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Gebührenordnung für Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker
 
Im Gegensatz zu den gesetzlich Versicherten, bei denen die Ärzte i. d. R. direkt mit den Krankenkassen abrechnen, erhalten Privatpatienten vom Arzt eine Rechnung für die erbrachte Behandlung. Sie können somit prüfen, welche Leistungen der Arzt in Rechnung gestellt hat. Grundlage für jede Arztrechnung ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ); Honorare der Heilpraktiker richten sich i. d. R. nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
 

 
Berechnung des Arzthonorars (gem. GOÄ bzw. GOZ)
 
Jeder ärztlichen Leistung ist eine bestimmte Punktzahl zugeordnet. Sehr aufwendige Leistungen haben hohe, einfache Verrichtungen niedrige Punktzahlen. Bei der Berechnung des Arzthonorars wird die Punktzahl mit einem einheitlichen Punktwert (für alle Leistungen 5,83 Cent) multipliziert. Dieser Gebührensatz ist der sogenannte Einfachsatz, d.h. der "allgemeine" Preis für ärztliche Leistungen. Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand der erbrachten Leistung im individuellen Fall, kann der Arzt den Einfachsatz mit einem Steigerungssatz multiplizieren.
  • Im Rahmen der Regelspanne ist das für persönliche ärztliche Leistungen der 1- bis 2,3-fache, für medizinisch-technische Leistungen der 1- bis 1,8-fache und für Laboruntersuchungen der 1- bis 1,15-fache Steigerungssatz.
  • In bestimmten Fällen darf der Arzt den Höchstsatz abrechnen, wenn die Leistung besonders schwierig und zeitaufwendig ist, d.h. deutlich vom Regelfall abweicht. Der Arzt muß dem Versicherten darüber eine für diesen nachvollziehbare schriftliche Begründung geben. Der Höchsatz beträgt bei persönlichen Leistungen das 3,5-fache, bei medizinisch technischen Leistungen das 2,5-fache bzw. bei Laboruntersuchungen das 1,3-fache.
  • Bei persönlichen ärztlichen Leistungen kann der Arzt grundsätzlich auch diese Höchstsätze überschreiten z. B. um das 7-fache des Gebührensatzes, muß dafür aber mit dem Patienten eine schriftliche Honorarvereinbarung abschließen, die besonderen Vorschriften unterliegt.
Wichtig zu wissen:
Damit die ZAK prüfen kann, ob die Kosten hierfür übernommen werden können, ist sie zuvor zu informieren. Erst wenn dem Patienten die schriftliche Zustimmung der ZAK vorliegt, sollte die Honorarvereinbarung mit dem Arzt/Zahnarzt getroffen werden.
 
Der Großteil aller Arzt- und Zahnarztrechnungen wird im Rahmen der Regelspanne der jeweiligen Gebührenordnung (GOÄ/GOZ) abgerechnet, und zwar:
  • bei ambulanter Behandlung ca. 92 %
  • im stationären Bereich ca. 68 %
  • bei Zahnbehandlungen ca. 63 %
Tip:
M1-Kunden sollten ihren Arzt vor der Behandlung darüber informieren, daß ihr Tarif ausschließlich im Rahmen der Regelspanne der GOÄ bzw. GOZ leistet. Hierfür erhalten diese Kunden mit dem Versicherungsschein einen roten Aufkleber mit einem entsprechenden Hinweis für den Arzt.
 
Wichtig zu wissen:
Beim Standardtarif ist der Steigerungssatz gesetzlich auf das 1,7-fache der GOÄ bzw. GOZ begrenzt.
 
 
Berechnung des Heilpraktikerhonorars
 
Als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Es enthält eine Aufstellung der durchschnittlichen üblichen Vergütungen.tes).
 
 
Leistungen im Ausland
 
Bei der Erstattung für Leistungen im Ausland orientiert sich die ZAK ebenfalls an den Gebührenordnungen; die Rechnung wird also i. d. R. max. so erstattet wie eine vergleichbare Leistung in Deutschland erstattet worden wäre.
 
 
Beispiele
 
GOÄ-
Ziffer
Leistung Gebühr in EUR Stei-
gerungs-
satz
Betrag in EUR
           
1-facher Gebührensatz 250 Blutentnahmemittels Spritze,Kanüle oder Katheteraus der Vene 2,33 1 2,33
           
2,3-facher Gebührensatz 250 Blutentnahmemittels Spritze,Kanüle oder Katheteraus der Vene 2,33 2,3 5,36
           
3,5-facher Gebührensatz 250 Blutentnahmemittels Spritze,Kanüle oder Katheter aus der VeneBegründung: erhöhter Schwierigkeitsgrad (tiefliegende Vene/Rollvene) 2,33 3,5 8,16
           
7-facher Gebührensatz 250 Blutentnahmemittels Spritze,Kanüle oder Katheteraus der VeneBegründung:siehe vorliegendeHonorarvereinbarung 2,33 7 16,31
 
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