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Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) - Krankenkassenwahl- und Kassenwechselrecht
 
Krankenkassenwahlrecht
 
Die GKV umfaßt verschiedene Krankenkassenarten. Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte haben grundsätzlich die freie Wahl zwischen:
  • der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) ihres Wohn- oder Beschäftigungsortes
  • den Ersatzkassen (z. B. Barmer Ersatzkasse, Deutsche Angestellten Krankenkasse, Techniker Krankenkasse)
  • den Betriebs- bzw. Innungskrankenkassen (BKK bzw. IKK), wenn:
    - sie einem Betrieb angehören, für den eine BKK bzw. IKK besteht
    - sich die BKK bzw. IKK auch für andere Personen geöffnet hat
  • der Krankenkasse, bei der unmittelbar vor Beginn der Versicherungspflicht bzw. -berechtigung eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat
  • der Krankenkasse des Ehegatten
Wichtig zu wissen:
Die Zuständigkeit einzelner Krankenkassen kann jedoch gemäß Satzung regional eingeschränkt sein.
 
Für Studenten gibt es außerdem die Möglichkeit, die AOK bzw. eine Ersatzkasse am Studienort zu wählen.
 
Wichtig zu wissen:
Lediglich Bergleute (Bundesknappschaft), Seeleute (See-Krankenkasse) sowie selbständige Landwirte (Landwirtschaftliche Krankenkassen) können ihre Krankenkasse nicht frei wählen, da sie kraft Gesetzes bei den in Klammern genannten Krankenkassen zwangsversichert sind. Bundesknappschaft, See-Krankenkasse und Landwirtschaftliche Krankenkassen bezeichnet man deshalb auch als gesetzliche Zuweisungskassen.
 
 
Kassenwechselrecht für Versicherungspflichtige
 
Für Versicherungspflichtige ist ein Krankenkassenwechsel nur möglich:
  • ab dem 01.01.2002 zum Ablauf des übernächsten Monats bei Kündigung - die Mindestversicherungsdauer in der neu gewählten Krankenkasse beträgt 18 Monate
Die Sonderwahlrechte
  • bei einem Arbeitgeberwechsel
  • bei Eintritt von Arbeitslosigkeit
  • bei Rentenbeginn
entfallen ab dem 01.01.2002.
 
Kündigungsfristen
GKV - Versicherte können ab 01.01.2002 ihre Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Der nächstmögliche Wechseltermin für Pflichtversicherte ist demnach der 01.04.2002. Voraussetzung: Die Kündigung geht spätestens am 31.01.2002 bei der bisherigen Krankenkasse ein.
Ab dem erstmaligen Kassenwechsel nach dem 01.01.2002 besteht eine Mindestversicherungsdauer (Bindefrist) in der neu gewählten Krankenkasse von 18 Monaten.
D.h.: Der Versicherte kann erst dann zu einer neuen Krankenkasse wechseln, wenn er mindestens 18 Monate bei der bisherigen Kasse versichert war.
 
Kontrahierungszwang
Für die gewählte Krankenkasse besteht Kontrahierungszwang, d.h. sie darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.
 
Bindungswirkung (Mindestversicherungsdauer)
Versicherungspflichtige sind ab erstmaligem Kassenwechsel nach dem 01.01.2002 für mindestens 18 Monate an ihre Kassenwahl gebunden.
 
Bescheinigung über die zurückgelegte Versicherungszeit
 
Wichtig zu wissen:
Um die Einhaltung der Bindungswirkung (Mindestversicherungsdauer) von Wahlentscheidungen sicherzustellen, wird ein Nachweisverfahren durch Vorlage von Kündigungs- und Mitgliedschaftsbestätigungen bei den beteiligten Krankenkassen eingeführt. Danach hat die bisherige Krankenkasse dem Mitglied eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist. Eine Mitgliedsbescheinigung darf die neu gewählte Krankenkasse nur ausstellen, wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt.
 
 
Kassenwechselrecht für freiwillig Versicherte
 
Freiwillig Versicherte können ihre Krankenkasse (GKV) zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Ab dem erstmaligen Kassenwechsel nach dem 01.01.2002 besteht eine Mindestversicherungsdauer (Bindefrist) in der neu gewählten Krankenkasse von 18 Monaten. D.h. der Versicherte kann erst zu einer neuen Krankenkasse (GKV) wechseln, wenn er mindestens 18 Monate bei der bisherigen Kasse versichert war.
Beispiel: Erstmalige Kündigung ab dem 01.01.2002: Ginge die Kündigung z. B. am 5. März ein, würde der Versicherte zum 31. Mai aus der alten Krankenkasse ausscheiden. Die nächste Kündigungsmöglichkeit für einen Kassenwechsel (GKV) wäre dann der 30.11.2003.
 
 
Sonderkündigungsrecht
 
Alle gesetzlich Versicherten, unabhängig davon, ob sie pflicht- oder freiwillig versichert sind, können bei Beitragssatzerhöhungen ihre alte Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Die Kündigung muß dazu bis zum Ende des Monats, in dem die Beitragssatzerhöhung in Kraft tritt, bei der Krankenkasse eingehen.
Beispiel: Würde die Krankenkasse ihren Beitragssatz z. B. zum 1. Januar erhöhen, könnte das Mitglied bis 31. Januar kündigen und die Krankenkasse zum 31. März verlassen.
 
 
Wechsel in die PKV
 
Arbeitnehmer
Ein Wechsel aus der GKV in die PKV ist für folgende Personen möglich:
  • Zum Ablauf des Kalenderjahres für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze erstmals übersteigt, jedoch nur dann, wenn auch die des Folgejahres überschritten wird. Sobald dies der Fall ist, erhalten sie von ihrer Krankenkasse eine Benachrichtigung über die Beendigung der Versicherungspflicht.
    Wenn sie dann nicht innerhalb von 14 Tagen eine Austrittserklärung abgeben, werden sie automatisch freiwilliges GKV-Mitglied (bei Erfüllung der Vorversicherungszeit). Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 12 Monate bzw. innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 24 Monate eine GKV-Mitgliedschaft bestand.
  • Sofort für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt bereits beim Berufsstart bzw. nach einem Arbeitgeberwechsel über der Versicherungspflichtgrenze liegt.
    In diesem Fall entfällt die Benachrichtigung durch die Krankenkasse.
  • Sofort bei Aufnahme einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.
  • Jederzeit mit gesetzlicher Kündigungsfrist für freiwillig GKV-Versicherte. Die GKV-Mitgliedschaft endet dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
    Beispiel: Geht die Kündigung am 5. März bei der Krankenkasse ein, scheidet der Versicherte zum 31. Mai aus der GKV aus.
Freiwillig Versicherte
Im Gegensatz dazu können freiwillig Versicherte jederzeit kündigen, um in die PKV zu wechseln.
Die Mitgliedschaft in der GKV endet dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
 
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