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Private Pflegepflichtversicherung (PPV)
 
Privat krankenversicherte Personen
Nach § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) haben Personen, die das Krankheitsrisiko mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abgesichert haben, einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Pflegerisikos bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung abzuschließen und beizubehalten. Hierunter fallen Selbständige, Angestellte, Arbeiter, Ärzte, Freiberufler und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Krankenversicherung kann auch bei einem ausländischen Versicherer bestehen.
Der Vertrag muss ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.
 
Freiwillig krankenversicherte Personen in der GKV
Nach § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI werden auch freiwillig krankenversicherte Personen der sozialen Pflegeversicherung unterstellt. Diese Personen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, aber in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Bei einer freiwilligen Krankenversicherung bestand die Möglichkeit, sich von der sozialen Pflegeversicherung befreien zu lassen, wenn eine private Pflegeversicherung vorhanden war oder abgeschlossen wurde.
 
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