Leistungsbereich
der GKV |
Gesundheits-
reformgesetz
1989 |
Gesundheits-
strukturgesetz
1993 |
Beitrags-
entlastungs-
gesetz 1997 |
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1. Stufe der
Gesundheits-
reform |
2. Stufe der
Gesundheits-
reform |
3. Stufe der
Gesundheits-
reform |
| Arzneimittel: |
Einführung von Festbeträgen für
Arzneimittel; |
Einführung einer nach Packungsgröße
gestaffelten Zuzahlung (auch für Medikamente mit Festbetrag): |
Erhöhungen der Zuzahlungen auf: |
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Erhöhung der Selbstbeteiligung
von 2 DM auf 3 DM für Medikamente ohne Festbetrag |
3 DM für kleine Packung (N1)
5 DM für mittlere Packung (N2)
7 DM für große Packung (N3) |
4 DM für N1
6 DM für N2
8 DM für N3 |
| Heilmittel (Bäder, Massagen
etc.): |
Erhöhung der Zuzahlung
auf 10% der Kosten pro Anwendung |
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Brillen Kontaktlinsen: |
Nur noch 20 DM Zuschuß für
Brillengestelle und Festbeträge für Gläser; erneuter
Anspruch auf eine Brille nur noch ab Änderung der
Sehschärfe um mind. 0,5 Dioptrien; Kontaktlinsen nur noch
in Ausnahmefällen |
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Zuschuß zum Brillengestell von
20 DM entfällt |
| Sonstige Hilfsmittel (orthopädisches
Schuhwerk etc.): |
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| Krankenhausbhdlg: |
Erhöhung der Zuzahlung im Kranken- haus auf
10 DM pro Tag für bis zu 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres
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Erhöhung der Zuzahlung im Krankenhaus auf
11 DM
(8 DM*) pro Tag; ab
1.1.1994 Erhöhung auf 12 DM
(9 DM*) |
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| Zahnersatz (einf. Ausführung): |
Minderung der Leistungen für
Zahnersatz auf 50 % plus 10 % Bonus (Bonusheft) |
Keine Leistung mehr für
große Brücken zum Ersatz von mehr als 4 Zähnen
je Kiefer oder mehr als 3 fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet |
Generelle Streichung von Zahnersatz
für nach dem 31.12.1978 Geborene |
| Kieferorthopädie: |
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Bei Erwachsenen werden die Kosten für kiefer-
orthopädische Behandlung nicht mehr erstattet |
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| Kur: |
Einführung einer Zuzahlung
für stationäre Kuren von 10 DM pro Tag |
Erhöhung der Zuzahlung
für stationäre Kuren auf 11 DM (8 DM*) täglich;
ab 1.1.1994 Erhöhung auf 12 DM (9 DM*) täglich |
Erhöhung der Zuzahlung
für stationäre Kuren auf 25 DM (20 DM*) täglich; |
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Kürzung der Regeldauer
auf 3 Wochen; |
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frühestmögliche Wiederholung
der Kur nach 4 Jahren |
| Fahrkosten: |
Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen
werden nur noch in Ausnahmefällen übernommen; Einführung
eines Eigenanteils von 20 DM pro einfache Fahrt zur stationären
Behandlung, bei Krankentransporten und Rettungsfahrten |
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| Krankengeld: |
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Reduzierung des Krankengeldes
auf 70 % des Bruttogehaltes bis zur BBG der GKV; maximal 90
% des Nettoeinkommens |
| Ausland: |
Versicherungsschutz nur noch in Ländern,
mit denen ein Sozialversicherungs-
abkommen besteht, generell kein Rücktransport aus dem Ausland
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| Leistungsbereich der GKV |
1. und 2. GKV-Neuordnungs- gesetz 1997 |
Solidaritäts- stärkungsgesetz 1999 |
| Arzneimittel: |
Erhöhungen der Zuzahlungen auf:
9 DM für N1
11 DM für N2
13 DM für N3 |
Senkung der Zuzahlungen
auf:
8 DM für N1
9 DM für N2
10 DM für N3 |
| Heilmittel (Bäder, Massagen etc.): |
Erhöhung der Zuzahlung auf 15 % der
Kosten |
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Brillen Kontaktlinsen: |
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| Sonstige Hilfsmittel (orthopädisches
Schuhwerk etc.): |
Einführung einer Zuzahlung von 20 %
der Kosten für Einlagen, Bandagen und Kompressionsstrümpfe |
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| Krankenhausbhdlg: |
Erhöhung der Zuzahlung auf 17 DM (14 DM*) pro Tag; Einführung
eines Krankenhausnotopfers von 20 DM p.a. für die Jahre
1997, 1998 und 1999 |
Das Krankenhausnotopfer von 20 DM ist ab 1998 auf Dauer gestrichen |
| Zahnersatz (einf. Ausführung): |
Minderung der Leistungen für Zahnersatz
auf 45 % plus 10 % Bonus; ab 1998 nur noch Festzuschüsse
für den Zahnersatz |
Leistungsausschluß für nach dem
31.12.1978 Geborene wird aufgehoben Die prozentuale Bezuschussung
(statt Festzuschuß) wird wieder eingeführt: 50 %
Zuschuß plus 10 % bzw. 15 % Bonus |
| Kieferorthopädie: |
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| Kur: |
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| Fahrkosten: |
Erhöhung des Eigenanteils auf 25 DM je einfache Fahrt |
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| Krankengeld: |
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| Ausland: |
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