18. Mai 2012

Landeskrankenhilfe verändert Rückerstattung

Die langjährig schadenfreien Versicherten der Landeskrankenhilfe erhalten ab diesem Jahr erheblich weniger Beitrag zurück.Ab dem Jahr 2012 bekommen langjährig schadenfreie Versicherte von der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. nur noch maximal vier Monatsbeiträge Rückerstattung wegen Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen. Für das Jahr 2011 wurden noch bis zu sechs Monatsbeiträge gezahlt, also 50 Prozent mehr. Die Beitrags-Rückerstattung (BRE) bezieht sich in erster Linie auf die klassischen Ambulant-Tarife im Rahmen der Krankheitskosten-Vollversicherung. Für manche Tarife werden nur 70 Prozent des Beitrages zugrunde gelegt.Die Erstattung ist nach der Anzahl der schadenfreien Jahre gestaffelt:

  • vier Monatsbeiträge nach fünf Jahren,
  • drei Monatsbeiträge nach vier Jahren,
  • zwei Monatsbeiträge nach einem bis zu drei Jahren.
Im Vorjahr bekamen Versicherte nach einem Jahr ohne Inanspruchnahme der Versicherung statt zwei Monatsbeiträgen nur einen zurück.Für alle Versicherten, die mindestens für zwei Jahre keine Rechnungen eingereicht haben, wird die BRE in diesem Jahr schlechter.Der Grund ist der Wegfall eines Zuschlages von 50 Prozent auf die Rückzahlung. Dieser Zuschlag gilt für die BRE 2010 und 2011, sofern der Kunde auf die Barauszahlung verzichtet und der Betrag auf das Deckungskapital seines Vertrages gutgeschrieben wird. Damit wird eine entsprechende Beitragssenkung im Alter finanziert.
 
Als Grund für den Wegfall des Bonus nennt das Unternehmen: „Nur zirka ein Prozent unserer Kunden hat sich für die Variante einer Anwartschaft auf spätere Beitragsermäßigung und zusätzlichen Bonus entschieden. Dieser Umstand und die steuerliche Beurteilung durch das Bundesministerium der Finanzen zu Lasten unserer Versicherungsnehmer hat uns dazu bewogen, diese Option zukünftig nicht mehr anzubieten.“
In einem Brief an die Versicherungsnehmer schreibt der Krankenversicherer: „Wir haben unsere Beitragsrückerstattung … nochmals verbessert“. Das betrifft jedoch nur Versicherte, die maximal ein Kalenderjahr die Kasse nicht in Anspruch genommen haben und stellt im Übrigen nur die Regelung wieder her, die zuletzt für 2009 gegolten hatte.
Im Gegensatz dazu bekommen langfristig gesunde Versicherte bis zu einem Drittel weniger von ihren Prämien zurück als sie viele Jahre vorher gewohnt waren. Bis zum Geschäftsjahr 2009 hatte die LKH noch bis zu sechs Monatsbeiträge nach sechs schadenfreien Jahren und fünf Beiträge nach fünf Jahren in bar ausgezahlt.
 
Gründe für den Rückgang nennt das Unternehmen nicht.Nun ist auch noch für wenig Leistung weniger Rückerstattung hinzu gekommen.
 
 

Beitragsanpassungen zu 2012

Die fünfgrößte private Krankenversicherung erhöht den Monatssollbeitrag um durchschnittlich 12,9 Prozent. Betroffen davon sind mehr als eine halbe Million Versicherte. Im Schnitt erhöhen private Krankenversicherungen ihre Beiträge jährlich um drei bis sieben Prozent. Die Teuerungen der Central Krankenversicherung liegen daher deutlich über dem Durchschnitt. In einigen Tarifen erwarten Kunden gar Steigerungen von mehr als 20 Prozent, teilweise gibt es Anpassungen von 30 bis 40 Prozent. 
Die drastischen Beitragserhöhungen sind das Resultat der verfehlten Strategie der Billigtarife. Diese hatten sich in den vergangenen Jahren als „faule Eier“ erwiesen und die Central Krankenversicherung in arge Bedrängnis gebracht. Mit billigsten Preisen waren massiv Kunden geworben worden. Doch der rasante Zuwachs an Neugeschäft brachte eine Menge Risikopotenzial mit sich. So war die Zahl der Beitragsschuldner und Erkrankten in dieser Sparte vergleichsweise sehr hoch.
Die Central kündigte bereits Ende August an, daraus Konsequenzen zu ziehen. Der Vertrieb der Billigtarife wurde mittlerweile eingestellt. Weiterhin beendet die Central Krankenversicherung zum 31. März 2012 ihr Maklergeschäft und übergibt die Vermittlung von neuen Tarifen komplett zur Deutschen Vermögensberatung (DVAG). Auch eine Konzentration auf das Geschäft mit Krankenzusatzversicherungen wurde diskutiert. 
Die Leidtragenden sind die Versicherten der Central Krankenversicherung. Sie müssen nun für eine verfehlte Tarifpolitik gerade stehen. Mit den enormen Beitragsanpassungen wird auf die Generali-Tochter in den nächsten Wochen eine Welle von Kündigungen zukommen. Mit hohen Einstiegspreisen statt der Billigtarife wird es nun schwer neues Geschäft zu generieren – und damit würde ein weiteres Loch in die Kassen gerissen. Sollte sich dieses Szenario bewahrheiten, könnten der Central schwere Zeiten bevorstehen. Dann wären weitere Schließungen von Tarifen und erneute Beitragsanpassungen in zweistelliger Höhe fast unausweichlich. 
 

Kündigung einer privaten Krankenversicherung

 

 

Zur Kündigung einer privaten Krankenversicherung reicht die Vorlage einer E-Mail des Folgeversicherers als Nachweis eines nahtlosen Versicherungsschutzes nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Einreichung einer Kopie des Versicherungsscheins. Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 12. Mai 2011 hervor (Az.: 107 C 360/10).
Der Beklagte hatte bei der Klägerin im Jahr 1999 einen Vertrag über eine private Krankenvollversicherung abgeschlossen. Diesen Vertrag kündigte er Mitte Juli 2009 zum Ende des damals laufenden Jahres. Als Nachweis des neuen Versicherungsschutzes fügte der Beklagte dem Kündigungsschreiben eine Kopie einer E-Mail des Folgeversicherers bei, in welcher er als neuer Kunde begrüßt wurde. Einen Hinweis, ab wann der Versicherungsschutz beginnen sollte, enthielt die E-Mail nicht. 
Die Klägerin teilte dem Beklagten daher mit, dass zum Wirksamwerden der Kündigung ein Nachweis des zukünftigen Krankenversicherers vorzulegen sei, aus dem hervorgeht, dass und ab wann ein anderweitiger, der Versicherungspflicht genügender Versicherungsschutz besteht. Auf dieses Schreiben reagiert der Beklagte nicht. Erst als er Anfang Februar 2010 eine Mahnung wegen der ausstehenden Zahlung der Beiträge für die ersten beiden Monate des Jahres erhielt, teilte er der Klägerin mit, dass er davon ausgehe, den Vertrag fristgerecht zum Ende 2009 gekündigt zu haben.
Daraufhin teilte ihm die Klägerin mit, dass die Kündigung wegen des fehlenden Nachweises einer Folgeversicherung unwirksam sei. Erst mit Schreiben vom 27. August 2010 übersandte ein in der Zwischenzeit von dem Beklagten beauftragter Anwalt der Klägerin eine Kopie des Versicherungsscheins des neuen Versicherers.Der Anwalt erklärte gleichzeitig, dass die Klägerin ihren Vertrag rückwirkend ab 1. Januar 2010 aufzuheben und somit keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr inzwischen eingeklagten Beiträge habe.Doch dem wollte das Aachener Amtsgericht nicht folgen. Es gab der Klage des Versicherers auf Zahlung der Beiträge vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 in vollem Umfang statt.Nach Ansicht des Gerichts wird die Kündigung einer privaten Krankenversicherung gemäß § 205 Absatz 6 Satz 2 VVG erst wirksam, wenn der Versicherte nachweist, dass er ohne Unterbrechung bei einem neuen Versicherer versichert ist.
Als Nachweis reicht aber die Vorlage einer Bestätigungs-E-Mail des neuen Versicherers nicht aus, zumal aus der von dem Beklagten eingereichten Mail noch nicht einmal der Versicherungsbeginn hervorging.
Das Gericht hält als Nachweis vielmehr eine von dem neuen Versicherer „erkennbar autorisierte Erklärung“ für erforderlich, die keinen Zweifel an einem nahtlosen Versicherungsschutz aufkommen lassen darf. Denn andernfalls könnte ein Versicherter „durch jedweden selbst geschaffenen Nachweis“ die Versicherungspflicht umgehen. 
Der Auffassung des Anwalts des Beklagten, dass die Klägerin ihren Vertrag rückwirkend ab Beginn des Folgevertrages aufzuheben habe, wollte das Aachener Amtsgericht ebenfalls nicht folgen. Denn gemäß § 205 VVG wird die Kündigung erst ab Nachweis eines Folgevertrages wirksam.
„Eine Rückwirkung des Wirksamwerdens der Kündigung scheidet mithin nach dem Wortlaut der Vorschrift aus“, so das Gericht abschließend in seiner Urteilsbegründung.
  
 

 

Beitragsanpassungen 2011

Einige Versicherte werden diese Jahr doppelt erstaunt sein, wenn die Post der Privaten Krankenversicherung eintrifft. So wird es nicht nur eine (teilweise deutliche) Anhebung der Beiträge geben, sondern zudem noch eine Anpassung der Selbstbeteiligung. Gerade die Kunden der Central Krankenversicherung,(gott sei Dank ich hab kaum welche) sind davon betroffen.
Vieles zur Central, werden Sie bestimmt bereits gelesen haben.
Anbei schicke ich Ihnen die Information, wann die unter Umständen Sie betreffenden  Beitragsanpassungen verschickt werden .
  •  Allianz                                 KW 46+47
  • AOL                                       ab KW 47
  • ARAG                                   ab KW 47
  • AXA                                      ab KW 47                           
  • Barmenia                           ab den 14.November
  • Consal                                 ab den 14.November
  • Central                                ab KW 48
  • Conti                                    ab KW 48
  • Deutscher Ring                ab KW 48
  • DKV                                      seit 09.11.2011
  • Gothaer                              Ende KW 47 / Anfang KW 48
  • Hallesche                           ab den 14.November
  • Hanse Merkur                  Ende KW 45 / Anfang KW 46
  • Inter                                     ab KW 47
  • LKH                                       ab KW 47
  • Münchener Verein         am 15.11.2011
  • Nürnberger                       ab KW 47
  • R + V                                    ab KW 47
  • SDK                                      ab KW 47
  • Signal                                  ab KW 47
  • Universa                            bis Ende November

 Ob es Sie betrifft, kann ich Ihnen auf Nachfrage beantworten. Die betroffenen Gesellschaften und Tarife liegen bereits vor.

 Klicken Sie hier um Alternativen zu bekommen…

SDK verbessert AVB – Was wurde getan ?

Hier zu den von der SDK geänderten  Bedingungen :

Versicherungsschutz außerhalb Europas

In den Tarifbedingungen 4. zu § 1 (4) MB/KK 2009 Versicherungsschutz im Ausland ist festgehalten, dass in Erweiterung der Regelung in den MB/KK 2009 Versicherungsschutz für Auslandsaufenthalte außerhalb Europas für die Dauer von bis zu sechs Monaten besteht. Die Leistungspflicht endet nach diesem Zeitraum auch dann, wenn es der versicherten Person aus medizinischen Gründen gar nicht möglich ist, die Rückreise anzutreten. Dies soll nun zugunsten der Versicherten modifiziert werden.

Fassung neu

4. zu § 1 (4) MB/KK 2009 Versicherungsschutz im Ausland

a)Bei Auslandsaufenthalten außerhalb Europas besteht bis zu sechs Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über sechs Monate hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.

Meines Erachtens eine leichte Verbesserung der Bedingungen, aber mehr auch nicht.

Nachversicherung Neugeborener

Der in § 2 Abs. 2 MB/KK2009 geregelte Versicherungsschutz für Neugeborene umfasst (bei rechtzeitiger Anmeldung) schon jetzt angeborene Krankheiten, Gebrechen. Es ist jedoch transparenter, wenn die Versicherungsbedingungen hierzu noch einen gesonderten Hinweis geben. Dem entsprechend wird im Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei „4. zu § 2 (2) MB/KK2009 Nachversicherung Neugeborener“ eine redaktionelle Ergänzung hinzugefügt.

Fassung neu

4. zu § 2 (2) MB/KK Nachversicherung Neugeborener

Das Erfordernis einer dreimonatigen Versicherung beim Versicherer entfällt, wenn beim Übertritt aus einer gleichartigen privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung die bisherige Versicherung mindestens drei Monate bestanden hat. Der Versicherungsschutz umfasst im Rahmen der in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen und des gewählten Tarifs auch Geburtsschäden, angeborene Krankheiten und Gebrechen.

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) / Behandler bei Ergotherapie MVZ

Mit der gesetzlichen Möglichkeit der Einrichtung von MVZ in § 95 SGB V hat der Gesetzgeber eine neue ärztliche Organisationsform zur ambulanten medizinischen Versorgung ermöglicht. Ärztliche Leistungen eines MVZ sind formalrechtlich bislang an sich nicht erstattungsfähig, da die dort behandelnden Ärzte nicht „niedergelassen“ sind. In die Erstattungsfähigkeit ärztlicher Leistungen sind nun vertragsrechtlich auch die Abrechnungen von MVZ einbezogen.

Fassung neu

 zu § 4 (1 u. 2) MB/KK 2009 ambulante Heilbehandlung in einem medizinischen Versorgungszentrum

Es können auch nicht niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten gewählt werden, die ansonsten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 erfüllen und die Behandlung in einem für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum erbringen und diese entsprechend der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung abrechnen.

 Behandler bei Ergotherapie

In den Tarifbedingungen 4. zu § 5 MB/KK Psychotherapie wird die Psychotherapie und die Ergotherapie in den Leistungsumfang einbezogen. Als Heilbehandler können nach dem Wortlaut der Regelung – nur – Ärzte und Psychotherapeuten in Anspruch genommen werden. Bei notwendig werdender Ergotherapie überweisen Ärzte zur Weiterbehandlung in der Regel an Ergotherapeuten. Diese Behandlung wird bereits jetzt – vorherige Zusage vorausgesetzt – durchgängig bezahlt. Die Tarifbedingung wird zudem aus systematischen Gründen mit der dann erweiterten Überschrift vom Regelungsbereich „Einschränkung der Leistungspflicht“ in den Regelungsbereich „Umfang der Leistungspflicht“ transferiert.

Fassung neu

zu § 4 (1 u. 2) MB/KK 2009 Psychotherapie/Ergotherapie

Leistungen für psychotherapeutische Behandlungen einschließlich der Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) werden gezahlt, wenn und soweit der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Neben ärztlichen Behandlern können Psychotherapeuten in Anspruch genommen werden, die gemäß § 95 c Sozialgesetzbuch V die Voraussetzungen für die Eintragung ins Arztregister (Approbation und Fachkundenachweis) erfüllen. Für ergotherapeutische Behandlungen können auch Ergotherapeuten in Anspruch genommen werden.

Siehe Heilmittel, nichtärztl. Behandler wiederum nicht klar definiert, vorherige Zusage wieder erforderlich. Warum Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und  Behandler bei Ergotherapie im Zusammenhang genannt wurden, ist mir nicht klar. Es gibt auch Ergotherapeuten die ihre Praxis woanders haben.

Beschreibung Zahnbehandlung, Zahnersatz

Zur Erhöhung der Transparenz wird nun in den Tarifbedingungen die Zahnbehandlung und den Zahnersatz definiert. Die Definitionen führen nicht zu Abweichungen mit den jetzigen tariflichen Leistungsaussagen. Sie bewirken aber mehr Klarheit in der Abgrenzung von Zahnersatz und Zahnbehandlung, wobei auch der Hinweis auf möglicherweise abweichende Tarifregelungen dem Verständnis für die einzelnen Tarifaussagen dient.

 zu § 4 (1. u. 2 ) MB/KK 2009 Zahnbehandlung und Zahnersatz

Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlungen, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierungen soweit der Tarif dies vorsieht. Es gelten, außer der Tarif enthält eine andere Regelung, folgende Definitionen: 

  • Zu den Zahnbehandlungen gehören z. B. allgemeine zahnärztliche Leistungen,
  • prophylaktische Leistungen, konservierende Leistungen, Füllungen,
  • Inlays/Onlays, Extraktionen, Wurzelbehandlungen, Parodontosebehandlungen  und Behandlungen von Erkrankungen der Mundschleimhaut.
  • Zum Zahnersatz gehören z. B. Prothesen, Stiftzähne, Brücken, Kronen (auch Einzelkronen), Implantate und die Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen).
  • Im Zusammenhang mit den genannten Behandlungen medizinisch erforderliche Leistungen sind ebenfalls erstattungsfähig. Beispielsweise funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, knochenaufbauende Maßnahmen, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie chirurgische Leistungen.

Arzneimittel/Schutzimpfungen

Neben der Bezahlung medikamentenähnlicher Nährmittel entspricht es der gängigen Erstattungspraxis, dass auch für die ausschließlich bei bestimmten schwerwiegenden Krankheitsbildern erforderliche enterale Ernährung sowie das dazugehörige Zubehör Leistungen erbracht werden. Dies wird nun im Sachzusammenhang mit der Regelung zu den medikamentenähnlichen Nährmitteln benannt. Dasselbe gilt für die Stoma-, Tracheostoma und Inkontinenzartikel.

Fassung neu

zu § 4 (3) MB/KK Arzneimittel/Schutzimpfungen

Als Arzneimittel gelten auch bestimmte, medikamentenähnliche Nährmittel einschließlich enteraler Ernährung mit Zubehör, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z.B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden sowie Stoma-, Tracheostoma- und Inkontinenzartikel.

Heilmittel

Im Sinne einer systematischeren Gliederung der einzelnen Leistungsarten wird die bisherige Aufzählung mit den gebräuchlichen Oberbegriffen Hydrotherapie, Kälte- und Wärmtherapie sowie Lichttherapie ergänzt.

Fassung neu

zu § 4 (3) MB/KK Heilmittel (Abs. 1)

Als Heilmittel gelten Hydrotherapie (z. B. medizinische Bäder), Massagen, Kälte-/und Wärmetherapie (z. B. Packungen), Inhalationen, mechanische Behandlung, Lichttherapie (z. B. Behandlung mit Ultraviolettlicht), Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stromes, Atmungsbehandlung, logopädische Behandlung einschließlich Stimmbildungen, Schwangerschaftsgymnastik, Krankengymnastik und Übungsbehandlungen.

Auch hier wird die ergotherapeut. Behandlung nicht namentlich erwähnt. 

Behandler bei Heilmittel

In den Tarifbedingungen 4. zu § 4 (3) MB/KK 2009 Heilmittel sind im Absatz 1 als erstattungsfähige Heilmittel auch logopädische Behandlung aufgeführt. Zur Erhöhung der Transparenz werden nun auch die Logopäden als mögliche Behandler beispielhaft erwähnt.

Fassung neu

 zu § 4 (3) MB/KK 2009 Heilmittel (Abs. 3)

Heilmittel müssen von Ärzten, Heilpraktikern oder Angehörigen anderer staatlich anerkannter Heilberufe (z.B. Masseuren, Logopäden) erbracht werden.

Als Nichtärztliche Behandler wird auch hier der Ergotherapeut nicht namentlich erwähnt.Soll die Behandlung auch durch Logopäden, Ergotherapeuten , Angehörige staatlich anerkannter Heilhilfsberufe versichert sein, so sollte dies auch in den Versicherungsbedingungen verankert sein.

Kleine Hilfsmittel

In Anpassung an die Aufnahme des Blindenführhundes in die großen Hilfsmittel, werden Blindenstöcke entsprechend der bisherigen Handhabung und Gehstützen (Krücken) in die Reihe der kleinen Hilfsmittel aufgenommen. Ebenfalls zu den kleinen Hilfsmitteln aufgenommen werden Korrekturschienen und orthopädisch erforderliche Veränderungen an Konfektionsschuhen.

Fassung neu

 zu § 4 (3) MB/KK Hilfsmittel

a) Als kleine Hilfsmittel gelten Brillen oder Kontaktlinsen einschließlich der Refraktionsbestimmung durch Optiker, Bandagen, Korrekturschienen, Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe, Fußeinlagen, orthopädische Schuhe, orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen, Gehstützen, Blindenstock.

Große Hilfsmittel

Erweiterung um Körperersatzstücke

Die Aufzählung für große Hilfsmittel enthält den Begriff „Kunstglieder“. Als Kunstglieder werden z. B. Aufwendungen für Beinprothesen oder Kunstaugen ersetzt. Im Gesundheitsmarkt bildet sich aber ganz überwiegend eine engere Auslegung des Begriffs „Kunstglieder“ heraus und es wird die Bezeichnung „Körperersatzstücke“ als Oberbegriff für Hilfsmittel bezüglich ausgefallener oder beeinträchtigter Körperteile verwendet. Die SDK  nimmt daher zusätzlich den Begriff „Körperersatzstück“ auf und benennt als Beispiele auch die bereits bislang – als Kunstglieder – bezahlten Hilfsmittel Epithese und Kunstauge. Erweiterung um Blindenhund, elektronische Lesehilfen, Absauggeräte, Beatmungsgeräte, Ernährungspumpen, Infusionspumpen, Pulsoximeter, Überwachungsmonitore für Säuglinge.Die genannten großen Hilfsmittel wurden schon bislang erstattet und werden aus Transparenzgründen in die Aufzählung aufgenommen.

Fassung neu

 zu § 4 (3) MB/KK Hilfsmittel

b) Als große Hilfsmittel gelten Hörgeräte, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf),Insulinpumpen, Schlafapnoegerät (CPAP-Geräte), elektronische Lesehilfen, Absauggeräte, , Beatmungsgeräte, Ernährungspumpen, Infusionspumpen, Pulsoximeter, Überwachungsmonitore für Säuglinge, Körperersatzstücke (wie z.B. Epithese, Kunstauge, Kunstglieder), orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate einschließlich Sitz- und Liegeschalen, Krankenfahrstühle, Blindenleitgerät und Blindenführhund (einschl. Orientierungs- und Mobilitätstraining), Miet- und Sachnebenkosten lebenserhaltender Hilfsmittel (wie z. B. Atem-/Herzfrequenzmonitor, Heimdialysegeräte, Sauerstoffkonzentrator).

Reparatur von Hilfsmitteln

Im Rahmen der Leistungsabrechnung von Hilfsmitteln werden bereits jetzt im Einvernehmen mit dem Versicherten die Kosten für die Reparatur in Höhe der tariflichen Leistungsaussage übernommen.

Fassung neu

 zu § 4 (3) MB/KK Hilfsmittel

c) Leistungen für die unter den Absätzen a) und b) genannten Hilfsmittel werden im Kalenderjahr je einmal gezahlt. Als Leistung gilt auch die Reparatur eines Hilfsmittels.

Wieder tauchen preisliche Limitierungen, keine Rollatoren,keine Blutzuckermeßgeräte,keine  Blutdruckmessgeräte  und verschiedenes mehr in den Verbesserungen auf.

Vor- und nachstationäre Behandlung

§ 115 a SGB V sieht vor, dass Versicherte in geeigneten Fällen im Krankenhaus ohne Unterkunft und Verpflegung behandelt werden können. Die vorstationäre Behandlung dient dazu, die Erforderlichkeit einer vollständigen Krankenhausbehandlung abzuklären oder eine solche vorzubereiten. Die nachstationäre Behandlung soll den Behandlungserfolg sichern oder festigen. In den stationären Tarifen der Vollversicherung wie auch der Zusatzversicherung ist die Leistung für vor- und nachstationäre Behandlungen gängige Leistungspraxis. Dies wird nun auch in den Bedingungen dokumentiert.

Fassung neu

zu § 4 (4) MB/KK Vor- und nachstationäre Behandlung

Die Kosten einer vor- und nachstationären Heilbehandlung im Sinne von § 115 a Abs. 1 u. 2 Sozialgesetzbuch V  werden im tarifmäßigen Umfang erstattet.

 

Transportkosten zur stationären Heilbehandlung

In unseren Tarifbedingungen 10. zu § 4 (4-5) MB/KK 2009 stationäre Heilbehandlung wird in Satz 1 festgehalten, unter welchen Voraussetzungen (u.a. ärztliche Bescheinigung) der Versicherte einen Anspruch auf Ersatz der Transportkosten mit einem je nach Lage des Falls angemessenen Transportmittel von und zum Krankenhaus hat. Maßgeblich ist nach Satz 2 die Entfernung zum nächstgelegenen Krankenhaus. In der Erstattungspraxis ist dies sachgerecht immer so gehandhabt worden, dass es sich um das nächstgelegene geeignete Krankenhaus handeln muss.

Fassung neu

zu § 4 (4-5) MB/KK 2009 stationäre Heilbehandlung

Satz 2 : Die Transportkostenerstattung wird nach der Entfernung bis zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus berechnet.

Einschränkung des versicherten Transportmittels, Rückweg des Transportes sind nicht versichert, preisliche Limitierung.Ob das nächstgelegene Krankenhaus auch am Geeignetsten ist ? Z.B. bei Brandverletzungen ?

Leistungspflicht bei Kriegsereignissen

§ 5 Abs. 1 a) der MB/KK2009 sieht für kriegsverursachte Krankheiten einen generellen Leistungsausschluss vor. Eine Ergänzung dieser Regelung durch Tarifbedingungen gibt es bislang nicht. Dieser absolute Leistungsausschluss wird nun modifiziert.

 zu § 5 Abs. 1 a) MB/KK2009 Kriegsereignisse im Ausland

Abweichend von § 5 Abs. 1 a) MB/KK2009 wird für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse im Ausland verursacht sind, geleistet, wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltes keine Reisewarnung ausgesprochen hat. Wird eine Reisewarnung während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis die Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist.

 

Umwandlungsoption bei Krankenversicherungspflicht

Kündigt ein Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis wegen Versicherungspflicht, kann er nach § 13 Abs. 11 MB/KK den gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Wünscht der Versicherungsnehmer statt einer Anwartschaftsversicherung die Umstellung in eine Krankheitskosten-Zusatzversicherung, wird diese Umstellung ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten durchgeführt, soweit damit keine Leistungserweiterung zum bisherigen Versicherungsumfang verbunden ist. Diese Handhabung wird nun in den Tarifbedingungen unter neu „5. zu § 13 (11) MB/KK Umwandlungsoption bei Krankenversicherungspflicht“ verankert.

Fassung neu

zu § 13 (11) MB/KK Umwandlungsoption bei Krankenversicherungspflicht

Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person aufgrund des Eintritts der Versicherungspflicht, kann er ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten die Umstellung in eine Krankheitskostenteilversicherung zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht verlangen, wenn der Umstellungsantrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt beim Versicherer eingeht. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der bisherige sein.

 Kurzuschuss für ambulante Kurmaßnahmen aus stationären Tarifen

In den stationären Tarifen S101, S102, S, W und SGPG sind Leistungen für Kur- und Sanatoriumsbehandlung vorgesehen. Die Bezahlung des Kurzuschusses auch für ambulante Kurmaßnahmen kommt nun auch in der Überschrift (bzw. bei Tarif SGPG in der Tarifaussage) klarstellend zum Ausdruck.

Tarifbeschreibungen S101, S102, S Tarife (Beihilfe), W

Fassung neu

Der Versicherer erstattet … 2. bei ambulanter und stationärer Kur- und Sanatoriumsbehandlung die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittelversorgung bis zu Rechnungsbeträgen von…

Fazit:

Einige Verbesserungen sind zu sehen, aber der große Aha Effekt ist ausgeblieben.Andere Gesellschaften haben es positiv  vor einiger Zeit vorgemacht. Sollte die SDK nicht nachbessern, wird der Krankenversicherer nur durchschnittlich bleiben.

 

SDK verbessert AVB für Neu- und Bestandskunden

Diese Nachricht erreichte mich heute. Ich lese,…Die Süddeutsche KV (SDK) verbessert zum 01.01.2012 die Versicherungsbedingungen für das Neugeschäft als auch für Bestandskunden.

 

1.     Grundsätzlich kann ein Krankenversicherer nicht nachträglich in bestehende Tarifbedingungen eingreifen: er darf diese nicht verschlechtern, aber auch nicht einfach verbessern.

2.     Würde ein Versicherer die Bedingungen für alle Versicherten einfach verbessern, dann stünde dem ja auch eine Erhöhung der Leistungsausgaben gegenüber. In der Folge würden dann die Beiträge im Tarif wegen dieser Leistungsverbesserung ansteigen. Man würde in diesem Falle von einer sogenannten „erzwungenen Wohltat“ sprechen. „Erzwungene Wohltaten“ sind aber verboten und werden in der PKV vom Treuhänder nicht genehmigt.

3.     Eine „Verbesserung“ ist nur dann möglich, wenn die Bedingungen an die bestehende Leistungspraxis des Versicherers angepasst werden, dieser also auch in der Vergangenheit immer für Dinge geleistet hat, die nicht in den AVB gestanden haben. Nur in diesem Falle wäre gewährleistet, dass die Aufnahme dieser Leistungen zu keiner Erhöhung der Beiträge führt. Könnte der Versicherer (siehe 2.) nachweisen, dass er schon immer   bestimmte Leistungen  erstattet hat, dann kann er (theoretisch) diese Leistungen auch in den Tarif mit aufnehmen. Es wäre dann letztlich keine Verbesserung, sondern eine Klarstellung der AVB.

4.     Bei der SDK war dieses der Fall:  sie leistet  schon immer beispielsweise für Blindenhunde, auch wenn diese nie in den AVB aufgeführt waren. Auch Transporte zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus werden von der SDK schon seit Tarifgründung 1974 bezahlt, ebenso wie Ergotherapie, Logopädie, Hydrotherapie, Lichttherapie und vieles mehr. All diese Punkte haben nun explizite Aufnahme in unsere AVB gefunden.

5.     Die Geschäftspolitik der SDK, auf Paralleltarife zu verzichten und mit einem einzigen, generationenübergreifenden Tarifwerk zu arbeiten, ist in diesem Bereich quasi Segen und Fluch zugleich: Man kann eben nicht einfach ein neues Tarifwerk auflegen, wenn sich Markt und medizinischer Fortschritt gewandelt haben, auch wenn das sicherlich der deutlich bequemere Weg wäre. Statt dessen muss man den recht mühsamen und zeitaufwändigen Weg gehen, die bestehenden AVB stetig weiter zu entwickeln und an die laufende Leistungspraxis anzupassen. Hierzu sind immer langwierige Verhandlungen mit dem Treuhänder erforderlich, der (verständlicher Weise) nachgewiesen haben möchte, dass hier keine „erzwungenen Wohltaten“ eingebaut werden, die die Beiträge erhöhen würden.

6.     Die aktuellen „Verbesserungen“ wurden von der SDK vor allem im Hinblick auf das Abschneiden in Ratings und Vergleichsprogrammen durchgeführt. Hier werden die Unternehmen nur nach dem bewertet, was explizit in den Bedingungen steht. Die tatsächliche Leistungspraxis („… das zahlen wir schon seit 30 Jahren…“) spielt dort keine Rolle. Aus diesem Grunde hatte die SDK in der Vergangenheit gerade bei Ratings und Vergleichsprogrammen manchmal schlechte Karten, obwohl in der Praxis für alles geleistet wurde. Das erhöht mit Sicherheit auch die Akzeptanz im Maklermarkt.  

 

Ich werde mir diese Änderungen ansehen und demnächst hier dazu Stellung beziehen.

 

Die Inter-Krankenversicherung bessert nach- aber nur teilweise

  In einem Fachmagazin lese ich

“Gute Nachrichten für alle, die bei der INTER Krankenversicherung aG in den Tarifen INTER CompactCare® und INTER ComfortLine® hochwertigen Krankenversicherungsschutz genießen: Ab sofort können zusätzlich zu den bereits festgelegten Facharztgruppen auch Orthopäden, Dermatologen und Urologen direkt und ohne die Kürzung der tariflichen Erstattung auf 75% aufgesucht werden. „Den Kunden bleiben hierdurch ab sofort zahlreiche Gänge zum Hausarzt erspart. Wer Beschwerden hat, kann nun mehr Fachärzte direkt aufsuchen. Selbstverständlich bleibt es jedem Kunden freigestellt, den Hausarzt auch weiterhin als erstes zu konsultieren und erst nach seiner Empfehlung zu dem entsprechenden Spezialisten zu gehen. In beiden Fällen profitiert er unmittelbar von den vielen Vorteilen, die ein privater Krankenversicherungsschutz mit sich bringt. Mit dieser Maßnahme machen wir den gebotenen Versicherungsschutz noch komfortabler und kommen Kundenwünschen entgegen.“
Mit der Erweiterung der Liste können ab sofort Ärzte für Allgemeinmedizin/ praktische Ärzte, Gynäkologen, Augenärzte, Kinderärzte, Notärzte, Orthopäden, Dermatologen und Urologen direkt aufgesucht werden.”

da hat die Inter aber nur halbherzig ihre Hausaufgaben gemacht. Denn nach wie vor ist nach den allg. Versicherungsbedingungen

  1. Eine Überweisung ist zu einem Facharzt  erforderlich, auch wenn es sich um eine Unfall- bzw. Notfallbehandlung handelt 
  2. Anschlussheilbehandlung (AHB)ist im Tarif CompactCare nicht verankert / im Tarif ComfortLine nur bei bestimmten, in den AVB definierten Erkrankungen,Behandlungen oder Vorraussetzungen
  3. Orthopädische Hilfsmittelsind nach wie vor  ungenügend, Blindenhund, Blindenstock, Rollatoren gar nicht  versichert,
  4. Transportkosten bei Gehunfähigkeit werden nicht  erstattet
Da sollte die Inter doch mal nachbessern. Andere Gesellschaften machen es vor.