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Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) - Beitrag
 
Hier erhalten Sie allgemeine Erläuterungen zum Thema Beitrag.
 
Tip:
Die Zuständigkeit einzelner Krankenkassen kann jedoch gemäß Satzung regional eingeschränkt sein.
 
 
Beitragsberechnung
 
Solidarbeitrag
Im Gegensatz zur Beitragskalkulation der PKV erhebt die GKV einen vom Einkommen abhängigen Solidarbeitrag. Zielsetzung des Solidarbeitrags ist es einen finanziellen Ausgleich zwischen sozial schwächeren und sozial stärkeren Mitgliedern zu schaffen: Jeder Einzelne soll so viel Leistungen erhalten wie nötig und sich so viel an den Kosten beteiligen wie möglich. Deshalb werden die Beiträge grundsätzlich nach einem bestimmten Prozentsatz (Beitragssatz) der beitragspflichtigen Einnahmen (Beitragsbemessungsgrundlage) bemessen. Da die Beiträge proportional zur Einnahmenhöhe steigen, müssen Besserverdienende - im Sinne des Solidaritätsprinzips - höhere Beitragszahlungen leisten. Liegt das monatliche Bruttoeinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), wird diese als Beitragsbemessungsgrundlage angesetzt, d.h. ab Erreichen der BBG verändern sich die Beiträge nicht mehr einkommensabhängig.
 
Umlageverfahren
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß die gesamten Krankheitskosten eines Jahres aus den laufenden Beitragseinnahmen desselben Jahres finanziert werden können (Umlageverfahren). Im Unterschied zum Anwartschaftsdeckungsverfahren der PKV kommt es deshalb beim Umlageverfahren zu einer Verschiebung der Beitragslast auf die nachfolgenden Generationen. Dies erweist sich vor allem vor dem Hintergrund der bevorstehenden demographischen Entwicklungen (Geburtenrückgang, gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung, Arbeitslosigkeit usw.) als problematisch - insbesondere, wenn die geburtenstarken Nachkriegsjahrgänge in großer Zahl in den Ruhestand eintreten.
Entfallen heute 52 Rentner (Personen ab 65 Jahre) auf 100 Erwerbstätige (Personen zwischen 20 und 64 Jahre), sollen es in 30 Jahren bereits 90 sein. Einer gleichbleibenden Anzahl erwerbstätiger Menschen steht demnach eine wachsende Anzahl Rentner gegenüber, die mehr Leistungen beanspruchen, aber niedrigere Beiträge zahlen. In der Folge ist die zukünftige Finanzierbarkeit der GKV erheblich gefährdet.
 
Beitragssätze
 
Wichtig zu wissen:
Der Gesetzgeber hat gerade Neuregelungen beschlossen, die teilweise bereits in der aktuellen Presse diskutiert werden. Sobald die endgültigen Gesetzestexte vorliegen, werden wir die Änderungen hier aufnehmen.
 
Es werden folgende Beitragssätze unterschieden:
  • allgemeiner Beitragssatz
  • erhöhter Beitragssatz
  • ermäßigter Beitragssatz
Welcher Beitragssatz für welche Versicherten gilt, hängt davon ab, ob bzw. nach welcher Karenzzeit sie Anspruch auf Krankengeld haben:
  • Versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung haben und ab der 43. Woche Krankengeld erhalten, zahlen den allgemeinen Beitragssatz.
  • Oben genannte Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf weniger als 6 Wochen Entgeltfortzahlung haben und entsprechend früher Krankengeld erhalten, zahlen den erhöhten Beitragssatz.
  • Freiwillig Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. Hausfrauen, Rentner), zahlen den ermäßigten Beitragssatz.
  • Freiwillig versicherte Selbständige zahlen entweder den erhöhten oder den ermäßigten Beitragssatz, je nachdem, ob sie einen Anspruch auf Krankengeld vereinbart haben oder nicht.
Die Beitragssätze werden von den Krankenkassen festgelegt. Obwohl es zwischen den einzelnen Krankenkassen so gut wie keine Leistungsunterschiede gibt, differieren die Beitragssätze jedoch zum Teil erheblich.
 
Beitragspflichtige Einnahmen
  • bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern das regelmäßige Arbeitsentgelt einschließlich der relevanten Einmalzahlungen (wie z. B. Urlaubsgeld)
  • bei versicherungspflichtigen Rentnernder Zahlbetrag der Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit
  • bei freiwilligen GKV-Mitgliedern das monatliche Gesamteinkommen, da bei ihnen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Welche Einnahmen zusätzlich zum Arbeitseinkommen beitragspflichtig sind, sieht die jeweilige Krankenkassen-Satzung vor. Prinzipiell wird 1/ der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Mindesteinnahme festgelegt.
    Ist der Ehegatte in der PKV vollversichert, kann sogar die Hälfte des monatlichen Geamteinkommens beider Ehegatten (maximal bis zur Hälfte der BBG) berücksichtigt werden. Hat das freiwillige Mitglied keine eigenen Einnahmen, haben die Krankenkassen auch die Möglichkeit, die Hälfte der Bruttoeinnahmen des privatversicherten Ehegatten (maximal bis zur Hälfte der BBG) anzusetzen.
  • bei freiwillig versicherten Selbständigen das Arbeitseinkommen. Bei Selbständigen betragen die beitragspflichtigen Mindesteinnahmen 3/4 der monatlichen Bezugsgröße.

 
Beitragszahlung
 
Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird der Beitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen bzw. bei freiwillig Versicherten zu 50 % vom Arbeitgeber bezuschußt. Dem Arbeitgeber obliegt auch die Beitragszahlung, d.h. er führt den gesamten Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die entsprechende Krankenkasse ab.
 
 
Beitragsfreiheit
 
Beitragsfreiheit besteht i.d.R.:
  • für Familienversicherte
  • während des Erziehungsurlaubs
    Ausnahmen werden unter besondere Personengruppen (Personen, die sich im Erziehungsurlaub befinden) genannt.
  • während des Bezugs von Mutterschafts-, Kranken- bzw. Verletztengeld
 
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