therapeuten oder von einem staatlich geprüften Masseur oder von einem staatlich geprüften medizinischen Bademeister erbracht werden.

Teil II der AVB zu § 4 (3) RB/KK 2008 Hilfsmittel

Erstattungsfähig sind bei medizinischer Notwendigkeit ausschließlich

  •  die Aufwendungen für Bandagen, Bruchbänder, Leibbinden, Kunstaugen, künstliche Kehlköpfe, orthopädische Stützapparate, orthopädische Einlagen, Gummistrümpfe, Beinprothesen, Armprothesen, Insulinpumpen, Unterarmgehstützen, Gehstöcke, StomaVersorgungsartikel, Hörgeräte und handbetriebene Standardkrankenfahrstühle,
  •  unter Beachtung von summenmäßigen Begrenzungen die Aufwendungen für Sehhilfen (Augengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) in tariflichem Umfang,
  •  die Mehraufwendungen für orthopädische Schuhe gegenüber normalem Lederschuhwerk einmal im Kalenderjahr (der jeweils gültige Betrag für "normales Lederschuhwerk" wird in der Jahresmitteilung bekanntgegeben). Zusätzlich sind bei medizinischer Notwendigkeit ausschließlich die Aufwendungen für folgende Hilfsmittel erstattungsfähig, sofern sie nach vorheriger Abstimmung mit der Central über das Hilfsmittelmanagement der Central bezogen werden: Heimmonitore zur Überwachung der Atmungs- und/oder Herztätigkeit von Kleinstkindern zur Vorbeugung gegen plötzlichen Kindstod (SIDS). Sauerstoffgeräte, Ernährungspumpen, Wechseldruckmatratzen/-systeme, Krankenbetten in funktionaler Standardausführung, Schmerzmittelpumpen, Beatmungsgeräte, Schlafapnoegeräte, Motor-Bewegungsschienen und Heimdialysegeräte.

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

 (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs.4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.

Also ergibt sich für den Versicherten: Nichts mit 100% Heil-und Hilfsmittel, da keine Ergo-und Logopadie lt. AVB abgesichgert, künstliche Ernährung nicht erwähnt, unzureichende Hilfsmittel für Blinde……
Einen stationären Aufenthalt in einer gemischten Anstalt muß ich melden, bin auf eine Genehmigung angewiesen. Wenn ich nun aber nach einem VU schwerverletzt bin, mein Handy kaputt ist, ich allein stehend bin. Wer soll um Genehmigung bitten(betteln?)  oder melden? Es gibt aber an dem Aufenthaltsort kein anderes Krankenhaus ?
Andere Details, wie Anschlußheilbehandlung , Fahrten und Transport oder Psychotherapie  usw.sind genauso ungenügend dargestellt.

Privat versichert- immer gut versichert oder wenn Mogelpackungen platzen !

Diese Aussage ist der größte Unfug seit der Annahme, dass die Erde eine Scheibe ist! Leider ist bei fast vielen Privatversicherten noch die Hoffnung sehr ausgeprägt, dass sie im Fall der Fälle besser abgesichert sind als der GKV-Patient und sich auf Ihre private Krankenversicherung verlassen können.Das wird (sicherlich völlig ohne Absicht?? oder?) natürlich insbesondere von Anbietern und Vermittlern eher schwacher Leistungspakete (sog. Einsteigertarife) unter Zuhilfenahme einiger kreativer Tarif- und Verkaufstexten verstärkt.Formulierungen wie „die günstige Alternative zur GKV“ oder „PKV-Testsieger zu günstigen Beiträgen“ die dem potentiellen Kunden klar suggerieren „hier ist alles gut und günstig – du musst nur zugreifen“ . Klar, bei dem Monatsbeitrag für für 50Euro im Internet…Diese Tatsache führt unweigerlich auf ziemlich direktem Weg zu zwei wesentlichen Fragen
1. Warum machen die Unternehmen oder die Vertrieb so etwas?
2. Warum merkt der Kunde das nicht ?
Das ist schnell beantwortet. Hier geht es um eine Kombination aus Verzweiflung, Umsatzdruck, Gier und Gleichgültigkeit.
Natürlich ist der Markt mittlerweile zweigeteilt. Zum einen in den Bereich derjenigen, die qualitativ hochwertige Produkte anbieten (die aber nicht der Geiz ist geil-Mentalität / PKV für59 Euro entsprechen) und diejenigen, die im „preissensitiven Segment“ (schöne Beschreibung für das muss auf jeden Fall eins sein – BILLIG!!“) anbieten, also die Strukki-Vertriebe. Masse statt Klasse.
Sollte irgendjemand noch der Meinung sein, es gibt gleiche Leistungen für deutlich unterschiedliche Prämien, der glaubt auch an den Weihnachtsmann! Und die teilweise abstrusen Ansätze, Preisunterschiede mit Dingen wie „geringeren Verwaltungskosten“, „strenger Risikoprüfung“ oder ähnlichem Unfug zu begründen, machen auch mehr Angst als Mut.
Dazu nur soviel: Wer ernsthaft glaubt, das eine um 3 – 4 % geringere Verwaltungskostenquote einen Prämienunterschied von 80 – 90 Euro im Monat ausmacht oder das die „strenge“ Risikoprüfung heute erkennen kann, wer in 5 Jahren schwer erkrankt, sollte noch einmal – gern mit professioneller Hilfe – genau nachdenken…Der einzige Grund für deutliche Preisunterschiede sind deutliche Leistungsunterschiede.Die Antwort auf die Frage , warum der Kunde so etwas macht, ist etwas komplexer. Ich glaube ja, der Kunde entscheidet hier im Regelfall völlig realitätsfern – im Glauben, das es nicht schlechter geht als in der GKV…was natürlich im Segment der „TÜV-zertifizierten Testsieger für 59 Euro“ leider fast immer falsch ist…
Bei vielen ist die Ausgangsmeinung noch aus den frühen 90er Jahren:Privat versichert ist besser versichert als gesetzlich – es geht nur darum, wie viel besser! Oder doch schlechter ?
Es geht kein Mensch davon aus, dass er schlechter versichert ist als der gemeine GKV-Patient – was aber leider häufig der Fall ist. Glauben Sie nicht? Dann schauen Sie doch mal in Ihrem Krankenversicherungvertrag, in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach. Was steht dort an garantierten Leistungen, was ist nicht versichert ?
Es geht kein Mensch davon aus, dass er sich mit dem Übertritt von der GKV in die PKV verschlechtert.Woher soll er es auch wissen.
Hier siegt dann auch die Hoffnung, ein Schnäppchen zu machen vor dem gesunden Menschenverstand – denn: Es ist in allen Bereichen so, dass schlechte oder wenig Leistungen immer weniger kosten als gute oder üppige Leistungen (Ausnahme sicherlich der Tatbestand des Betruges) – das gilt natürlich auch für die PKV und deren Angebote. Es gibt nichts umsonst – es muss für jede Leistung bezahlt werden. Das begründet sich aus dem Marktverständnis der PKV-Anbieter, die alle nicht im karitativen Bereich anzusiedeln sind. Leider hat sich in den letzten Jahren der Ansatz, die Unkenntnis des Kunden (und teilweise auch der Vermittler) dahingehend auszunutzen, dass Produkte an den Markt gebracht werden, die aus Preiswettbewerbsgründen immer weiter von Leistungen befreit werden, immer weiter verbreitet.
Aber schauen Sie einfach mal selbst nach, ob z. B. Leistungen wie ambulante und stationäre Psychotherapie, alle Hilfsmittel in ausreichender Ausführung, Ergotherapeuten und Logopäden, Kostenübernahme für med. notwendige stationäre Heilbehandlung , gemischte Anstalten so abgesichert sind, wie in der GKV – nämlich in dem Maß, das medizinisch ausreichend ist.
Bestandslisten der Einsteigertarife sind aus meiner Sicht, Listen des latenten Elends – zumindest aus dem Blickwinkel der finanziellen Auswirkungen auf das Versicherten-portemonnaie im Leistungsfall.Sollten Sie immer noch zweifeln, nutzen Sie doch einfach einmal alle Informationen, die zur Verfügung stehen und googlen einfach, was von privaten Versicherungen so alles abgelehnt wird.
Dazu kommt zu allem bisherigen Übel noch die Tatsache, dass es in den Einsteigertarifen vermehrt zu Zahlungsausfällen kommt, die die Versicherer abschreiben müssen und so das Versichertenkollektiv mit steigenden Beiträgen beglücken müssen – auch und gerade in den Einsteigertarifen. Hier wirdbei den Unternehmen also kaum Geld verdient – es lauert aber Ärger…Sie müssen aber Leistungen erbingen.
Dies wird wohl auch der Hauptgrund sein, warum die DKV oder die Central den Verkaufsstop ihrer Einsteigertarife bekannt gegeben hat – und nicht das schlechte Gewissen gegenüber den Kunden…so gern ich das auch glauben möchte…Fazit:
Insgesamt lauern im Bereich vieler der Tarife aus meiner Sicht einige Sprengfallen – es gibt also viel zu tun.
Ich helfe Ihnen gerne .
M.Krolinski

Kriterien- Private Krankenversicherung

Kriterien für die Private Krankenversicherung
Oft ist es für den Verbraucher schwierig, im Vorfeld zu klären, welche Kriterien in der privaten Krankenversicherung im Ernstfall entscheidend sind.
Stellen Sie die richtigen Fragen bei der Auswahl der privaten Krankenversicherung
Achten Sie nicht nur darauf, ob Sie Anspruch auf eine Chefarztbehandlung haben, denn im Zweifelsfall spielen die Übernahme von Hilfsmitteln, die Kostenabdeckung bei Folgebehandlungen oder Transportmodalitäten eine viel größere finanzielle Rolle.
Hier finden Sie einige ausgewählte Kriterien in der privaten Krankenversicherung , auf die Sie bei der Auswahl der richtigen privaten Krankenversicherung achten müssen, um im Schadensfall abgesichert zu sein.
Primärarzt oder Hausarzt
Bei dieser Bedingung verpflichten Sie sich, bei der Erstbehandlung zunächst einen Allgemeinmediziner oder einen Praktischen Arzt ohne Facharztbezeichnung aufzusuchen, Sie können den Arzt der Erstbehandlung also nicht frei wählen. Bei einer Verletzung der Vereinbarung werden die Kosten für die Behandlung, Medikamente und Folgebehandlungen nicht vollständig übernommen.
Gemischte Anstalten
Gemischte Anstalten sind Kliniken, in denen nicht nur Heilbehandlungen, sondern auch Kuren, ReHa- und Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt werden. Behandlungen und Aufenthalte in solchen Gemischten Anstalten werden nur übernommen, wenn dies vor Behandlungsbeginn vom Versicherer bewilligt wurde.
Krankentransporte
Klären Sie, ob Sie einen Anspruch z.B. auf einen Rettungshubschrauber haben, ob nur der Transport ins „nächstgelegene“ oder auch der ins „nächstgelegene, geeignete“ Krankenhaus abgesichert ist, und ob es Entfernungsbegrenzungen für Krankentransporte gibt.
Versicherung für Ihre Kinder
Wie sieht Ihre private und berufliche Zukunftsplanung aus? Haben Sie Kinder oder planen Sie, welche zu bekommen? Dann sollten Sie zeitig prüfen, inwiefern diese versichert werden können.
Reha-/Kur/Anschlussheilbehandlungen
Die Übernahme der Leistungen zu Rehabilitationszwecken ist nicht in jedem Fall, bei jeder Erkrankung und bei jedem Versicherer gewährleistet. Klären Sie im Vorfeld, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Kosten übernimmt, damit Sie nicht im Schadensfall vor horrenden Rechnungen stehen.
Hilfsmittel
Als Hilfsmittel werden technische Geräte bezeichnet, die eine Krankheit oder Behinderung lindern oder ausgleichen. Dazu zählen u.a. Prothesen, Rollstühle, Blindenhunde, Hörgeräte oder auch orthopäische Schuhe. Versicherer formulieren in ihren Bedingungen entweder „geschlossene Hilfsmittelkataloge“, d.h. die versicherten Hilfsmittel werden einzeln aufgezählt, oder offen formuliert (z.B. „alle lebenserhaltenden Hilfsmittel“). Die offene Formulierung hat den Vorteil, dass auch durch medizinischen Fortschritt entwickelte neue Verfahren mitversichert sind.
Heilmittel
Unter Heilmittel werden verschiedene Behandlungen zusammengefasst, die von staatlich geprüften Angehörigen der Heilberufe erbracht werden. Dazu zählen u.a. Ergo- und Physiotherapie, Logopädie oder Massagen. Solche Leistungen verursachen meist hohe Kosten, weil sie über einen langen Zeitraum erbracht werden müssen.
Psychotherapie
Psychische Erkrankungen wie Depressionen der Burnout-Syndrom sind in unserer Leistungsgesellschaft längst zur Volkskrankheit geworden. Grund genug zu prüfen, ob die psychologische Unterstützung in der Privaten Krankenversicherung mitversichert wird. Dies gilt auch für psychologische Hilfe bei posttraumatischen Störungen, z.B. nach einem Unfall, Verbrechen oder durch den Verlust eines nahestehenden Menschen.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich Ihrer Versicherung ist entscheidend, wenn Ihnen im Ausland etwas zustößt oder Sie während Ihres Urlaubs plötzlich krank werden. Unbedingt zu prüfen ist der Versicherungsschutz bei Aufenthalten im europäischen und außereuropäischen Ausland, die Dauer des Aufenthaltes und die Dauer der Behandlung.
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