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Private Krankenversicherung (PKV) - Kündigungs- und Tarifwechselrecht
 
1. ordentliche Kündigung
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres (Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaft beachten), jedoch nicht vor Ablauf einer gegebenenfalls vereinbarten Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
 
2. außerordentliche Kündigung
ist möglich bei
  • Versicherungspflicht oder Anspruch auf Familienversicherung in der GKV innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt rückwirkend
  • Erhöhung des Beitrages durch den Übergang vom Kinder- zum Erwachsenentarif Innerhalb von 2 Monaten
  • Beitragserhöhung aufgrund der Beitragsanpassungsklausel bis und zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung
Tarifwechselrecht
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb des Versicherungsunternehmens, bei dem er versichert ist, jederzeit in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln.
Bei einer solchen Umstufung werden die Altersrückstellungen im neuen Tarif angerechnet.
Sind die Leistungen des neuen Tarifs höher als die bisherigen, hat der Versicherer die Möglichkeit, für die Mehrleistungen einen angemessenen Risikozuschlag (bei vorh. Erkrankungen) und auch eine Wartezeit zu verlangen.
 
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