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Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) - Beitrag
Hier erhalten Sie allgemeine Erläuterungen zum Thema Beitrag.
Tip:
Die Zuständigkeit einzelner Krankenkassen kann jedoch gemäß Satzung regional eingeschränkt sein.
Beitragsberechnung
Solidarbeitrag
Im Gegensatz zur Beitragskalkulation der PKV erhebt die GKV einen vom Einkommen abhängigen Solidarbeitrag.
Zielsetzung des Solidarbeitrags ist es einen finanziellen Ausgleich zwischen sozial schwächeren und sozial stärkeren Mitgliedern zu schaffen:
Jeder Einzelne soll so viel Leistungen erhalten wie nötig und sich so viel an den Kosten beteiligen wie möglich. Deshalb werden die
Beiträge grundsätzlich nach einem bestimmten Prozentsatz (Beitragssatz) der beitragspflichtigen Einnahmen (Beitragsbemessungsgrundlage) bemessen.
Da die Beiträge proportional zur Einnahmenhöhe steigen, müssen Besserverdienende - im Sinne des Solidaritätsprinzips - höhere
Beitragszahlungen leisten. Liegt das monatliche Bruttoeinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG),
wird diese als Beitragsbemessungsgrundlage angesetzt, d.h. ab Erreichen der BBG verändern sich die Beiträge nicht mehr einkommensabhängig.
Umlageverfahren
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß die gesamten Krankheitskosten eines Jahres aus den laufenden Beitragseinnahmen desselben Jahres finanziert
werden können (Umlageverfahren). Im Unterschied zum Anwartschaftsdeckungsverfahren der PKV kommt es deshalb beim Umlageverfahren zu einer Verschiebung der
Beitragslast auf die nachfolgenden Generationen. Dies erweist sich vor allem vor dem Hintergrund der bevorstehenden demographischen Entwicklungen
(Geburtenrückgang, gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung, Arbeitslosigkeit usw.) als problematisch - insbesondere, wenn die geburtenstarken
Nachkriegsjahrgänge in großer Zahl in den Ruhestand eintreten.
Entfallen heute 52 Rentner (Personen ab 65 Jahre) auf 100 Erwerbstätige (Personen zwischen 20 und 64 Jahre), sollen es in 30 Jahren bereits 90 sein.
Einer gleichbleibenden Anzahl erwerbstätiger Menschen steht demnach eine wachsende Anzahl Rentner gegenüber, die mehr Leistungen
beanspruchen, aber niedrigere Beiträge zahlen. In der Folge ist die zukünftige Finanzierbarkeit der GKV erheblich gefährdet.
Beitragssätze
Wichtig zu wissen:
Der Gesetzgeber hat gerade Neuregelungen beschlossen, die teilweise bereits in der aktuellen Presse diskutiert werden. Sobald die endgültigen
Gesetzestexte vorliegen, werden wir die Änderungen hier aufnehmen.
Es werden folgende Beitragssätze unterschieden:
- allgemeiner Beitragssatz
- erhöhter Beitragssatz
- ermäßigter Beitragssatz
Welcher Beitragssatz für welche Versicherten gilt, hängt davon ab, ob bzw. nach welcher Karenzzeit sie Anspruch auf Krankengeld haben:
- Versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung
haben und ab der 43. Woche Krankengeld erhalten, zahlen den allgemeinen Beitragssatz.
- Oben genannte Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf weniger als 6 Wochen Entgeltfortzahlung haben und entsprechend früher
Krankengeld erhalten, zahlen den erhöhten Beitragssatz.
- Freiwillig Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. Hausfrauen, Rentner), zahlen den ermäßigten Beitragssatz.
- Freiwillig versicherte Selbständige zahlen entweder den erhöhten oder den ermäßigten Beitragssatz, je nachdem, ob sie
einen Anspruch auf Krankengeld vereinbart haben oder nicht.
Die Beitragssätze werden von den Krankenkassen festgelegt. Obwohl es zwischen den einzelnen Krankenkassen so gut wie keine Leistungsunterschiede
gibt, differieren die Beitragssätze jedoch zum Teil erheblich.
Beitragspflichtige Einnahmen
- bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern das regelmäßige Arbeitsentgelt einschließlich der relevanten Einmalzahlungen
(wie z. B. Urlaubsgeld)
- bei versicherungspflichtigen Rentnernder Zahlbetrag der Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen
aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit
- bei freiwilligen GKV-Mitgliedern das monatliche Gesamteinkommen, da bei ihnen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt
wird. Welche Einnahmen zusätzlich zum Arbeitseinkommen beitragspflichtig sind, sieht die jeweilige Krankenkassen-Satzung vor. Prinzipiell wird
1/ der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Mindesteinnahme festgelegt.
Ist der Ehegatte in der PKV vollversichert, kann sogar die Hälfte des monatlichen Geamteinkommens beider Ehegatten (maximal bis zur Hälfte
der BBG) berücksichtigt werden. Hat das freiwillige Mitglied keine eigenen Einnahmen, haben die Krankenkassen auch die Möglichkeit, die Hälfte
der Bruttoeinnahmen des privatversicherten Ehegatten (maximal bis zur Hälfte der BBG) anzusetzen.
- bei freiwillig versicherten Selbständigen das Arbeitseinkommen. Bei Selbständigen betragen die beitragspflichtigen
Mindesteinnahmen 3/4 der monatlichen Bezugsgröße.
Beitragszahlung
Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird der Beitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen bzw. bei freiwillig Versicherten zu 50 % vom
Arbeitgeber bezuschußt. Dem Arbeitgeber obliegt auch die Beitragszahlung, d.h. er führt den gesamten Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
an die entsprechende Krankenkasse ab.
Beitragsfreiheit
Beitragsfreiheit besteht i.d.R.:
- für Familienversicherte
- während des Erziehungsurlaubs
Ausnahmen werden unter besondere Personengruppen (Personen, die sich im Erziehungsurlaub befinden) genannt.
- während des Bezugs von Mutterschafts-, Kranken- bzw. Verletztengeld
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