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Stichwortverzeichnis - Kinder
 
Zu den Kindern gehören nach § 10 Abs. 4 SGB V auch Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder sowie die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Beschäftigten aufgenommenen Kinder, sofern die in § 10 Abs. 1 SGB V erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Stiefkinder sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Versicherten.
 
Fall 1
A) berufstätig, privat versichert, Einkommen € 2.300,00GKV
B) nicht berufstätig, familienversichert - beitragsfrei in der GKVGKV von A)
Kind familienversichert - beitragsfrei in der GKVGKV von A)

 
Fall 2
A) berufstätig, pflichtversichert, Einkommen € 2.300,00GKV
B) berufstätig, pflichtversichert - Einkommen € 2.000,00GKV
Kind familienversichert - beitragsfrei in der GKVGKV von A)
oder B)

 
Fall 3
A) berufstätig, privat versichert, Einkommen € 3.900,00PKV
B) berufstätig, pflichtversichert - Einkommen € 2.000,00GKV
KindPKV oder
Eigene GKV

 
Fall 4
A) berufstätig, privat versichert, Einkommen € 3.000,00PKV
B) berufstätig, pflichtversichert - Einkommen € 2.000,00GKV
Kind familienversichert - beitragsfrei in der GKVGKV von B)
Der privat versicherte Elternteil hat zwar höhere Einkommen, jedoch unter BBG (selbständige Tätigkeit!) Familienversicherungsanspruch

 
Fall 5
A) berufstätig, freiwillig versichert, Einkommen € 3.900,00 GKV
B) berufstätig, privat versichert - Einkommen € 3.400,00PKV
Kind familienversichert - beitragsfrei in der GKVGKV von A)
Der freiwillig in der GKV versicherte Elternteil hat das höhere Einkommen gegenüber dem privat versicherten Familienanspruch
 
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