Gebührenordnung für Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker
Im Gegensatz zu den gesetzlich Versicherten, bei denen die Ärzte
i. d. R. direkt mit den Krankenkassen abrechnen, erhalten Privatpatienten
vom Arzt eine Rechnung für die erbrachte Behandlung. Sie können
somit prüfen, welche Leistungen der Arzt in Rechnung gestellt
hat. Grundlage für jede Arztrechnung ist die Gebührenordnung
für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für
Zahnärzte (GOZ); Honorare der Heilpraktiker richten sich i. d.
R. nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Berechnung des Arzthonorars (gem. GOÄ bzw. GOZ)
Jeder ärztlichen Leistung ist eine bestimmte Punktzahl zugeordnet.
Sehr aufwendige Leistungen haben hohe, einfache Verrichtungen niedrige
Punktzahlen. Bei der Berechnung des Arzthonorars wird die Punktzahl
mit einem einheitlichen Punktwert (für alle Leistungen 5,83
Cent) multipliziert. Dieser Gebührensatz ist der sogenannte
Einfachsatz, d.h. der "allgemeine" Preis für
ärztliche Leistungen.
Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand der erbrachten Leistung
im individuellen Fall, kann der Arzt den Einfachsatz mit einem
Steigerungssatz multiplizieren.
- Im Rahmen der Regelspanne ist das für persönliche
ärztliche Leistungen der 1- bis 2,3-fache, für medizinisch-technische
Leistungen der 1- bis 1,8-fache und für Laboruntersuchungen
der 1- bis 1,15-fache Steigerungssatz.
- In bestimmten Fällen darf der Arzt den Höchstsatz
abrechnen, wenn die Leistung besonders schwierig und zeitaufwendig
ist, d.h. deutlich vom Regelfall abweicht. Der Arzt muß
dem Versicherten darüber eine für diesen nachvollziehbare
schriftliche Begründung geben. Der Höchsatz beträgt
bei persönlichen Leistungen das 3,5-fache, bei medizinisch
technischen Leistungen das 2,5-fache bzw. bei Laboruntersuchungen
das 1,3-fache.
- Bei persönlichen ärztlichen Leistungen kann der Arzt
grundsätzlich auch diese Höchstsätze überschreiten
z. B. um das 7-fache des Gebührensatzes, muß dafür
aber mit dem Patienten eine schriftliche Honorarvereinbarung
abschließen, die besonderen Vorschriften unterliegt.
Wichtig zu wissen:
Damit die ZAK prüfen kann, ob die Kosten hierfür übernommen
werden können, ist sie zuvor zu informieren. Erst wenn dem Patienten
die schriftliche Zustimmung der ZAK vorliegt, sollte die Honorarvereinbarung
mit dem Arzt/Zahnarzt getroffen werden.
Der Großteil aller Arzt- und Zahnarztrechnungen wird im Rahmen
der Regelspanne der jeweiligen Gebührenordnung (GOÄ/GOZ)
abgerechnet, und zwar:
- bei ambulanter Behandlung ca. 92 %
- im stationären Bereich ca. 68 %
- bei Zahnbehandlungen ca. 63 %
Tip:
M1-Kunden sollten ihren Arzt vor der Behandlung darüber
informieren, daß ihr Tarif ausschließlich im Rahmen
der Regelspanne der GOÄ bzw. GOZ leistet. Hierfür
erhalten diese Kunden mit dem Versicherungsschein einen roten Aufkleber
mit einem entsprechenden Hinweis für den Arzt.
Wichtig zu wissen:
Beim Standardtarif ist der Steigerungssatz gesetzlich auf das 1,7-fache der GOÄ bzw. GOZ begrenzt.
Berechnung des Heilpraktikerhonorars
Als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient das Gebührenverzeichnis
für Heilpraktiker (GebüH). Es enthält eine Aufstellung
der durchschnittlichen üblichen Vergütungen.tes).
Leistungen im Ausland
Bei der Erstattung für Leistungen im Ausland orientiert sich
die ZAK ebenfalls an den Gebührenordnungen; die Rechnung wird
also i. d. R. max. so erstattet wie eine vergleichbare Leistung in
Deutschland erstattet worden wäre.
Beispiele
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GOÄ- Ziffer |
Leistung |
Gebühr in EUR |
Stei- gerungs- satz |
Betrag in EUR |
| |
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| 1-facher Gebührensatz |
250 |
Blutentnahmemittels Spritze,Kanüle oder Katheteraus der Vene |
2,33 |
1 |
2,33 |
| |
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|
|
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| 2,3-facher Gebührensatz |
250 |
Blutentnahmemittels Spritze,Kanüle oder Katheteraus der Vene |
2,33 |
2,3 |
5,36 |
| |
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| 3,5-facher Gebührensatz |
250 |
Blutentnahmemittels Spritze,Kanüle oder Katheter aus der VeneBegründung: erhöhter Schwierigkeitsgrad (tiefliegende Vene/Rollvene) |
2,33 |
3,5 |
8,16 |
| |
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| 7-facher Gebührensatz |
250 |
Blutentnahmemittels Spritze,Kanüle oder Katheteraus der VeneBegründung:siehe vorliegendeHonorarvereinbarung |
2,33 |
7 |
16,31 |
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