|
|
 |
| |
 |
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) - Leistungen
Reduktion durch Kostendämpfungs- und Gesundheitsreformgesetze
Der Umfang des Versicherungsschutzes ist per Gesetz festgeschrieben. Deshalb obliegt es allein dem Gesetzgeber, den Leistungskatalog zu erweitern
oder, wie es in der Vergangenheit überwiegend der Fall war, durch Kostendämpfungs- und Gesundheitsreformgesetze einzuschränken.
Laut Sozialgesetzbuch sollen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich versorgt werden.
Die Gesundheitsleistungen dürfen dabei das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Außerdem leisten die Krankenkassen nur,
wenn sich die Versicherten von Vertragsärzten, d.h. Ärzten mit Kassenzulassung, behandeln lassen.
Private Zusatzversicherungen
Um den gesetzlichen Grund- zu einem individuellen Komfortschutz auszubauen bzw. die aus Kostendämpfungs- und Gesundheitsreformgesetzen resultierenden
Leistungslücken zu schließen, können GKV-Versicherte eine private Zusatzversicherung abschließen. Mit einer privaten Zusatzversicherung
der ZAK lassen sich z. B.:
- die Eigenbeteiligungen/Zuzahlungen für Zahnersatz, Brillen bzw. Kontaktlinsen erheblich reduzieren
- die Kosten bei Erkrankungen während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes abdecken
- die Chefarztbehandlung im frei gewählten Krankenhaus mit Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer realisieren und finanzieren.
Das Leistungsspektrum der GKV umfaßt:
Das Leistungsspektrum der GKV umfaßt:
- ambulante ärztliche Behandlung
- stationäre Krankenhausbehandlung
- zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung
- Arznei- und Verbandmittel
- Heil- und Hilfsmittel
- Fahrkosten
- Krankengeld
- Leistungen bei Schwanger- bzw. Mutterschaft
- Sterbegeld
- ambulante und stationäre Kuren
- Prävention
Abrechnung
Sachleistungsprinzip
Anders als bei der Abrechnung in der PKV rechnen die GKV-Versicherten mit den Erbringern von Gesundheitsleistungen (z. B. Ärzten, Zahnärzten)
nicht persönlich ab. Die Versicherten erhalten die Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen, die sie nach Vorlage ihrer Versichertenkarte in Anspruch
nehmen können, ohne selbst in Vorleistung treten zu müssen (Sachleistungsprinzip). Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen den Krankenkassen und z. B.
der Kassenärztlichen Vereinigung als Vertretungsorgan der Kassen- bzw. Vertragsärzte.
Kostenerstattung
Lediglich freiwillig Versicherte können sich auch für die Kostenerstattung entscheiden. In diesem Fall müssen sie selbst mit den Leistungserbringern
abrechnen. Die Krankenkasse erstattet ihnen später den Betrag, den sie für eine Sachleistung gezahlt hätte.
Tip:
Vor Inkrafttreten des Solidaritätsstärkungsgesetzes (1. Januar 1999) konnten auch Versicherungspflichtige für kurze Zeit (von 1997 bis 1999)
zwischen Sachleistungs- und Kostenerstattungsprinzip wählen. Versicherungspflichtige, die sich damals für die Kostenerstattung
entschieden haben, dürfen diese weiterhin beibehalten.
|
| |
 |
 |
| < zurück zum Lexikon |
 |
|
 |
|