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Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) - Besondere Personengruppen
Versicherungspflichtige
Versicherungspflichtige, auch Pflichtversicherte genannt, sind die Personen, die Kraft Gesetzes (Sozialgesetzbuch) Mitglied in der GKV sind.
Arbeitnehmer
Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) mit einem Jahresarbeitsentgelt bis
zur Versicherungspflichtgrenze, geringfügig Beschäftigte
ausgenommen.
Geringfügig Beschäftigte gehören zu den generell versicherungsfreien Personen.
Wichtig zu wissen:
Pflichtversicherte haben keine Möglichkeit, eine private Krankheitskostenvollversicherung abzuschließen.
Sonstige
Nachfolgend aufgeführte Personengruppen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls der Versicherungspflicht:
- Vorruheständler
- Rentner
- Studenten
- Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe (Arbeitslose) oder Unterhaltsgeld (Umschüler)
- Künstler und Publizisten
- Land- und Forstwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen, wie z. B. Rehabilitanden
- Behinderte, die in staatlich anerkannten Werkstätten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen Arbeitsleistungen erbringen
- Auszubildende und Praktikanten
PKV-Vollversicherte, die in der GKV versicherungspflichtig werden
Wichtig zu wissen:
55. Lebensjahres einen Versicherungspflicht-Tatbestand (GKV) erfüllen
(z. B. Arbeitslosengeldbezug), i.d.R. privat krankenversichert, sofern
sie in den letzten 5 Jahren nicht in der GKV versichert waren. Nach Vollendung
des 55. Lebensjahres ist eine Rückkehr in die GKV also i.d.R. ausgeschlossen.
Versicherungsfreie
Arbeitnehmer
Für alle Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze< übersteigt, besteht Versicherungsfreiheit.
Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Versicherungspflichtgrenze erstmalig überschritten wird, jedoch
nur dann, wenn das Jahresarbeitsentgelt auch die Versicherungspflichtgrenze
des Folgejahres übersteigt. Sobald dies der Fall ist, erhalten die
Versicherten von ihrer Krankenkasse eine Benachrichtigung über die
Beendigung der Versicherungspflicht. Wenn sie dann nicht innerhalb von
14 Tagen eine Austrittserklärung abgeben, werden sie automatisch
freiwilliges GKV-Mitglied, sofern sie die erforderlichen Vorversicherungszeiten
erfüllen.
Liegt das Jahresarbeitsentgelt bereits beim Berufsstart bzw. nach
einem Arbeitgeberwechsel über der Versicherungspflichtgrenze,
besteht sofort Versicherungsfreiheit. In diesem Fall entfällt die
Benachrichtigung durch die Krankenkasse.
Wichtig zu wissen:
Traditionell sozial schutzbedürftige Gruppen wie See- oder Bergleute bleiben unabhängig von der Höhe ihres Jahresarbeitsentgelts
bei den speziell für sie zuständigen Krankenkassen (See-Kasse bzw. Bundesknappschaft) pflichtversichert.
Sonstige
Des weiteren gibt es Personen, die generell versicherungsfrei sind. Dazu gehören:
- hauptberuflich Selbständige (Ausnahme: landwirtschaftliche Unternehmer sowie Künstler und Publizisten)
- freiberuflich Tätige, wie z. B. niedergelassene Ärzte, selbständige Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Beamte, Geistliche, Soldaten und andere Personen, die bei Krankheit anderweitig abgesichert sind (Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge) und - solange sie sich noch nicht im Ruhestand befinden - Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge haben
- geringfügig bzw. kurzfristig Beschäftigte
- nichterwerbstätige Personen, wie z. B. Hausfrauen oder Kinder. Für sie ist unter bestimmten Bedingungen eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV gegeben
- Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft bei Krankheit geschützt sind
Wahlmöglichkeiten
Versicherungsfreie Personen können eine private Krankheitskostenvollversicherung
abschließen. Sofern sie die erforderlichen Vorversicherungszeiten
erfüllen oder eine sonstige Versicherungsberechtigung vorliegt, besteht
auch die Möglichkeit einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft.
Befreiungsberechtigte
Die im Anschluß genannten Personengruppen können sich innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht auf Antrag von dieser
befreien lassen:
Arbeitnehmer
- bislang versicherungsfreie Arbeitnehmer, die aufgrund einer Erhöhung der JAEG versicherungspflichtig werden, weil ihr Jahresarbeitsentgelt diese danach nicht mehr übersteigt
- Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich auf mindestens die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter reduziert (Teilzeit), sofern sie seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei sind
- bislang versicherungsfreie Arbeitnehmer während des Erziehungsurlaubs, die durch die Aufnahme einer zulässigen Teilzeittätigkeit (bis zu 19 Wochenarbeitsstunden) versicherungspflichtig werden
- bislang versicherungsfreie Arbeitnehmer, die bei Stellung ihres Rentenantrags erneut versicherungspflichtig werden
Sonstige
- alle übrigen Personen, die bei Rentenantragsstellung versicherungspflichtig werden
- Studenten
- Arbeitslose oder Umschüler, die durch den Bezug von Leistungen des Arbeitsamtes (Arbeitslosengeld bzw. -hilfe oder Unterhaltsgeld) versicherungspflichtig werden, sofern sie in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht in der GKV versichert waren
- Ärzte im Praktikum
- landwirtschaftliche Unternehmer bei Übernahme eines Betriebes mit einem Wirtschaftswert von mehr als 30.677,51 EUR
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen, wie z.B. Rehabilitanden
- Behinderte, die in staatlich anerkannten Werkstätten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen Arbeitsleistungen erbringen
Tip:
Selbständige Künstler und Publizisten können sich unter bestimmten
Voraussetzungen von der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht
in der GKV befreien lassen. Für diese Personengruppe gelten hinsichtlich
der Befreiung besondere Regelungen, die von den nachfolgenden Bestimmungen
abweichen.
Befreiungsantrag
Der Befreiungsantrag muß innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse gestellt werden. Für
die Stellung des Befreiungsantrags ist das Vorliegen einer privaten Kranken-Vollversicherung grundsätzlich nicht zwingend erforderlich, Arbeitslose, Künstler
und Publizisten ausgenommen.
Ein Befreiungsberechtigter sollte sich jedoch nicht vor Abschluß einer privaten Krankheitskostenvollversicherung befreien lassen!
Wichtig zu wissen:
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an. Sind seitdem jedoch Krankenkassenleistungen in Anspruch genommen worden, wird die Befreiung
ab dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat wirksam. Sie ist solange unwiderruflich, solange der zur Befreiung führende Sachverhalt
fortbesteht. Macht z.B. ein Arzt im Praktikum von seinem Befreiungsrecht Gebrauch, gilt die Befreiung bis zum Ende seines Praktikums. Eine Befreiung
aufgrund einer Erhöhung der JAEG gilt für das gesamte Erwerbsleben.
Freiwillig Versicherte
Erfüllung der Vorversicherungszeiten
Bisher Versicherungspflichtige sowie Familienversicherte können
ihre Mitgliedschaft in der GKV freiwillig fortsetzen (Versicherungsberechtigung).
Voraussetzung dafür ist, daß sie bzw. das Elternteil, aus dessen
Mitgliedschaft die Familienversicherung abgeleitet wurde bzw. würde
unmittelbar davor mindestens 12 Monate bzw. innerhalb der letzten 5 Jahre
mindestens 24 Monate in der GKV versichert waren (Erfüllung der Vorversicherungszeiten).
Angerechnet werden sowohl eigene Versicherungs- als auch Familienversicherungszeiten.
Versicherungsberechtigung ohne Vorversicherungszeiten
Darüber hinaus sind folgende Personengruppen auch ohne Erfüllung der Vorversicherungszeiten versicherungsberechtigt:
- Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt bereits beim Berufsstart über der Versicherungspflichtgrenze liegt
- bestimmte Schwerbehinderte
- vormals gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft aufgrund einer Auslandstätigkeit endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Rückkehr eine neue Beschäftigung im Inland aufnehmen, die versicherungsfrei ist.
Beitrittserklärung
Eine entsprechende Beitrittserklärung muß bei der Krankenkasse
innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses (z. B.
Beendigung der Versicherungspflicht, Ende der Familienversicherung, Rückkehr
ins Inland usw.) abgegeben werden.
Familienversicherte
Allgemeine Voraussetzungen
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder von GKV-Mitgliedern sind im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert, wenn sie:
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben
- kein eigenes regelmäßiges Monatseinkommen erzielen, das mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Gelegentliche Überschreitungen bis zu einem Zeitraum von 3 Monaten innerhalb eines Jahres sind zulässig.
- nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
- nicht selbst der Versicherungspflicht unterliegen
- keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt haben bzw. nicht versicherungsfrei sind.
Leistungsansprüche
Familienversicherte haben eigene Leistungsansprüche und erhalten
grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Mitglieder. Der Bezug von Krankengeld
ist allerdings ausgeschlossen.
Ab dem 15. Lebensjahr können Kinder auch ohne Mitwirkung der Eltern
selbst Leistungen beantragen.
Kinder
Altersgrenze:
Kinder können unter den o.g. Voraussetzungen grundsätzlich bis zu ihrem 18. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben. Unter bestimmten
Umständen besteht die Möglichkeit einer Verlängerung:
- bis zum 23. Lebensjahr, wenn die Kinder nicht erwerbstätig sind
- bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich die Kinder in der Schul-, Hoch-
oder Fachschulausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder
ökologisches Jahr absolvieren. Bei Wehr- bzw. Zivildienstleistenden verlängert sich der Anspruch
auf Familienversicherung zusätzlich um die abgeleistete Dienstzeit.
Im übrigen ruhen die Leistungsansprüche aus der GKV während
der Dienstzeit, da Dienstleistende anderweitig gegen Krankheit abgesichert sind.
- Keine Altersbegrenzung gibt es für behinderte Kinder, die nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen,
sofern die Behinderung bereits zu Zeiten der Familienversicherung bestand.
- Für Kinder, die wegen Überschreitung der Altersgrenzen aus der Familienversicherung ausscheiden, besteht die Möglichkeit,
sich gegen Beitrag freiwillig weiterzuversichern, sofern sie die erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllen.
Eltern oder eingetragene Lebenspartner bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen/privaten Krankenversicherern:
Sind die Eltern oder eingetragenen Lebenspartner bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen Mitglied, müssen sie eine für
die Familienversicherung auswählen.
Ist ein Elternteil oder eingetragener Lebenspartner privat krankenversichert, hängt der Anspruch auf Familienversicherung von der Höhe des monatlichen Gesamteinkommens des Privatversicherten ab:
- Bezieht er ein monatliches Gesamteinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), können die gemeinsamen Kinder über den gesetzlich Versicherten beitragsfrei mitversichert werden.
- Übersteigt sein monatliches Gesamteinkommen die JAEG und ist es regelmäßig niedriger als das des GKV-Mitglieds, können die gemeinsamen Kinder ebenfalls über den gesetzlich Versicherten beitragsfrei mitversichert werden.
- Liegt sein monatliches Gesamteinkommen sowohl über der JAEG als auch regelmäßig über dem des gesetzlich Versicherten, haben die gemeinsamen Kinder keinen Anspruch auf Familienversicherung. Sie können entweder privat oder aber bei Erfüllung der erforderlichen Vorversicherungszeiten gegen Beitragszahlung freiwillig in der GKV versichert werden.
Wichtig zu wissen:
Bei einer rechtsgültigen Scheidung der Eltern oder eingetragener Lebenspartnerschaften entfallen die o.g. Regelungen.
Für die gemeinsamen Kinder besteht unabhängig von der Höhe des monatlichen Gesamteinkommens des privatversicherten Elternteils oder
Lebenspartners die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung über das GKV-Mitglied.
Pflege-, Stief- und Enkelkinder:
Den leiblichen Kindern gleichgestellt werden in häuslicher Gemeinschaft
lebende Pflegekinder, aber auch Stief- und Enkelkinder, für die
das GKV-Mitglied mehr als die Hälfte des Unterhalts bestreitet.
Beendigungsgründe
Für Kinder
Der Anspruch auf Familienversicherung endet bei Kindern, wenn:
- eine der allgemeinen Voraussetzungen nicht mehr zutrifft
- die genannten Altersgrenzen überschritten werden
- das GKV-Mitglied, über das die Familienversicherung bestand, in die PKV wechselt, sofern keine Familienversicherung über das andere Elternteil oder den anderen Lebenspartner möglich ist
- das GKV-Mitglied, über das die Familienversicherung bestand, verstirbt, sofern keine Familienversicherung über das andere Elternteil oder den anderen Lebenspartner möglich ist
- ein Elternteil oder Lebenspartner privat versichert ist und sein monatliches Gesamteinkommen sowohl über dem des gesetzlich versicherten Elternteils als auch über der JAEG liegt
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaft
Bei Ehegatten und Lebenspartnern führen folgende Gründe zu einer Beendigung des Anspruchs auf Familienversicherung:
- Eine der allgemeinen Voraussetzungen trifft nicht mehr zu
- Das GKV-Mitglied, über das die Familienversicherung bestand, wechselt in die PKV
- Das GKV-Mitglied, über das die Familienversicherung bestand, verstirbt
- Eine rechtsgültige Scheidung
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