18. Mai 2012

Refresh der Internetseite

Auf Grund von Kundenwünschen habe ich meine andere Internetseite   überarbeit. da diese doch im Laufe der Zeit in die Jahre gekommen ist. Ich möchte doch auch zu Sachversicherungen Hinweise , Informationen und Unterstützung geben. Gern komme ich diesen Wünschen nach. Aus diesem Grunde habe ich die Domain www.versicherungsvergleiche-pkvberlin.de neu gestaltet. Aber diese ist noch nicht ganz fertig, wird aber weiter mit Inhalten gefüllt.

Anregungen, Wünsche  und Kritik nehme ich gern entgegen. Die Onlinerechner für Haftpflicht, Hausrat, Rechtsschutz , Unfallversicherunjg und Wohngebäudeversicherung sind nun wieder online und Sie können diese wie gewohnt anonym benutzen und bei Bedarf auch OInlineabschlüsse machen.

Natürlich, und das ist mir wichtig, sollen Sie auch in diesen Bereichen, weiterhin kompetent beraten und betreut werden. Langjährige Partnerschaften, ermöglichen es mir Sie auch in Fragen der gewerblichen und privaten Sachversicherung zu unterstützen. 

Krankenversicherung bei ALG II / Sozialgeld

Für alle gesetzlich und privat Versicherten bleibt während des Bezugs von Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erhalten. Dieses Infoblatt gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen. Wichtig zum Verständnis ist die folgende Unterscheidung: ALG II beziehen Sie, wenn Sie erwerbsfähig sind. Sind Sie nicht erwerbsfähig, erhalten Sie Sozialgeld.

 

Gesetzlich kranken- und pflegeversichert bei Bezug von ALG II

Wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von ALG II gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie auch künftig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Das Jobcenter meldet Sie bei derselben Krankenkasse an, in der Sie bereits zuvor Mitglied waren. Der Gesetzgeber hat in diesem Fall für die Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Pauschalen festgelegt. Diese werden vom Jobcenter übernommen und direkt an das Bundesversicherungsamt (Gesundheitsfonds) gezahlt. Wenn für Sie eine Familienversicherung über den Ehe- oder Lebenspartner oder über die Eltern möglich ist, werden Sie beim Bezug von ALG II jedoch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sondern familienversichert. Das Gleiche gilt für den Bereich der Pflegeversicherung. Wenn Sie ALG II nur als Darlehen beziehen, besteht keine Versicherungspflicht. Ihre Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung können Sie dann ebenfalls als Darlehen erhalten, das Sie anschließend zurückzahlen müssen.

Privat krankenversichert bei Bezug von ALG II

Wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von ALG II privat krankenversichert waren, bleiben Sie weiterhin privat krankenversichert. Darüber hinaus müssen Sie sich privat krankenversichern, wenn Sie direkt vor dem Bezug von ALG II weder gesetzlich noch privat krankenversichert und hauptberuflich selbstständig oder versicherungsfrei (beispielsweise Beamter) waren. In der privaten Krankenversicherung können Sie sich auch für den Basistarif entscheiden, den jede Kranken -versicherung anbieten muss. Grundsätzlich gilt, dass der Beitrag zum Basistarif nicht über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung liegen darf. Bei hilfe-bedürftigen Personen, und dies ist beim Bezug von ALG II der Fall, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif. Bis zur Höhe dieses halben Beitrags (2012: maximal 296,44 Euro/ Monat) zahlt das Jobcenter dann einen Zuschuss zu Ihrer privaten Krankenversicherung. Er wird ab dem 1. April 2012 vom Jobcenter direkt an das jeweilige Versicherungsunter-nehmen überwiesen. Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrags müssen Sie mit einem aktuellen Beitragsbescheid nachweisen. Wenn Sie in einem anderen Tarif privat krankenversichert sind, haben Sie als Bezieher von ALG II das Recht zum Wechsel in den Basistarif unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Sie können auch einen anderen Tarif als den Basistarif wählen. In diesem Fall übernimmt das Jobcenter Ihren individuellen Versicherungsbeitrag, jedoch maximal bis zur Höhe des halbierten Basistarifs. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass private Krankenversicherungsunternehmen in anderen Tarifen als dem Basistarif z. B. Personen mit Vorerkrankungen ab-lehnen oder Risikozuschläge erheben können.

Ihr privater Krankenversicherer darf die Leistungen weder ruhen lassen noch die Krankenversicherung kündigen, während Sie ALG II oder Sozialgeld beziehen. Darüber hinaus haben sich die privaten Krankenversicherer grundsätzlich bereiterklärt, auf die zwischen dem 1. Januar2009 und dem 31. Januar 2011 allein aufgrund der „Beitragslücke" entstandenen Beitragsschulden zu verzichten („Beitragslücke" bezeichnet die Differenz, die vom 1.1.2009 bis 31.1.2011 zwischen dem vom Jobcenter gezahlten Zuschuss und der tatsächlichen Beitrags-forderung des Versicherungsunternehmens bestand). Sollten Sie in diesem Zeitraum hilfebedürftig gewesen sein und Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vollständig gezahlt haben, können Sie sich mit der Bitte um Erlass der Altschulden an Ihre Krankenversicherung wenden. Hierfür genügen ein formloser Antrag und der Nachweis der Hilfebedürftigkeit in diesem Zeitraum. Der Bezug von ALG II oder Sozialgeld gilt grundsätzlich als Nachweis der Hilfebedürftigkeit.

Privat pflegeversichert bei Bezug von ALGII

Privat krankenversicherte Personen, die ALG II erhalten, haben auch die Möglichkeit, Zuschüsse für eine angemessene private Pflegeversicherung zu erhalten. Angemessen bedeutet in diesem Fall, dass Ihre private Pflegeversicherung die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Pflegeversicherung anbietet. Der Gesetzgeber legt jedes Jahr einen Höchstbeitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung fest. Dieser Betrag wird halbiert und dann mit Ihrem individuellen Beitrag für die private Pflegeversicherung verglichen. Der günstigere der beiden Beträge kann als Zuschuss vom Jobcenter übernommen werden. Zuschüsse für Ihre privaten Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge erhalten Sie, wenn Sie neben dem Antrag auf ALG II auch die Anlage SV „Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II" ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss erst ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs-auch rückwirkend- bezahlt wird. Vermeiden Sie versicherungs- und vertragsrechtliche Nachteile und informieren Sie Ihre private Versicherung über den Antrag auf ALG II oder Sozialgeld. Erkundigen Sie sich auch, wie Ihr Versicherungsschutz bis zur Bewilligung sichergestellt werden kann.

Krankenversichert bei Bezug von Sozialgeld

Beziehen Sie Sozialgeld, werden Sie nicht über den Leistungsbezug kranken- und pflegeversichert. Sie sind in diesem Fall jedoch ebenfalls im Krankheitsfall abgesichert. Früher waren die Sozialhilfeträger für Hilfe im Krankheitsfall zuständig und haben die Kosten für notwendige Behandlungen übernommen. Aber seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2007 gilt, dass auch die Bezieher von Sozialgeld grundsätzlich in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung verbleiben bzw. dieser zugeordnet werden, wenn sie vorher nicht versichert waren. Mithilfe von Stichtagen wurde festgelegt, für welche Personen die alte Regelung gilt und in welchen Fällen die neue Regelung greift.

Altfälle: Wenn Sie am 1. April 2007 laufende Leistungen nach dem XII. Buch Sozialgesetzbuch erhielten und seither weiterhin erhalten, ist der Sozialhilfeträger für die Hilfe im Krankheitsfall zuständig. Das gilt auch, wenn die Leistungen in diesem Zeitraum weniger als einen Monat unterbrochen wurden. Die Krankenbehandlung wird in der Regel zunächst von den Krankenkassen übernommen. Der Sozialhilfeträger erstattet den Kassen anschließend die Kosten.

Neuregelung GKV: 

Wenn Sie dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind und Ihr Bezug von Sozialgeld nach dem 1. April 2007 begann bzw. jetzt neu beginnt, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV. Voraussetzung ist, dass Sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Für die Beiträge können Sie einen Zuschuss des Jobcenters erhalten.

Neuregelung PKV:

Wenn Sie dem Bereich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind und Ihr Bezug von Sozialgeld nach dem  1.Januar  2009 begann bzw. beginnt, müssen Sie sich privat kranken- und pflegeversichern. Wenn Sie bereits vorher privat kranken- und pflegeversichert waren, bleiben die private Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, und Sie erhalten gegebenenfalls einen Zuschuss zu Ihren Versicherungsbeiträgen. Hier gelten dieselben Regelungen für die Hohe der Beiträge wie beim Bezug von ALG II.

 

 

Was tun bei einer Beitragsanpassung

Viele Anfragen zur privaten Krankenversichjerung, die mich derzeit  fast tagtäglich erreichen beinhalten   sinngemäß " Ich würde ja gern in eine andere private KV wechseln, bin aber mehr als… bei der … versichert."Ich verstehe, dass ein neuer Abschluß Risiken mitsichbringt und auch die bisher angesammleten Altersrückstellungen eine Rolle bei diesen Überlegungen spielen.Aus diesem Grunde sollten Sie dann innnerhalb des bestehenden  Unternehmens wechseln. Grundlage für ein solches Wechselrecht ist der § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Dieser besagt :
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
 
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart
 
Jedoch wird der Versicherer keinesfalls freiwillig einen solchen Tarifwechsel anbieten und begrüßen. Er erwiedert wird dann oft , der Versicherungsschutz im neuen Tarif wäre um ein vielfaches besser und entspricht dann nicht dem bestehenden alten Tarif.
Bleiben Sie bitte hartnäckig und lassen Sie sich nicht  abwiegeln. Fragen Sie bitte schriftlich an  und setzen einer angemessenen Bearbeitungst. Verweisen Sie ausdrücklich auf den wunschgemäßen Tarifwechsel gemäß §204 VVG und dem Hinweis, eventuelle  Mehrleistungen ausschließen zu wollen um somit  eine Geundheitsprüfung  zuvermeiden.Wenn Sie Hilfe und Unterstützung benötigen, dann kontaktieren Sie mich.Ich helfe Ihnen gern weiter.

Beitrasanpassung Central oder wenn Mogelpackungen platzen !

Wieder wie jedes (oder fast) Jahr werden Versicherte erstaunt sein, wenn sie unerfreuliche Post von ihrer Privaten Krankenversicherung bekommen. So wird es teilweise nicht nur eine Beitragsanpassung geben, sondern eventuelle Anpassung der ursprünglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Gerade Centralkunden  sind davon betroffen.
Wurden doch in der Vergangenheit viele Versicherte von  Vertrieben in den sogenannten "Billigtarifen"  versichert.
Öffentlichkeitswirksame Zeitungsartikel , wie "der beste Klassikschutz" taten ihr übriges.
Doch nun kommt das dicke Ende. Die Beitragsanpassung.
Über 100 Euro für Leistungen,die teilweise schlechter als gesetzlich versichert sind. In diesem Tarif (V333S2P), der eine Pauschalleistung bei Leistungsfreiheit beinhaltete, wurde ja immer mit hohen Rückerstattungen geworben.
Getreu dem Motto : "Der Tarif , der zu Jedem passt" oder "Der Tarif, der viel kostet".

SDK verbessert AVB für Neu- und Bestandskunden

Diese Nachricht erreichte mich heute. Ich lese,…Die Süddeutsche KV (SDK) verbessert zum 01.01.2012 die Versicherungsbedingungen für das Neugeschäft als auch für Bestandskunden.

 

1.     Grundsätzlich kann ein Krankenversicherer nicht nachträglich in bestehende Tarifbedingungen eingreifen: er darf diese nicht verschlechtern, aber auch nicht einfach verbessern.

2.     Würde ein Versicherer die Bedingungen für alle Versicherten einfach verbessern, dann stünde dem ja auch eine Erhöhung der Leistungsausgaben gegenüber. In der Folge würden dann die Beiträge im Tarif wegen dieser Leistungsverbesserung ansteigen. Man würde in diesem Falle von einer sogenannten „erzwungenen Wohltat“ sprechen. „Erzwungene Wohltaten“ sind aber verboten und werden in der PKV vom Treuhänder nicht genehmigt.

3.     Eine „Verbesserung“ ist nur dann möglich, wenn die Bedingungen an die bestehende Leistungspraxis des Versicherers angepasst werden, dieser also auch in der Vergangenheit immer für Dinge geleistet hat, die nicht in den AVB gestanden haben. Nur in diesem Falle wäre gewährleistet, dass die Aufnahme dieser Leistungen zu keiner Erhöhung der Beiträge führt. Könnte der Versicherer (siehe 2.) nachweisen, dass er schon immer   bestimmte Leistungen  erstattet hat, dann kann er (theoretisch) diese Leistungen auch in den Tarif mit aufnehmen. Es wäre dann letztlich keine Verbesserung, sondern eine Klarstellung der AVB.

4.     Bei der SDK war dieses der Fall:  sie leistet  schon immer beispielsweise für Blindenhunde, auch wenn diese nie in den AVB aufgeführt waren. Auch Transporte zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus werden von der SDK schon seit Tarifgründung 1974 bezahlt, ebenso wie Ergotherapie, Logopädie, Hydrotherapie, Lichttherapie und vieles mehr. All diese Punkte haben nun explizite Aufnahme in unsere AVB gefunden.

5.     Die Geschäftspolitik der SDK, auf Paralleltarife zu verzichten und mit einem einzigen, generationenübergreifenden Tarifwerk zu arbeiten, ist in diesem Bereich quasi Segen und Fluch zugleich: Man kann eben nicht einfach ein neues Tarifwerk auflegen, wenn sich Markt und medizinischer Fortschritt gewandelt haben, auch wenn das sicherlich der deutlich bequemere Weg wäre. Statt dessen muss man den recht mühsamen und zeitaufwändigen Weg gehen, die bestehenden AVB stetig weiter zu entwickeln und an die laufende Leistungspraxis anzupassen. Hierzu sind immer langwierige Verhandlungen mit dem Treuhänder erforderlich, der (verständlicher Weise) nachgewiesen haben möchte, dass hier keine „erzwungenen Wohltaten“ eingebaut werden, die die Beiträge erhöhen würden.

6.     Die aktuellen „Verbesserungen“ wurden von der SDK vor allem im Hinblick auf das Abschneiden in Ratings und Vergleichsprogrammen durchgeführt. Hier werden die Unternehmen nur nach dem bewertet, was explizit in den Bedingungen steht. Die tatsächliche Leistungspraxis („… das zahlen wir schon seit 30 Jahren…“) spielt dort keine Rolle. Aus diesem Grunde hatte die SDK in der Vergangenheit gerade bei Ratings und Vergleichsprogrammen manchmal schlechte Karten, obwohl in der Praxis für alles geleistet wurde. Das erhöht mit Sicherheit auch die Akzeptanz im Maklermarkt.  

 

Ich werde mir diese Änderungen ansehen und demnächst hier dazu Stellung beziehen.

 

Private Krankenversicherung: Geld sparen durch Tarifwechsel

Stöhnen die Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse häufig über steigende Beiträge und schwindende Leistungen, sind auch die Mitglieder der Privatkassen von Preissteigerungen betroffen. Viele Kunden sind da ratlos, denn ein Wechsel zu einer anderen Privatversicherung ist vor allem für langjährige Mitglieder mit hohen Verlusten verbunden. Doch mit einem Wechsel in einen anderen Tarif bei der eigenen Krankenversicherung können mehrere hundert Euro pro Jahr gespart werden – ganz ohne den Verzicht auf Leistungen und ohne Verlust der Altersrückstellung. Dass der Versicherungsnehmer darauf ein Anrecht hat, vergessen viele Versicherer zu erwähnen bzw. versäumen, diesen Sachverhalt auch zu erklären. So ist es nicht verwunderlich, dass nur derjenige einen Tarifwechsel durchsetzen kann, der mit Hartnäckigkeit und Durchhaltevermögen seine Interessen vertritt.  Dabei kann jeder Versicherte innerhalb seiner Gesellschaft in einen preiswerteren Tarif mit gleicher Leistungsbreite wechseln.
Doch selten gibt es in einer Gesellschaft zwei Tarife mit identischen Leistungen. Wählt man daher einen Tarif mit einem geringeren Leistungsspektrum, ist ein Wechsel ohne Probleme möglich. Bei einem besseren Tarif darf der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung verlangen oder einen Risikozuschlag erheben. Wer eine Wiederholung der Überprüfung seines Gesundheitszustandes umgehen möchte, kann auf die Mehrleistung im neuen Tarif verzichten und nur seinen alten Leistungsumfang wählen.
Vor einem Wechsel ist es ratsam, bei seiner Versicherung den aktuellen Stand der Altersrückstellung sowie alternative Tarife zu erfragen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Mehr- oder Minderleistungen sowie die fälligen Mitgliederbeiträge tabellarisch dem aktuellen Tarif gegenübergestellt werden. Nur so ist ein Vergleich möglich, denn nicht immer ist wirklich günstiger, was auf den ersten Blick so aussieht. Geachtet werden muss auf verdeckte Zuschläge, die Selbstbeteiligung, Erstattungen u. v. a. m. Grundsätzlich  sollte daher zusätzlich der Rat eines Experten eingeholt werden. Selbst wenn man diesen auch bezahlen muss, ist das Honorar dank der Einsparungen beim Beitrag gut investiert.